BESCHLUSS 21 . September Strafsache Betruges 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . September beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . Februar Ausspruch Gesamtstrafe Maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe § § treffen ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Entscheidung Kosten Rechtsmittels bleibt Nachverfahren § § StPO zuständigen Gericht vorbehalten . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fällen Einbeziehung Freiheitsstrafe Jahr Vorverurteilung Amtsgericht 20 November Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . 1 . Verurteilung gerichtete allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten ist Schuldspruchs Einzelstrafen unbegründet . . Abs. . 2 . Jedoch hält Bildung Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung stand § Abs. . Landgericht hat erörtert Angeklagten Urteil Amtsgerichts 2 Juli verhängte Geldstrafe rechtskräftig 20 Juli bereits erledigt ist . Wäre Fall würde amtsgerichtliche Urteil Zäsurwirkung entfalten Folge Vorverurteilung Einzelstrafen bezüglich Taten Nachteil Geschädigten S. schon Rechtskraft Vorverurteilung beendet waren Beendigungszeitpunkt bezüglich S. 31 . Dezember bezüglich 30 . April S. gesonderte Gesamtstrafe bilden gewesen wäre . Wäre Geldstrafe bereits vollständig vollstreckt würde Urteil Amtsgerichts 2 Juli Zäsurwirkung mehr entfalten käme Gesamtstrafenbildung hier mehr Betracht . Schon Erörterungsmangels kann Gesamtstrafenbildung Bestand haben . Landgericht hat Gesamtstrafenbildung weiterhin Zäsurwirkung einbezogenen Vorverurteilung Amtsgericht 20 Juli berücksichtigt . Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausführt kommt nachträgliche Gesamtstrafenbildung § Abs. StGB nur dann Betracht neu abzuurteilenden Taten Rechtskraft früheren Verurteilung begangen worden sind . neuen Taten müssen beendet sein . Vollendung allein reicht Fischer StGB 58 . Aufl . . . hat Landgericht beachtet . Feststellungen wurde einbezogene bislang erledigte Vorverurteilung 20 Juli Verwerfung hiergegen eingelegten Berufung erst Urteil 11 Juli rechtskräftig . Teil vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten nämlich Nachteil Geschädigten Dr. . Sc . . sind allerdings erst Eintritt Rechtskraft einbezogenen Vorverurteilung beendet worden Beendigungszeitpunkt bezüglich 15 . August bezüglich 31 . August bezüglich übrigen genannten Personen 31 Juli S. ] . Insoweit entfaltet einbezogene unerledigte Verurteilung Zäsurwirkung Folge insoweit Gesamtstrafenlage § Abs. StGB bestand . Landgericht hätte mindestens Gesamtstrafen bilden müssen Einzelstrafen oben genannten Taten erst Rechtskraft Vorverurteilung beendet waren weitere Einzelstrafen übrigen Taten Zeitpunkt lagen . Lediglich letztere Gesamtstrafe wäre Strafe Urteil Amtsgerichts 20 November einzubeziehen gewesen . Senat kann sicher ausschließen Angeklagte rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist . Gesamtstrafe war aufzuheben . 3 . Senat hat Möglichkeit Gebrauch gemacht § Abs. S. entscheiden . abschließenden Sachentscheidung ist auch Kosten Rechtsmittels befinden Beschluss 9 November . 4 . Senat weist Folgendes : Fall Geldstrafe Urteil Amtsgerichts 2 Juli bereits vollständig vollstreckt ist wird neue Tatrichter Umstand Wege Härteausgleichs Straffestsetzung berücksichtigen haben Beschluss 17 . August . Wahl RiBGH Prof. Dr. ist urlaubsabwesend Unterschrift gehindert . Jäger