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1540 lines
14 KiB

BESCHLUSS
5
.
August
BGHSt
:
ja
:
ja
Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
Abs.
bewusste
Selbstgefährdung
lässt
grundsätzlich
Erfolgsabwendungspflicht
eintrittspflichtigen
Garanten
entfallen
allein
fährdung
angelegte
Geschehen
erwartungswidrig
Richtung
Verlust
Rechtsguts
entwickelt
.
Beschluss
5
.
August
Strafsache
Totschlags
Unterlassen
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
19
.
Dezember
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Unterlassen
erpresserischen
Menschenraubs
Tateinheit
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
ausgeführte
Sachrüge
gestützte
Revision
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
Totschlags
Unterlassen
§
Abs.
§
Abs.
StGB
Fall
B.II.1
.
Urteilsgründe
Geschehen
18
.
April
.
Landgericht
hat
Rechtsfehler
Angeklagten
rechtlich
verpflichtet
gehalten
Tod
später
verstorbenen
verhindern
hat
eingetretenen
Tod
Geschädigten
Vorsatz
zugerechnet
.
1
.
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
beruhenden
Feststellungen
hatten
Personen
u.a.
Angeklagte
bereits
Verlaufe
Nachmittags
getroffen
gemeinsam
Alkohol
verschiedene
Betäubungsmittel
konsumiert
.
Abend
begab
Gruppe
größeren
Gebäudekomplex
gelegene
Wohnung
Angeklagten
.
Dort
nahmen
Anwesenden
weiterhin
u.a.
Alkohol
Amphetamin
Cannabis
.
Verlaufe
Abends
bot
Angeklagte
übrigen
Personen
Wohnung
konsumieren
.
Stoff
befand
unverdünnt
Besitz
Angeklagten
befindlichen
Glasflasche
.
revidierenden
Mitangeklagten
ging
sonstigen
Anwesenden
Angebot
.
Angeklagte
Mitangeklagte
etwa
Milliliter
verdünnt
halben
Liter
Wasser
konsumiert
hatten
blieb
Flasche
frei
zugänglich
Wohnung
Angeklagten
stehen
.
Spätestens
eigenen
Konsum
wies
Angeklagte
Gäste
unverdünnt
genommen
werden
dürfe
.
Zeit
setzte
später
verstorbene
Flasche
unverdünnten
direkt
trank
Landgericht
näher
feststellbare
Menge
Substanz
.
Angeklagte
Mitangeklagte
Aufnahme
tödlich
wirkenden
Menge
ausgingen
versuchten
erfolglos
Erbrechen
veranlassen
.
verlor
mehr
Bewusstsein
.
stabile
Seitenlage
gebracht
worden
war
beschränkte
Angeklagte
auch
übrigen
Anwesenden
Atemfrequenz
bewusstlosen
Geschädigten
lieren
.
Spätestens
Angeklagte
wahrnahm
lediglich
noch
Sekunden
atmete
nahm
billigend
Kauf
Geschädigte
unverzügliche
Herbeirufen
ärztlicher
Hilfe
Folgen
Einnahme
unverdünnten
versterben
werde
.
Dennoch
blieb
untätig
.
Hätte
Zeitpunkt
medizinische
Hilfe
angefordert
wäre
Leben
Geschädigten
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
gerettet
worden
.
Auch
Angeklagten
wahrgenommen
Atemfrequenz
noch
niedriger
Atmung
unregelmäßig
räuschintensiv
wurde
leitete
Angeklagte
zunächst
weiterhin
Rettungsmaßnahmen
.
Später
wurde
ausschließbar
Initiative
Angeklagten
erster
Rettungswagen
verständigt
.
Angeklagte
beobachtete
Rettungswagen
abfuhr
aufgenommen
haben
ließ
zweiten
Rettungswagen
herbeirufen
.
Besatzung
unternahm
Wiederbelebungsversuche
.
führten
jedoch
Erfolg
.
verstarb
Konsum
ausgelösten
Atemstillstand
bewirkten
Sauerstoffunterversorgung
Gehirns
.
2
.
Feststellungen
hat
Angeklagte
Totschlags
Unterlassen
strafbar
gemacht
.
Angeklagte
hatte
Sinne
§
Abs.
StGB
rechtlich
einzustehen
Tod
Geschädigten
Konsum
eintritt
.
Pflicht
Abwendung
resultierte
tatsächlichen
Herrschaft
Angeklagten
Besitz
befindliche
Wohnung
übrigen
dort
Anwesenden
frei
zugängliche
Flasche
hochgradig
lebensgefährlichen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Gefahrenquelle
schafft
unterhält
Lage
Verhältnisse
erforderlichen
Vorkehrungen
Schutz
anderer
Personen
treffen
hat
Urteil
13
November
BGHSt
.
;
siehe
auch
Urteil
21
.
Dezember
NStZ
.
entsprechende
Pflicht
beschränkt
Ergreifen
Maßnahmen
Gesamtumständen
zumutbar
sind
verständiger
umsichtiger
Mensch
notwendig
ausreichend
hält
Schäden
bewahren
.
Zuständigkeit
Gefahrenquelle
folgende
Erfolgsabwendungspflicht
§
Abs.
StGB
besteht
allerdings
lediglich
dann
Eröffnung
Gefahrenquelle
nahe
liegende
Möglichkeit
begründet
wurde
Rechtsgüter
anderer
Personen
verletzt
werden
können
vgl.
bereits
Urteil
13
November
BGHSt
.
;
Urteil
21
.
Dezember
NStZ
.
Umfang
Erfolgsabwendungspflicht
besteht
bestimmt
Grad
Gefahr
.
Anforderungen
Gefahrenquelle
Zuständigen
sind
umso
höher
je
größer
erkennbarer
Gefährlichkeit
Handlung
Schadenswahrscheinlichkeit
Schadensintensität
sind
Urteil
13
November
BGHSt
.
.
Grundsätzen
gemessen
ist
rechtliche
Würdigung
Angeklagte
sei
Garant
Leben
später
verstorbenen
gewesen
beanstanden
.
Konsum
unverdünnten
zeitlich
gegangenen
Umstände
legten
Möglichkeit
freien
Zugangs
Wohnung
Angeklagten
Anwesenden
Zugriff
Flasche
kommen
werde
.
dort
Aufhaltenden
auch
hatten
bereits
Verlaufe
Nachmittags
Wohnung
unterschiedliche
Suchtmittel
genommen
.
Wohnung
war
weiterem
Konsum
Alkohol
verschiedenen
Betäubungsmitteln
gekommen
.
wahllosen
Wohnung
anwesenden
Personen
war
zunächst
ausbleibenden
Reaktion
Gäste
Aufforderung
Angeklagten
konsumieren
Gefahr
Zugriffs
auch
Substanz
liegend
.
Unabhängig
jeweils
konkreten
Umfang
Suchtmittelkonsums
verschiedenen
Gäste
jeweiligen
individuellen
Auswirkungen
Fähigkeit
Risikoeinschätzung
entspricht
enthemmende
Wirkung
allgemeiner
Erfahrung
.
Vorfallzeitpunkt
Anwesenden
gezeigten
Konsumverhaltens
auch
Einnahme
kommen
würde
war
voraussehbare
Entwicklung
.
Einnahme
unverdünnt
Anwesenden
frei
zugänglichen
Flasche
befindlichen
einhergehenden
hohen
Gefährlichkeit
Leben
Gesundheit
Konsumenten
waren
Angeklagten
Inhaber
Sachherrschaft
gefährlichen
Gegenstand
hohe
Sorgfaltsanforderungen
stellen
Lebensgefährlichkeit
Konsums
begegnen
.
ausgesprochene
Warnung
Angeklagten
unverdünnt
nehmen
genügte
frei
zugänglichen
Aufstellens
Flasche
Wohnung
Anwesenheit
Personen
bereits
zuvor
Alkohol
verschiedene
Drogen
konsumiert
hatten
.
Angeklagte
hat
Flasche
zuständiger
Besitzer
geschilderten
Umgang
Gefahrenquelle
eröffnet
.
begründete
grundsätzlich
Pflicht
Quelle
Rechtsgüter
Dritter
ausgehenden
Gefährlichkeitspotential
geeignete
zumutbare
Maßnahmen
begegnen
.
Pflicht
entfiel
Landgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
auch
später
verstorbene
ausgesprochenen
Warnung
Angeklagten
eigenem
Entschluss
unverdünnt
genommen
hat
.
Zwar
unterfällt
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
eigenverantwortlich
gewollte
verwirklichte
Selbstgefährdung
grundsätzlich
Tatbeständen
Tötungsdelikts
Gefährdung
Opfer
bewusst
eingegangene
Risiko
realisiert
.
Gefährdung
veranlasst
ermöglicht
fördert
kann
Tötungsdelikts
verurteilt
werden
;
nimmt
Geschehen
Strafbarkeit
Tötung
Körperverletzung
geht
tatbestandsmäßiger
strafbarer
Vorgang
ist
siehe
nur
Urteil
28
.
Januar
BGHSt
.
zahlr
.
.
.
Grundsätze
gelten
vorsätzliche
auch
fahrlässige
Veranlassung
Ermöglichung
Förderung
eigenverantwortlichen
Selbstgefährdung
Selbstverletzung
Urteil
28
.
Januar
BGHSt
.
.
eigenverantwortliche
Selbstgefährdung
Lebens
Verstorbenen
schloss
jedoch
Herrschaft
fahrenquelle
resultierende
Pflicht
Angeklagten
Abwendung
drohenden
gerade
unverdünnten
Einnahme
gerade
Gefahrenpotential
Leben
reali-
sieren
begann
Angeklagte
Zugriff
Gäste
offene
Abstellen
Flasche
genannten
Stoff
gerade
eröffnet
hatte
.
Bundesgerichtshof
hat
bereits
entschieden
Erfolgsabwendungspflicht
Garanten
entfällt
Verhalten
zunächst
lediglich
eigenverantwortliche
Selbstgefährdung
Person
ermöglicht
Rechtsgut
Rechtsgüter
Garant
rechtlich
Sinne
§
Abs.
StGB
einzustehen
hat
vgl.
Urteile
27
.
Juni
NStZ
9
November
;
Ergebnis
auch
Urteil
21
.
Dezember
NStZ
.
Straflosigkeit
Herbeiführung
Risikos
gerichteten
Verhaltens
ändere
Täter
Garantenpflichten
Zeitpunkt
bestehen
allgemeinen
Risiko
besondere
Gefahrenlage
erwächst
.
Eintritt
Gefahrenlage
ist
Täter
verpflichtet
drohenden
Erfolg
abzuwenden
Urteile
27
.
Juni
NStZ
9
November
257/84
;
Sache
ebenso
Urteil
21
.
Dezember
NStZ
.
Grundsätzen
ist
jedenfalls
dann
festzuhalten
tatrichterlichen
Feststellungen
hier
S.
Verhalten
Opfers
Bezug
Rechtsgut
Leben
möglichen
eigenverantwortlichen
Selbstgefährdung
erschöpft
.
Strafrechtswissenschaft
geäußerter
Kritik
etwa
Strafrecht
AT/1
4
.
Aufl
.
.
;
Kühl
Lackner/Kühl
StGB
28
.
Aufl
.
§
.
16
;
Fünfsinn
ist
Konstellationen
wertungswidersprüchlich
zwar
Beteiligung
eigenverantwortlichen
Selbstgefährdung
selbst
Garanten
straffrei
stellen
Realisierung
betroffenen
-9-
gutsinhaber
eingegangenen
strafbewehrte
Erfolgsabwendungspflicht
§
Abs.
StGB
anzunehmen
.
anders
Selbsttötungsfällen
erschöpft
Fall
Selbstgefährdung
Preisgabe
eigenen
Rechtsguts
gerade
Betroffenen
jedenfalls
wesentlichen
Grad
zutreffend
erkannten
Umfang
Kenntnis
sämtlicher
rechtsgutsbezogener
Risiken
fraglichen
Verhaltens
wird
gefordert
vgl.
Beschluss
11
.
Januar
NStZ
342
;
siehe
auch
Urteil
28
.
Januar
BGHSt
f.
.
Risiko
auszusetzen
.
Hinnahme
möglich
erkannten
Erfolgseintritts
Realisierung
eingegangenen
Risikos
ist
Vornahme
Selbstgefährdung
gerade
notwendig
verbunden
siehe
insoweit
auch
Freund
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
.
;
Sache
anders
NStZ
.
Entwickelt
allein
Selbstgefährdung
angelegte
Geschehen
erwartungswidrig
Richtung
Verlust
Rechtsguts
umfasst
ursprüngliche
Entscheidung
Rechtsgutsinhabers
bloße
Gefährdung
Rechtsguts
zugleich
Verzicht
Maßnahmen
Erhalt
nunmehr
Zustand
konkreter
Gefahr
geratenen
Rechtsguts
vgl.
Freund
aaO
.
Person
allgemeinen
Grundsätzen
§
Abs.
StGB
Garant
bedrohte
Rechtsgut
ist
trifft
dann
Rahmen
tatsächlich
Möglichen
rechtlich
Zumutbaren
Pflicht
Eintritt
tatbestandlichen
Erfolgs
abzuwenden
.
ist
Angeklagte
nachgekommen
Zeitraum
noch
Möglichkeit
Abwendung
Todes
bestand
Herbeirufen
lebensnotwendigen
medizinischen
Hilfe
verzichtet
hat
.
Fall
eigenverantwortlichen
Verlust
Handlungsherrschaft
Selbstmord
Anstrebenden
gilt
vgl.
Urteil
21
.
Dezember
NStZ
bedarf
Entscheidung
.
Landgericht
hat
Selbsttötungswillen
Verstorbenen
rechtsfehlerfreier
Beweiswürdigung
schlossen
S.
.
Rechtsfehler
hat
Landgericht
gestützt
rechtsmedizinische
Sachverständigengutachten
festgestellt
rechtzeitigem
Verständigen
medizinischer
Hilfe
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
hätte
gerettet
werden
können
S.
.
Feststellungen
bedingten
Tötungsvorsatz
werden
umfassende
Anforderungen
Willenskomponente
Vorsatzform
berücksichtigende
Gesamtwürdigung
getragen
S.
.
II
.
Schuldspruch
erpresserischen
Menschenraubs
Tateinheit
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
Fall
.
Urteilsgründe
Geschehen
26./27
.
Mai
weist
ebenfalls
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
1
.
getroffenen
Feststellungen
belegen
Tathandlung
SichBemächtigens
Sinne
§
Abs.
Halbs
.
StGB
spätestens
Zeitpunkt
Verbringens
Nebenklägers
Wohnung
weiteren
revidierenden
Mitangeklagten
.
Sich-Bemächtigen
liegt
bereits
Täter
physische
Herrschaft
erlangt
hat
;
ist
Ortsveränderung
erforderlich
noch
muss
Tatbestand
Freiheitsberaubung
erfüllt
sein
Urteil
22
.
Oktober
NStZ
.
Umstände
Festhaltens
fraglichen
Wohnung
S.
ergeben
Erlangung
physischer
Herrschaft
Nebenkläger
.
zwischenzeitlich
gelungen
war
Fesselung
Handschellen
befreien
steht
sonstigen
Umstände
Festhaltens
Wohnung
.
2
.
Landgericht
bezüglich
§
StGB
stabilisierte
Bemächtigungslage
abgestellt
hat
S.
wäre
angekommen
Angeklagte
revidierender
Mitangeklagter
getroffenen
Feststellungen
auch
Sorge
Vaters
geschädigten
Nebenklägers
Wohl
Erpressung
ausnutzen
wollten
.
meist
sog.
Drei-Personen-Verhältnissen
kommt
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bemächtigungslage
Stabilisierung
geringere
Bedeutung
sog.
Zwei-Personen-Verhältnissen
.
StGB
62
.
Aufl
.
.
.
Tatgericht
sogar
strengere
Anforderungen
Verwirklichung
Tatbestands
gestellt
hat
geht
ersichtlich
Lasten
Angeklagten
.
.
Rechtsfolgenausspruch
hält
ebenfalls
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Unterbleiben
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
hat
Landgericht
Rechtsfehler
Fehlen
Hangs
Angeklagten
alkoholische
Getränke
sonstige
berauschende
Mittel
Übermaß
nehmen
begründet
.
1
.
Hang
Sinne
§
StGB
verlangt
chronische
körperlicher
Sucht
beruhende
Abhängigkeit
zumindest
eingewurzelte
psychischer
Disposition
beruhende
Übung
erworbene
intensive
Neigung
immer
wieder
Alkohol
andere
Rauschmittel
Übermaß
nehmen
.
Ausreichend
Annahme
Hangs
übermäßigen
Genuss
Rauschmitteln
ist
jedenfalls
Betroffene
Konsumgewohnheiten
sozial
gefährdet
gefährlich
erscheint
.
Insoweit
kann
Umstand
Rauschmittelgenuss
bereits
Gesundheit
Leistungsfähigkeit
erheblich
beeinträchtigt
sind
zwar
indizielle
Bedeutung
Vorliegen
Hangs
zukommen
;
Fehlen
Beeinträchtigungen
schließt
indessen
notwendigerweise
Bejahung
Hangs
Beschluss
18
.
September
StGB
Satz
Hang
;
Urteil
15
.
Mai
Rn
.
[
nur
.
2
.
Grundsätze
hat
Landgericht
zugrunde
gelegt
sachverständig
beraten
jedoch
Voraussetzungen
Hangs
Sinne
körperlicher
Sucht
noch
psychischer
Disposition
lediglich
schädlichen
Gebrauch
Alkohol
sonstigen
Mitteln
festzustellen
vermocht
.
hat
rechtlichen
Ausgangspunkt
zutreffend
berücksichtigt
vorhandene
Beeinträchtigungen
Gesundheit
Lebensfähigkeit
ebenso
lediglich
indizielle
Bedeutung
Hang
haben
umgekehrt
bisherige
Fehlen
Beeinträchtigungen
nur
Indizien
sind
Abwesenheit
Hangs
hindeuten
können
.
Landgericht
jeweils
allein
indizielle
Bedeutung
bewusst
war
ist
rechtlich
beanstanden
Berücksichtigung
relevanten
Aspekte
geregelten
Arbeitsleben
Angeklagten
Fähigkeit
bisherige
soziale
Bindungen
fortzuführen
neue
knüpfen
eingelegten
Konsumpausen
Fehlen
Entzugserscheinungen
Festnahme
Übereinstimmung
psychiatrischen
Sachverständigen
Hang
verneint
hat
.
3
.
Vorstehenden
kommt
auch
Landgericht
Hilfserwägungen
meint
symptomatische
Zusammenhang
begangenen
Taten
unterstellten
Hang
fehlte
.
Raum
Jäger
Mosbacher
Radtke