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8.3 KiB

NAMEN
23
November
Strafsache
Mordes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
23
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
20
.
Februar
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Heimtückemordes
Bezugnahme
Großen
Senat
Strafsachen
BGHSt
entwickelten
Grundsätze
außergewöhnlichen
Strafmilderung
zeitigen
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Strafausspruch
beschränkten
Revision
rügt
Staatsanwaltschaft
Verletzung
materiellen
Rechts
beanstandet
Landgericht
lebenslange
Freiheitsstrafe
verhängt
hat
.
Rechtmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
erschoß
Angeklagte
frühen
Morgenstunden
16
.
August
geschlossenen
Augen
Couch
liegenden
Ehemann
Wohnzimmer
gemeinsam
bewohnten
Hauses
Revolver
.
Ehemann
war
zuvor
alkoholisiert
Hause
gekommen
hatte
Angeklagte
üblich
beschimpft
.
hatte
auch
aufgefordert
zuwider
gewesenen
Oralverkehr
vollziehen
.
hatte
Angeklagte
jedoch
sofort
verweigert
Ehemann
nachhaltig
bestanden
hätte
.
hatte
dann
vielmehr
Wohnzimmer
befindliche
Couch
gelegt
dort
üblich
gemeinsam
Angeklagten
nächtigen
.
Angeklagte
Ehemann
Freizeit
Jagd
nachging
holte
wenig
später
Waffenschrank
Revolver
schoß
großkalibrigen
Waffe
schlafenden
Mann
Kopf
.
Tötung
Ehemannes
unglückliche
Folge
vorangegangenen
Streits
verbunden
Attakke
Jagdmesser
sexuellen
Nötigung
darzustellen
schnitt
Schere
Haarbüschel
Kopf
brachte
Jagdmesser
Verletzungen
Gesicht
Körper
.
Darstellung
versuchten
sexuellen
Nötigung
glaubhaft
machen
entblößte
Geschlechtsteil
Ehemannes
Schutzhandschuhe
benutzte
Spuren
hinterlassen
.
entging
Ehemann
zunächst
noch
lebte
.
Schließlich
legte
Revolver
Couch
Nähe
Oberschenkels
Ehemanns
rief
Sohn
Behauptung
sei
Waffe
bedroht
worden
sei
Schuß
losgegangen
.
Motiv
Handlungsweise
Angeklagten
war
Jahren
erfolgten
zermürbenden
ständigen
Beschimpfungen
Ehemann
auch
Verlangen
Oralverkehr
.
Auch
erwachsenen
Kinder
aufgenommen
hätten
wollte
Angeklagte
gemeinsam
Ehemann
erbaute
Haus
verlassen
.
2
.
Strafkammer
hat
Tat
Angeklagten
rechtlich
gemäß
§
StGB
angesehen
.
Voraussetzungen
Vorliegen
rechtfertigenden
Notwehr
rechtfertigenden
Notstandes
hat
Kammer
verneint
Gesamtsituation
akute
Lebensgefahr
Angeklagte
Dritte
bestanden
habe
.
Schwurgerichtskammer
hat
auch
Vorliegen
Voraussetzungen
Annahme
entschuldigenden
Notstandes
verneint
.
Zunächst
sei
schon
Annahme
"
gegenwärtigen
Gefahr
"
Sinne
§
Abs.
StGB
fernliegend
.
übrigen
sei
Gefahr
Angeklagte
anders
Tat
abwendbar
gewesen
.
anderweitige
Abwendungsmöglichkeit
sei
hier
ersichtlich
jederzeit
mögliche
Auszug
Angeklagten
Tochter
Betracht
gekommen
.
sei
möglich
gewesen
Auszug
sofort
auch
Tattag
geschilderten
bedrängten
Lage
befreien
.
übrigen
hätte
langem
anhaltenden
Beleidigungen
Demütigungen
auch
entsprechend
lange
Überlegungsfrist
Verfügung
gestanden
Erkundigungen
Möglichkeiten
anderweitigen
Abwendbarkeit
Gefahr
Rat
auch
weiteren
Personen
hätte
einholen
können
.
3
.
Strafkammer
hat
jedoch
verhängenden
lebenslangen
Freiheitsstrafe
Vorliegens
außergewöhnlicher
Umstände
Angeklagte
Tat
begangen
hat
Strafe
entsprechend
§
Abs.
Nr.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
entnommen
.
hat
gründet
getötete
Ehemann
Angeklagten
sexuelle
Wünsche
Partnertausch
ähnliches
geäußert
habe
besonders
nachhaltig
demütigend
empfunden
habe
.
Ebenso
sei
Angeklagte
Vergangenheit
öfteren
sexuell
massiver
Weise
angegangen
Oralverkehr
aufgefordert
worden
.
Demütigungen
hätten
gerade
letzter
Zeit
zunehmenden
alkoholischen
Beeinflussung
gehäuft
.
habe
Ehemann
auch
meist
spät
abendlichen
Rückkehr
Sofa
schlafenden
Angeklagten
Decke
weggezogen
so
erwachen
mußte
.
habe
Raucher
auch
nur
bedingt
Erkrankung
Rücksicht
genommen
.
schweren
Kränkungen
hätten
insgesamt
unerheblichen
psychischen
Belastung
Krankheitswert
geführt
.
stellten
Entlastungsfaktoren
Charakter
außergewöhnlicher
Umstände
hätten
auch
besonders
belastenden
sexuellen
Wünsche
Ehemannes
Tatzeitpunkt
bereits
über
Jahre
zurückgelegen
hätten
Angeklagte
abgehalten
hätten
Auszug
gemeinsamen
Wohnung
eigenen
Entschlusses
wieder
zurückzukehren
.
Gewicht
Mordmerkmals
Heimtücke
erfahre
auch
Verringerung
multipler
Sklerose
erkrankte
Angeklagte
gerade
letzter
Zeit
Tat
zunehmenden
Beleidigungen
Demütigungen
meist
alkoholisierten
Ehemannes
ausgesetzt
gewesen
sei
.
So
habe
Ehemann
unmittelbar
Tattag
Woche
Urlaub
gemacht
sei
Rückkehr
angetrunken
Hause
gekommen
habe
herumgeschrieen
Angeklagte
beleidigt
Decke
weggezogen
schon
früher
nur
widerwillig
praktizierten
Oralverkehr
verlangt
.
Verhaltensweise
Mannes
sofort
Urlaub
habe
"
Faß
überlaufen
"
gebracht
.
II
.
Wertung
Strafkammer
seien
außergewöhnliche
Umstände
Verhängung
lebenslanger
Freiheitsstrafe
unverhältnismäßig
erscheint
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Großen
Senat
Bundesgerichtshofs
BGHSt
entwickelte
Rechtsfolgenlösung
trägt
Umstand
Rechnung
Mordmerkmal
Heimtücke
auch
Fällen
erfüllt
sein
kann
Verhängung
lebenslangen
Freiheitsstrafe
sonstigen
Gepräges
Tat
Grundgesetz
abzuleitende
Verbot
unverhältnismäßigen
staatlichen
Strafens
verletzen
würde
.
abschließende
Definition
Aufzählung
außergewöhnlichen
Umstände
Fällen
heimtückischer
Tötung
Verdrängung
lebenslangen
Freiheitsstrafe
führen
können
hat
Große
Senat
Strafsachen
unmöglich
gehalten
beispielhaft
Betracht
kommende
Fallkonstellationen
hingewiesen
.
gehören
großer
Verzweiflung
begangene
gerechtem
Zorn
Grund
schweren
Provokation
verübte
Taten
ebenso
Taten
Opfer
verursachten
ständig
neu
angefachten
zermürbenden
Konflikt
schweren
Kränkungen
Täters
Opfer
Gemüt
immer
wieder
heftig
bewegen
Grund
haben
.
Allerdings
reicht
Entlastungsfaktor
§
StGB
Berücksichtigung
finden
würde
Annahme
Unverhältnismäßigkeit
lebenslangen
Freiheitsstrafe
.
Großen
Senat
Strafsachen
Wege
verfassungskonformer
Rechtsanwendung
eröffnete
Möglichkeit
verwirkten
lebenslangen
Freiheitsstrafe
Strafe
analoger
Anwendung
§
Abs.
Nr.
StGB
bestimmten
Strafrahmen
zuzumessen
darf
voreilig
ausgewichen
werden
-9-
NStZ
;
;
NStZ
.
Vielmehr
kann
Gewicht
Mordmerkmals
Heimtücke
nur
Entlastungsfaktoren
Charakter
außergewöhnlicher
Umstände
haben
so
verringert
werden
Grenzfall
eintritt
Verhängung
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Schwere
tatbestandsmäßigen
Unrechts
erheblich
gemilderter
Schuld
unverhältnismäßig
wäre
vgl.
NStZ
.
Voraussetzungen
vorliegen
hat
Tatrichter
umfassenden
Würdigung
Tat
hinführenden
Umstände
prüfen
NStZ
;
NStZ
20
;
StGB
§
Abs.
Strafmilderung
.
2
.
Generalbundesanwalt
zutreffend
dargelegt
hat
wird
angefochtene
Urteil
Anforderung
gerecht
.
Beschluß
Großen
Senats
Strafsachen
hat
geändert
Regelfall
heimtückisch
begangene
Tötung
lebenslange
Freiheitsstrafe
erkennen
ist
.
Entscheidung
wurde
allgemein
Sonderstrafrahmen
minder
schwere
Fälle
eingeführt
.
Beschluß
entwickelten
Grundsätze
Anwendung
gemilderten
Strafrahmens
betreffen
nur
Fälle
Täterverschulden
geringer
ist
Verhängung
lebenslangen
Freiheitsstrafe
verfassungsrechtliche
Gebot
schuldangemessenen
Strafens
mißachten
würde
.
müssen
schuldmindernde
Umstände
besonderer
Art
vorliegen
Gewichtung
gesetzlichen
Milderungsgründen
vergleichbar
sind
vgl.
NStZ
.
Feststellungen
rechtfertigen
Annahme
außergewöhnlicher
Umstände
.
Strafkammer
Urteilsgründen
Vorliegen
Voraussetzungen
§
§
StGB
selbst
ausführt
kam
Gewalttätigkeiten
Ehemanns
Form
Schlägen
zwischenzeitlichen
Trennung
Jahr
allenfalls
noch
einmal
.
Angeklagten
stand
Möglichkeit
Konfliktlösung
verbalen
Beschimpfungen
sexuellen
Übergriffe
Ehemannes
möglichen
Auszug
Wohnhaus
Aufnahme
Tochter
Verfügung
.
Landgericht
hat
festgestellt
Auszug
Angeklagten
weiteres
noch
Tattag
möglich
gewesen
wäre
Möglichkeit
Gespräch
Kindern
bewußt
gewesen
ist
.
zumutbare
Ausweichmöglichkeit
ergriff
Angeklagte
gemeinsam
erbaute
Haus
verlassen
wollte
auch
erlaubte
Jagdhunde
sehr
hing
weiterhin
artgerecht
halten
können
.
war
ferner
Meinung
letztlich
"
Böse
"
gehen
müsse
.
Sachlage
kann
außergewöhnlichen
Umständen
Strafrahmenverschiebung
führen
können
ausgegangen
werden
.
Wahl
Boetticher