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335 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
18
Juli
Strafsache
Steuerhinterziehung
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2016:180716B1STR315.15.2
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
18
Juli
gemäß
Abs.
§
Abs.
analog
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
Oktober
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
Fällen
Urteilsgründe
jeweils
Einzelfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Fällen
Tatmehrheit
Betrug
Fällen
Tatmehrheit
versuchtem
Betrug
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
allgemeine
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
führt
gemäß
Abs.
.
V.m
.
Abs.
analog
lediglich
Herabsetzung
Einzelstrafen
Fällen
Urteilsgründe
.
Übrigen
ist
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
genannten
Gründen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Erörterung
bedarf
lediglich
Folgendes
:
1
.
Fall
Urteilsgründe
hat
Landgericht
beachtet
15.840
Flaschen
je
Liter
Schaumwein
deutsche
Verbrauchsteuergebiet
verbracht
worden
waren
Flaschen
Steuerlager
B.
GmbH
aufgenommen
wurden
.
Fall
hinterzogene
Schaumweinsteuer
beträgt
Euro
lediglich
Euro
.
wurden
Fall
Urteilsgründe
Branntweinsteuer
Höhe
Euro
verkürzt
wurde
lediglich
Steuern
Umfang
Euro
Euro
hinterzogen
.
Senat
kann
jedoch
ausschließen
Rechenfehler
Auswirkungen
Höhe
Landgericht
festgesetzten
Einzelstrafe
Monaten
Freiheitsstrafe
hatte
.
ausgehend
Urteilsgründen
dargelegten
Verkürzungsumfang
anknüpfenden
Maßstäben
S.
hätte
Landgericht
entsprechend
verringerten
Schuldumfang
ebenfalls
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
verhängt
.
2
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
aufgezeigt
hat
beträgt
Hinterziehungsumfang
Fällen
Urteilsgründe
sog.
jeweils
nur
79.070,54
Euro
.
Fällen
ist
Landgericht
Rahmen
Strafzumessung
gezogene
Grenze
Euro
Landgericht
Einzelstrafen
Jahr
Monaten
verhängt
hat
S.
überschritten
.
Landgericht
Urteilsgründen
dargelegten
Verkürzungsumfang
anknüpfenden
Maßstäben
Strafzumessung
entnehmen
ist
Verkürzungsbeträgen
Euro
Euro
jeweils
Einzelfreiheitsstrafen
Jahr
Monaten
verhängt
hätte
kann
Senat
ausschließen
Landgericht
Fällen
Urteilsgründe
andere
strafen
Jahr
Monate
verhängt
hätte
erkannt
hätte
Verkürzungsbeträge
Fällen
Grenze
Euro
überschritten
.
Senat
setzt
analog
§
Abs.
Fällen
Urteilsgründe
Einzelfreiheitsstrafen
jeweils
Jahr
Monaten
Jahr
Monate
herab
.
Senat
kann
Übereinstimmung
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
vertretenen
Auffassung
ausschließen
Landgericht
Zugrundelegung
Einzelstrafen
niedrigere
festgesetzte
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
betroffen
sind
lediglich
Einzelstrafen
Einsatzstrafe
Jahr
Monaten
Freiheitsstrafe
unberührt
bleibt
.
vermindert
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
strafzumessungsrechtlich
relevante
Gesamtverkürzungsumfang
lediglich
Prozent
.
nur
geringen
Teilerfolgs
Revision
ist
unbillig
Beschwerdeführer
Kosten
Rechtsmittels
insgesamt
aufzuerlegen
§
Abs.
Satz
.
Raum
Radtke
Jäger