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1.3 KiB

BESCHLUSS
24
.
August
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
August
beschlossen
:
1
.
Nebenklägerin
stanz
Rechtsanwältin
wird
Beistand
bestellt
.
2
.
Nebenklägerin
wird
Revisionsinstanz
Hinzuziehung
Rechtsanwalts
Prozeßkostenhilfe
gewährt
Rechtsanwältin
beigeordnet
.
Gründe
:
Nebenklägerinnen
haben
beantragt
auch
Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe
bewilligen
Rechtsanwältinnen
1
.
Antrag
Nebenklägerin
beizuordnen
.
ist
§
Ausdruck
gebrachten
allgemeinen
Rechtsgedanken
Antrag
Bestellung
Beistandes
§
397a
Abs.
auszulegen
.
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
§
397a
Abs.
u.a.
zusätzliche
Bedürftigkeitsprüfung
voraussetzt
auch
Nebenkläger
ungünstiger
ist
kommt
nämlich
nur
Betracht
Voraussetzungen
Bestellung
Beistandes
vorliegen
.
auch
Revisionsverfahren
fortwirkende
Bestellung
Beistand
Landgericht
ist
erfolgt
;
hat
Nebenklägerin
lediglich
Prozeßkostenhilfe
gewährt
Rechtsanwältin
beigeordnet
.
aussetzungen
Bestellung
Beistandes
liegen
hier
§
397a
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
.
2
.
Nebenklägerin
liegen
Voraussetzungen
397a
Abs.
.
Abs.
Nr.
Buchst
.
Anschluß
berechtigende
Tat
Verbrechen
ist
Nebenklägerin
Antragstellung
sechzehnte
Lebensjahr
schon
vollendet
hatte
.
war
jedoch
§
397a
Abs.
Prozeßkostenhilfe
bwilligen
.
Schluckebier
Wahl