BESCHLUSS 24 . August Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . August beschlossen : 1 . Nebenklägerin stanz Rechtsanwältin wird Beistand bestellt . 2 . Nebenklägerin wird Revisionsinstanz Hinzuziehung Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt Rechtsanwältin beigeordnet . Gründe : Nebenklägerinnen haben beantragt auch Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligen Rechtsanwältinnen 1 . Antrag Nebenklägerin beizuordnen . ist § Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken Antrag Bestellung Beistandes § 397a Abs. auszulegen . Bewilligung Prozeßkostenhilfe § 397a Abs. u.a. zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt auch Nebenkläger ungünstiger ist kommt nämlich nur Betracht Voraussetzungen Bestellung Beistandes vorliegen . auch Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung Beistand Landgericht ist erfolgt ; hat Nebenklägerin lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt Rechtsanwältin beigeordnet . aussetzungen Bestellung Beistandes liegen hier § 397a Abs. Satz § Abs. Nr. Buchst . . 2 . Nebenklägerin liegen Voraussetzungen 397a Abs. . Abs. Nr. Buchst . Anschluß berechtigende Tat Verbrechen ist Nebenklägerin Antragstellung sechzehnte Lebensjahr schon vollendet hatte . war jedoch § 397a Abs. Prozeßkostenhilfe bwilligen . Schluckebier Wahl