BESCHLUSS 5 . August BGHSt : ja : ja Nachschlagewerk : ja Veröffentlichung : ja StGB Abs. bewusste Selbstgefährdung lässt grundsätzlich Erfolgsabwendungspflicht eintrittspflichtigen Garanten entfallen allein fährdung angelegte Geschehen erwartungswidrig Richtung Verlust Rechtsguts entwickelt . Beschluss 5 . August Strafsache Totschlags Unterlassen u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . Dezember wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Unterlassen erpresserischen Menschenraubs Tateinheit versuchter schwerer räuberischer Erpressung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . ausgeführte Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet Sinne § Abs. . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen Schuldspruch Totschlags Unterlassen § Abs. § Abs. StGB Fall B.II.1 . Urteilsgründe Geschehen 18 . April . Landgericht hat Rechtsfehler Angeklagten rechtlich verpflichtet gehalten Tod später verstorbenen verhindern hat eingetretenen Tod Geschädigten Vorsatz zugerechnet . 1 . rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen hatten Personen u.a. Angeklagte bereits Verlaufe Nachmittags getroffen gemeinsam Alkohol verschiedene Betäubungsmittel konsumiert . Abend begab Gruppe größeren Gebäudekomplex gelegene Wohnung Angeklagten . Dort nahmen Anwesenden weiterhin u.a. Alkohol Amphetamin Cannabis . Verlaufe Abends bot Angeklagte übrigen Personen Wohnung konsumieren . Stoff befand unverdünnt Besitz Angeklagten befindlichen Glasflasche . revidierenden Mitangeklagten ging sonstigen Anwesenden Angebot . Angeklagte Mitangeklagte etwa Milliliter verdünnt halben Liter Wasser konsumiert hatten blieb Flasche frei zugänglich Wohnung Angeklagten stehen . Spätestens eigenen Konsum wies Angeklagte Gäste unverdünnt genommen werden dürfe . Zeit setzte später verstorbene Flasche unverdünnten direkt trank Landgericht näher feststellbare Menge Substanz . Angeklagte Mitangeklagte Aufnahme tödlich wirkenden Menge ausgingen versuchten erfolglos Erbrechen veranlassen . verlor mehr Bewusstsein . stabile Seitenlage gebracht worden war beschränkte Angeklagte auch übrigen Anwesenden Atemfrequenz bewusstlosen Geschädigten lieren . Spätestens Angeklagte wahrnahm lediglich noch Sekunden atmete nahm billigend Kauf Geschädigte unverzügliche Herbeirufen ärztlicher Hilfe Folgen Einnahme unverdünnten versterben werde . Dennoch blieb untätig . Hätte Zeitpunkt medizinische Hilfe angefordert wäre Leben Geschädigten Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden . Auch Angeklagten wahrgenommen Atemfrequenz noch niedriger Atmung unregelmäßig räuschintensiv wurde leitete Angeklagte zunächst weiterhin Rettungsmaßnahmen . Später wurde ausschließbar Initiative Angeklagten erster Rettungswagen verständigt . Angeklagte beobachtete Rettungswagen abfuhr aufgenommen haben ließ zweiten Rettungswagen herbeirufen . Besatzung unternahm Wiederbelebungsversuche . führten jedoch Erfolg . verstarb Konsum ausgelösten Atemstillstand bewirkten Sauerstoffunterversorgung Gehirns . 2 . Feststellungen hat Angeklagte Totschlags Unterlassen strafbar gemacht . Angeklagte hatte Sinne § Abs. StGB rechtlich einzustehen Tod Geschädigten Konsum eintritt . Pflicht Abwendung resultierte tatsächlichen Herrschaft Angeklagten Besitz befindliche Wohnung übrigen dort Anwesenden frei zugängliche Flasche hochgradig lebensgefährlichen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt Gefahrenquelle schafft unterhält Lage Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen Schutz anderer Personen treffen hat Urteil 13 November BGHSt . ; siehe auch Urteil 21 . Dezember NStZ . entsprechende Pflicht beschränkt Ergreifen Maßnahmen Gesamtumständen zumutbar sind verständiger umsichtiger Mensch notwendig ausreichend hält Schäden bewahren . Zuständigkeit Gefahrenquelle folgende Erfolgsabwendungspflicht § Abs. StGB besteht allerdings lediglich dann Eröffnung Gefahrenquelle nahe liegende Möglichkeit begründet wurde Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können vgl. bereits Urteil 13 November BGHSt . ; Urteil 21 . Dezember NStZ . Umfang Erfolgsabwendungspflicht besteht bestimmt Grad Gefahr . Anforderungen Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher je größer erkennbarer Gefährlichkeit Handlung Schadenswahrscheinlichkeit Schadensintensität sind Urteil 13 November BGHSt . . Grundsätzen gemessen ist rechtliche Würdigung Angeklagte sei Garant Leben später verstorbenen gewesen beanstanden . Konsum unverdünnten zeitlich gegangenen Umstände legten Möglichkeit freien Zugangs Wohnung Angeklagten Anwesenden Zugriff Flasche kommen werde . dort Aufhaltenden auch hatten bereits Verlaufe Nachmittags Wohnung unterschiedliche Suchtmittel genommen . Wohnung war weiterem Konsum Alkohol verschiedenen Betäubungsmitteln gekommen . wahllosen Wohnung anwesenden Personen war zunächst ausbleibenden Reaktion Gäste Aufforderung Angeklagten konsumieren Gefahr Zugriffs auch Substanz liegend . Unabhängig jeweils konkreten Umfang Suchtmittelkonsums verschiedenen Gäste jeweiligen individuellen Auswirkungen Fähigkeit Risikoeinschätzung entspricht enthemmende Wirkung allgemeiner Erfahrung . Vorfallzeitpunkt Anwesenden gezeigten Konsumverhaltens auch Einnahme kommen würde war voraussehbare Entwicklung . Einnahme unverdünnt Anwesenden frei zugänglichen Flasche befindlichen einhergehenden hohen Gefährlichkeit Leben Gesundheit Konsumenten waren Angeklagten Inhaber Sachherrschaft gefährlichen Gegenstand hohe Sorgfaltsanforderungen stellen Lebensgefährlichkeit Konsums begegnen . ausgesprochene Warnung Angeklagten unverdünnt nehmen genügte frei zugänglichen Aufstellens Flasche Wohnung Anwesenheit Personen bereits zuvor Alkohol verschiedene Drogen konsumiert hatten . Angeklagte hat Flasche zuständiger Besitzer geschilderten Umgang Gefahrenquelle eröffnet . begründete grundsätzlich Pflicht Quelle Rechtsgüter Dritter ausgehenden Gefährlichkeitspotential geeignete zumutbare Maßnahmen begegnen . Pflicht entfiel Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat auch später verstorbene ausgesprochenen Warnung Angeklagten eigenem Entschluss unverdünnt genommen hat . Zwar unterfällt ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs eigenverantwortlich gewollte verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzlich Tatbeständen Tötungsdelikts Gefährdung Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert . Gefährdung veranlasst ermöglicht fördert kann Tötungsdelikts verurteilt werden ; nimmt Geschehen Strafbarkeit Tötung Körperverletzung geht tatbestandsmäßiger strafbarer Vorgang ist siehe nur Urteil 28 . Januar BGHSt . zahlr . . . Grundsätze gelten vorsätzliche auch fahrlässige Veranlassung Ermöglichung Förderung eigenverantwortlichen Selbstgefährdung Selbstverletzung Urteil 28 . Januar BGHSt . . eigenverantwortliche Selbstgefährdung Lebens Verstorbenen schloss jedoch Herrschaft fahrenquelle resultierende Pflicht Angeklagten Abwendung drohenden gerade unverdünnten Einnahme gerade Gefahrenpotential Leben reali- sieren begann Angeklagte Zugriff Gäste offene Abstellen Flasche genannten Stoff gerade eröffnet hatte . Bundesgerichtshof hat bereits entschieden Erfolgsabwendungspflicht Garanten entfällt Verhalten zunächst lediglich eigenverantwortliche Selbstgefährdung Person ermöglicht Rechtsgut Rechtsgüter Garant rechtlich Sinne § Abs. StGB einzustehen hat vgl. Urteile 27 . Juni NStZ 9 November ; Ergebnis auch Urteil 21 . Dezember NStZ . Straflosigkeit Herbeiführung Risikos gerichteten Verhaltens ändere Täter Garantenpflichten Zeitpunkt bestehen allgemeinen Risiko besondere Gefahrenlage erwächst . Eintritt Gefahrenlage ist Täter verpflichtet drohenden Erfolg abzuwenden Urteile 27 . Juni NStZ 9 November 257/84 ; Sache ebenso Urteil 21 . Dezember NStZ . Grundsätzen ist jedenfalls dann festzuhalten tatrichterlichen Feststellungen hier S. Verhalten Opfers Bezug Rechtsgut Leben möglichen eigenverantwortlichen Selbstgefährdung erschöpft . Strafrechtswissenschaft geäußerter Kritik etwa Strafrecht AT/1 4 . Aufl . . ; Kühl Lackner/Kühl StGB 28 . Aufl . § . 16 ; Fünfsinn ist Konstellationen wertungswidersprüchlich zwar Beteiligung eigenverantwortlichen Selbstgefährdung selbst Garanten straffrei stellen Realisierung betroffenen -9- gutsinhaber eingegangenen strafbewehrte Erfolgsabwendungspflicht § Abs. StGB anzunehmen . anders Selbsttötungsfällen erschöpft Fall Selbstgefährdung Preisgabe eigenen Rechtsguts gerade Betroffenen jedenfalls wesentlichen Grad zutreffend erkannten Umfang Kenntnis sämtlicher rechtsgutsbezogener Risiken fraglichen Verhaltens wird gefordert vgl. Beschluss 11 . Januar NStZ 342 ; siehe auch Urteil 28 . Januar BGHSt f. . Risiko auszusetzen . Hinnahme möglich erkannten Erfolgseintritts Realisierung eingegangenen Risikos ist Vornahme Selbstgefährdung gerade notwendig verbunden siehe insoweit auch Freund Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . . ; Sache anders NStZ . Entwickelt allein Selbstgefährdung angelegte Geschehen erwartungswidrig Richtung Verlust Rechtsguts umfasst ursprüngliche Entscheidung Rechtsgutsinhabers bloße Gefährdung Rechtsguts zugleich Verzicht Maßnahmen Erhalt nunmehr Zustand konkreter Gefahr geratenen Rechtsguts vgl. Freund aaO . Person allgemeinen Grundsätzen § Abs. StGB Garant bedrohte Rechtsgut ist trifft dann Rahmen tatsächlich Möglichen rechtlich Zumutbaren Pflicht Eintritt tatbestandlichen Erfolgs abzuwenden . ist Angeklagte nachgekommen Zeitraum noch Möglichkeit Abwendung Todes bestand Herbeirufen lebensnotwendigen medizinischen Hilfe verzichtet hat . Fall eigenverantwortlichen Verlust Handlungsherrschaft Selbstmord Anstrebenden gilt vgl. Urteil 21 . Dezember NStZ bedarf Entscheidung . Landgericht hat Selbsttötungswillen Verstorbenen rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung schlossen S. . Rechtsfehler hat Landgericht gestützt rechtsmedizinische Sachverständigengutachten festgestellt rechtzeitigem Verständigen medizinischer Hilfe Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können S. . Feststellungen bedingten Tötungsvorsatz werden umfassende Anforderungen Willenskomponente Vorsatzform berücksichtigende Gesamtwürdigung getragen S. . II . Schuldspruch erpresserischen Menschenraubs Tateinheit versuchter schwerer räuberischer Erpressung Fall . Urteilsgründe Geschehen 26./27 . Mai weist ebenfalls Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . 1 . getroffenen Feststellungen belegen Tathandlung SichBemächtigens Sinne § Abs. Halbs . StGB spätestens Zeitpunkt Verbringens Nebenklägers Wohnung weiteren revidierenden Mitangeklagten . Sich-Bemächtigen liegt bereits Täter physische Herrschaft erlangt hat ; ist Ortsveränderung erforderlich noch muss Tatbestand Freiheitsberaubung erfüllt sein Urteil 22 . Oktober NStZ . Umstände Festhaltens fraglichen Wohnung S. ergeben Erlangung physischer Herrschaft Nebenkläger . zwischenzeitlich gelungen war Fesselung Handschellen befreien steht sonstigen Umstände Festhaltens Wohnung . 2 . Landgericht bezüglich § StGB stabilisierte Bemächtigungslage abgestellt hat S. wäre angekommen Angeklagte revidierender Mitangeklagter getroffenen Feststellungen auch Sorge Vaters geschädigten Nebenklägers Wohl Erpressung ausnutzen wollten . meist sog. Drei-Personen-Verhältnissen kommt neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bemächtigungslage Stabilisierung geringere Bedeutung sog. Zwei-Personen-Verhältnissen . StGB 62 . Aufl . . . Tatgericht sogar strengere Anforderungen Verwirklichung Tatbestands gestellt hat geht ersichtlich Lasten Angeklagten . . Rechtsfolgenausspruch hält ebenfalls rechtlicher Prüfung stand . Unterbleiben Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB hat Landgericht Rechtsfehler Fehlen Hangs Angeklagten alkoholische Getränke sonstige berauschende Mittel Übermaß nehmen begründet . 1 . Hang Sinne § StGB verlangt chronische körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit zumindest eingewurzelte psychischer Disposition beruhende Übung erworbene intensive Neigung immer wieder Alkohol andere Rauschmittel Übermaß nehmen . Ausreichend Annahme Hangs übermäßigen Genuss Rauschmitteln ist jedenfalls Betroffene Konsumgewohnheiten sozial gefährdet gefährlich erscheint . Insoweit kann Umstand Rauschmittelgenuss bereits Gesundheit Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind zwar indizielle Bedeutung Vorliegen Hangs zukommen ; Fehlen Beeinträchtigungen schließt indessen notwendigerweise Bejahung Hangs Beschluss 18 . September StGB Satz Hang ; Urteil 15 . Mai Rn . [ nur . 2 . Grundsätze hat Landgericht zugrunde gelegt sachverständig beraten jedoch Voraussetzungen Hangs Sinne körperlicher Sucht noch psychischer Disposition lediglich schädlichen Gebrauch Alkohol sonstigen Mitteln festzustellen vermocht . hat rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend berücksichtigt vorhandene Beeinträchtigungen Gesundheit Lebensfähigkeit ebenso lediglich indizielle Bedeutung Hang haben umgekehrt bisherige Fehlen Beeinträchtigungen nur Indizien sind Abwesenheit Hangs hindeuten können . Landgericht jeweils allein indizielle Bedeutung bewusst war ist rechtlich beanstanden Berücksichtigung relevanten Aspekte geregelten Arbeitsleben Angeklagten Fähigkeit bisherige soziale Bindungen fortzuführen neue knüpfen eingelegten Konsumpausen Fehlen Entzugserscheinungen Festnahme Übereinstimmung psychiatrischen Sachverständigen Hang verneint hat . 3 . Vorstehenden kommt auch Landgericht Hilfserwägungen meint symptomatische Zusammenhang begangenen Taten unterstellten Hang fehlte . Raum Jäger Mosbacher Radtke