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755 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
6
.
September
Strafsache
Totschlags
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
Ziffer
Antrag
6
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
2
.
März
Feststellungen
aufgehoben
;
Feststellungen
objektiven
Tatgeschehen
bleiben
jedoch
aufrechterhalten
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
§
Abs.
ist
Übrigen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
24
.
März
Uhr
hielt
spätere
Geschädigte
Wohnzimmer
gemeinsam
klagten
bewohnten
Wohnung
schaute
Fernsehen
.
Angeklagte
setzte
verbalen
Auseinandersetzung
kam
Verlauf
erhoben
.
Angeklagte
begann
nun
Geschädigten
schubsen
.
Pullover
packen
wollte
stieß
Angeklagte
Ellenbogen
Oberkörper
.
ging
Geschädigte
Boden
Tisch
umstieß
.
Geschädigte
wieder
aufrichten
wollte
packte
Angeklagte
Schulter
schüttelte
.
entwickelte
Rangelei
Boden
Verlauf
Geschädigte
Angeklagten
Liegen
kam
.
Angeklagte
presste
nun
elastischen
Gegenstand
Nase
Mund
so
Geschädigte
Angeklagten
beabsichtigt
Luft
mehr
bekam
.
Geschädigte
versuchte
befreien
boxte
Angeklagten
Male
Seite
.
hielt
Geschädigten
aber
weiter
Mund
Nase
nur
noch
röchelte
mehr
wehrte
.
Absicht
Geschädigten
töten
drückte
Angeklagte
weitere
Minuten
Mund
Nase
so
weiterhin
Luft
bekam
Angeklagten
verursachten
Sauerstoffmangels
verstarb
.
2
.
Landgericht
geht
Angeklagte
zwar
Lage
war
Unrecht
Tat
einzusehen
erheblich
Fähigkeit
eingeschränkt
war
Einsicht
handeln
schließt
Ausführungen
psychiatrischen
Sachverständigen
klagten
paranoide
Schizophrenie
diagnostiziert
hatte
krankhafte
seelische
Störung
Sinne
Dauerzustandes
Eingangsmerkmal
§
StGB
.
II
.
Revision
Angeklagten
ist
überwiegend
begründet
.
Schuldfähigkeitsprüfung
Landgerichts
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Schon
wird
auch
Erforderlichkeit
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
rechtsfehlerfrei
dargelegt
.
1
.
Ausführungen
Landgerichts
strafrechtlichen
Verantwortlichkeit
Angeklagten
sind
rechtsfehlerhaft
ermöglichen
Senat
Nachprüfung
Recht
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
bejaht
Schuldunfähigkeit
Angeklagten
Tatzeitpunkt
ausgeschlossen
hat
.
Landgericht
hier
beschränkt
Beurteilung
Sachverständigen
Frage
Schuldfähigkeit
anzuschließen
muss
wesentliche
Anknüpfungspunkte
Darlegungen
Urteil
so
wiedergeben
Verständnis
Gutachtens
Beurteilung
Schlüssigkeit
erforderlich
ist
.
.
;
vgl.
nur
17
.
Juni
NStZ-RR
.
gilt
besonders
Fällen
Psychose
Formenkreis
Schizophrenie
.
Gerade
hier
führt
Diagnose
Erkrankung
genommen
noch
Feststellung
generellen
zumindest
längere
Zeiträume
überdauernden
gesicherten
erheblichen
Beeinträchtigung
Schuldfähigkeit
.
.
;
vgl.
nur
Beschlüsse
24
.
April
NStZ-RR
;
23
.
August
NStZ
29
.
April
StR
NStZ-RR
.
Erforderlich
ist
vielmehr
Feststellung
akuten
Schubs
Erkrankung
konkretisierende
Darlegung
Weise
festgestellte
psychische
Störung
Begehung
Tat
Handlungsmöglichkeiten
Angeklagten
konkreten
Tatsituation
Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt
hat
Beschlüsse
17
.
Juni
NStZ-RR
29
.
Mai
StR
NStZ-RR
.
Anforderungen
werden
Urteilsgründe
vorliegenden
Fall
gerecht
.
fehlt
nähere
Darlegung
Einflusses
diagnostizierten
Störungsbildes
Handlungsmöglichkeiten
Angeklagten
konkreten
Tatsituation
.
Urteilsgründe
teilen
zwar
Ergebnis
medizinischen
Diagnose
psychiatrischen
Sachverständigen
Angeklagten
Jahren
paranoide
Schizophrenie
ausgeprägten
systematisch
ausgestalteten
Wahngedanken
bestehe
episodisch
verlaufe
S.
.
Anknüpfungspunkte
Diagnose
werden
Umstände
herangezogen
früheren
Krankengeschichte
Angeklagten
liegen
nur
begrenzte
Aussagekraft
besitzen
.
So
habe
Angeklagte
Sachverständigen
berichtet
bereits
Jahren
Frau
Herrn
kontaktiert
worden
sein
Zigeuner
besucht
worden
sein
.
sei
Vorfällen
körperlichen
Übergriffen
gekommen
.
Weiter
habe
Angeklagte
auch
geschildert
gehört
habe
Nachbarn
Garten
Wohnung
auch
Verkäufer
Geschäften
schlecht
geredet
hätten
.
Mitarbeiter
Edeka-Markt
hätten
"
Spezi
"
bezeichnet
.
Gleichzeitig
weist
Sachverständige
aber
auch
Angeklagten
Vergangenheit
immer
wieder
gelungen
sei
verschiedenen
Lebensbereichen
so
weitgehende
Anpassungsleistungen
zeigen
völlig
gesellschaftlichen
Bezügen
herausgefallen
sei
S.
.
erheblicher
Einfluss
Krankheit
Handeln
Angeklagten
wird
aber
gleichwohl
angenommen
realen
Konflikte
Geschädigten
wahnhaften
Gedanken
rede
schlecht
billige
Misshandlung
Dritten
interagierten
so
erheblichen
inneren
Anspannung
Angeklagten
auswirkten
"
Steuerungsfähigkeit
maßgeblich
eingeschränkt
so
aggressive
Tathandlung
Sinne
Erregungszustandes
erheblich
begünstigt
"
habe
S.
.
Auch
sei
Angeklagten
weitreichende
Distanzierung
Wahrnehmungen
erkennen
gewesen
so
dass
"
anhaltenden
wahnhaften
Erleben
ausgegangen
werden
"
müsse
.
wird
Vorliegen
akuten
psychotischen
Schubs
lediglich
abstrakt
Möglichkeit
Betracht
gezogen
festgestellten
Anpassungsleistungen
Angeklagten
Vergangenheit
auch
wieder
relativiert
.
situationsbezogene
Erörterung
Handlungsmöglichkeiten
Angeklagten
Einfluss
psychischen
Erkrankung
Zeitpunkt
konkreten
Tatsituation
wird
aber
vorgenommen
.
fehlt
ausreichenden
tatsächlichen
Grundlagen
Annahme
aktuellen
Schubs
Erkrankung
spezifischen
Zusammenhangs
Erkrankung
Tat
.
überwiegend
abstrakten
Erwägungen
lassen
Hinblick
konkrete
Tatausführung
Variante
Angeklagte
akuten
Krankheitsschub
betroffen
war
zumindest
nur
Möglichkeit
bestand
.
2
.
Senat
umgekehrt
gänzlich
auszuschließen
vermag
Angeklagte
Zustand
Schuldunfähigkeit
nur
Zustand
verminderter
Schuldfähigkeit
handelte
muss
Schuldspruch
strafrechtlichen
Rechtsfolgen
Tat
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
insgesamt
neu
verhandelt
entschieden
werden
gegebenenfalls
Hinzuziehung
anderen
Sachverständigen
.
Feststellungen
objektiven
Tatgeschehen
beruhen
aber
mangelfreien
Beweiswürdigung
sind
aufgezeigten
Rechtsfehler
betroffen
;
können
bestehen
bleiben
.
neue
Tatgericht
kann
insoweit
aber
ergänzende
Feststellungen
treffen
bisherigen
widersprechen
.
wird
Umstände
aufdrängen
Rückschlüsse
Beurteilung
Schuldfähigkeit
Tatzeitpunkt
zulassen
.
Raum
Dr.
ist
Urlaub
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Raum