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427 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
21
.
September
Strafsache
Betruges
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
September
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
Februar
Ausspruch
Gesamtstrafe
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
§
§
treffen
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Entscheidung
Kosten
Rechtsmittels
bleibt
Nachverfahren
§
§
StPO
zuständigen
Gericht
vorbehalten
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Fällen
Einbeziehung
Freiheitsstrafe
Jahr
Vorverurteilung
Amtsgericht
20
November
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
1
.
Verurteilung
gerichtete
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
ist
Schuldspruchs
Einzelstrafen
unbegründet
.
.
Abs.
.
2
.
Jedoch
hält
Bildung
Gesamtfreiheitsstrafe
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
§
Abs.
.
Landgericht
hat
erörtert
Angeklagten
Urteil
Amtsgerichts
2
Juli
verhängte
Geldstrafe
rechtskräftig
20
Juli
bereits
erledigt
ist
.
Wäre
Fall
würde
amtsgerichtliche
Urteil
Zäsurwirkung
entfalten
Folge
Vorverurteilung
Einzelstrafen
bezüglich
Taten
Nachteil
Geschädigten
S.
schon
Rechtskraft
Vorverurteilung
beendet
waren
Beendigungszeitpunkt
bezüglich
S.
31
.
Dezember
bezüglich
30
.
April
S.
gesonderte
Gesamtstrafe
bilden
gewesen
wäre
.
Wäre
Geldstrafe
bereits
vollständig
vollstreckt
würde
Urteil
Amtsgerichts
2
Juli
Zäsurwirkung
mehr
entfalten
käme
Gesamtstrafenbildung
hier
mehr
Betracht
.
Schon
Erörterungsmangels
kann
Gesamtstrafenbildung
Bestand
haben
.
Landgericht
hat
Gesamtstrafenbildung
weiterhin
Zäsurwirkung
einbezogenen
Vorverurteilung
Amtsgericht
20
Juli
berücksichtigt
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausführt
kommt
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
§
Abs.
StGB
nur
dann
Betracht
neu
abzuurteilenden
Taten
Rechtskraft
früheren
Verurteilung
begangen
worden
sind
.
neuen
Taten
müssen
beendet
sein
.
Vollendung
allein
reicht
Fischer
StGB
58
.
Aufl
.
.
.
hat
Landgericht
beachtet
.
Feststellungen
wurde
einbezogene
bislang
erledigte
Vorverurteilung
20
Juli
Verwerfung
hiergegen
eingelegten
Berufung
erst
Urteil
11
Juli
rechtskräftig
.
Teil
vorliegenden
Verfahren
abgeurteilten
Taten
nämlich
Nachteil
Geschädigten
Dr.
.
Sc
.
.
sind
allerdings
erst
Eintritt
Rechtskraft
einbezogenen
Vorverurteilung
beendet
worden
Beendigungszeitpunkt
bezüglich
15
.
August
bezüglich
31
.
August
bezüglich
übrigen
genannten
Personen
31
Juli
S.
]
.
Insoweit
entfaltet
einbezogene
unerledigte
Verurteilung
Zäsurwirkung
Folge
insoweit
Gesamtstrafenlage
§
Abs.
StGB
bestand
.
Landgericht
hätte
mindestens
Gesamtstrafen
bilden
müssen
Einzelstrafen
oben
genannten
Taten
erst
Rechtskraft
Vorverurteilung
beendet
waren
weitere
Einzelstrafen
übrigen
Taten
Zeitpunkt
lagen
.
Lediglich
letztere
Gesamtstrafe
wäre
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
20
November
einzubeziehen
gewesen
.
Senat
kann
sicher
ausschließen
Angeklagte
rechtsfehlerhafte
Gesamtstrafenbildung
beschwert
ist
.
Gesamtstrafe
war
aufzuheben
.
3
.
Senat
hat
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
§
Abs.
S.
entscheiden
.
abschließenden
Sachentscheidung
ist
auch
Kosten
Rechtsmittels
befinden
Beschluss
9
November
.
4
.
Senat
weist
Folgendes
:
Fall
Geldstrafe
Urteil
Amtsgerichts
2
Juli
bereits
vollständig
vollstreckt
ist
wird
neue
Tatrichter
Umstand
Wege
Härteausgleichs
Straffestsetzung
berücksichtigen
haben
Beschluss
17
.
August
.
Wahl
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
urlaubsabwesend
Unterschrift
gehindert
.
Jäger