BESCHLUSS 18 Juli Strafsache Steuerhinterziehung u.a. ECLI : : BGH:2016:180716B1STR315.15.2 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 18 Juli gemäß Abs. § Abs. analog beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . Oktober wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte Fällen Urteilsgründe jeweils Einzelfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Fällen Tatmehrheit Betrug Fällen Tatmehrheit versuchtem Betrug Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte allgemeine Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel führt gemäß Abs. . V.m . Abs. analog lediglich Herabsetzung Einzelstrafen Fällen Urteilsgründe . Übrigen ist Antragsschrift Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet Sinne § Abs. . Erörterung bedarf lediglich Folgendes : 1 . Fall Urteilsgründe hat Landgericht beachtet 15.840 Flaschen je Liter Schaumwein deutsche Verbrauchsteuergebiet verbracht worden waren Flaschen Steuerlager B. GmbH aufgenommen wurden . Fall hinterzogene Schaumweinsteuer beträgt Euro lediglich Euro . wurden Fall Urteilsgründe Branntweinsteuer Höhe Euro verkürzt wurde lediglich Steuern Umfang Euro Euro hinterzogen . Senat kann jedoch ausschließen Rechenfehler Auswirkungen Höhe Landgericht festgesetzten Einzelstrafe Monaten Freiheitsstrafe hatte . ausgehend Urteilsgründen dargelegten Verkürzungsumfang anknüpfenden Maßstäben S. hätte Landgericht entsprechend verringerten Schuldumfang ebenfalls Einzelfreiheitsstrafe Monaten verhängt . 2 . Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat beträgt Hinterziehungsumfang Fällen Urteilsgründe sog. jeweils nur 79.070,54 Euro . Fällen ist Landgericht Rahmen Strafzumessung gezogene Grenze Euro Landgericht Einzelstrafen Jahr Monaten verhängt hat S. überschritten . Landgericht Urteilsgründen dargelegten Verkürzungsumfang anknüpfenden Maßstäben Strafzumessung entnehmen ist Verkürzungsbeträgen Euro Euro jeweils Einzelfreiheitsstrafen Jahr Monaten verhängt hätte kann Senat ausschließen Landgericht Fällen Urteilsgründe andere strafen Jahr Monate verhängt hätte erkannt hätte Verkürzungsbeträge Fällen Grenze Euro überschritten . Senat setzt analog § Abs. Fällen Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen jeweils Jahr Monaten Jahr Monate herab . Senat kann Übereinstimmung Generalbundesanwalt Antragsschrift vertretenen Auffassung ausschließen Landgericht Zugrundelegung Einzelstrafen niedrigere festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte . betroffen sind lediglich Einzelstrafen Einsatzstrafe Jahr Monaten Freiheitsstrafe unberührt bleibt . vermindert Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat strafzumessungsrechtlich relevante Gesamtverkürzungsumfang lediglich Prozent . nur geringen Teilerfolgs Revision ist unbillig Beschwerdeführer Kosten Rechtsmittels insgesamt aufzuerlegen § Abs. Satz . Raum Radtke Jäger