BESCHLUSS 6 . September Strafsache Totschlags ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts Ziffer Antrag 6 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 2 . März Feststellungen aufgehoben ; Feststellungen objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Hiergegen wendet Angeklagte Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg § Abs. ist Übrigen unbegründet Sinne § Abs. . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . 24 . März Uhr hielt spätere Geschädigte Wohnzimmer gemeinsam klagten bewohnten Wohnung schaute Fernsehen . Angeklagte setzte verbalen Auseinandersetzung kam Verlauf erhoben . Angeklagte begann nun Geschädigten schubsen . Pullover packen wollte stieß Angeklagte Ellenbogen Oberkörper . ging Geschädigte Boden Tisch umstieß . Geschädigte wieder aufrichten wollte packte Angeklagte Schulter schüttelte . entwickelte Rangelei Boden Verlauf Geschädigte Angeklagten Liegen kam . Angeklagte presste nun elastischen Gegenstand Nase Mund so Geschädigte Angeklagten beabsichtigt Luft mehr bekam . Geschädigte versuchte befreien boxte Angeklagten Male Seite . hielt Geschädigten aber weiter Mund Nase nur noch röchelte mehr wehrte . Absicht Geschädigten töten drückte Angeklagte weitere Minuten Mund Nase so weiterhin Luft bekam Angeklagten verursachten Sauerstoffmangels verstarb . 2 . Landgericht geht Angeklagte zwar Lage war Unrecht Tat einzusehen erheblich Fähigkeit eingeschränkt war Einsicht handeln schließt Ausführungen psychiatrischen Sachverständigen klagten paranoide Schizophrenie diagnostiziert hatte krankhafte seelische Störung Sinne Dauerzustandes Eingangsmerkmal § StGB . II . Revision Angeklagten ist überwiegend begründet . Schuldfähigkeitsprüfung Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Schon wird auch Erforderlichkeit Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB rechtsfehlerfrei dargelegt . 1 . Ausführungen Landgerichts strafrechtlichen Verantwortlichkeit Angeklagten sind rechtsfehlerhaft ermöglichen Senat Nachprüfung Recht erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit bejaht Schuldunfähigkeit Angeklagten Tatzeitpunkt ausgeschlossen hat . Landgericht hier beschränkt Beurteilung Sachverständigen Frage Schuldfähigkeit anzuschließen muss wesentliche Anknüpfungspunkte Darlegungen Urteil so wiedergeben Verständnis Gutachtens Beurteilung Schlüssigkeit erforderlich ist . . ; vgl. nur 17 . Juni NStZ-RR . gilt besonders Fällen Psychose Formenkreis Schizophrenie . Gerade hier führt Diagnose Erkrankung genommen noch Feststellung generellen zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung Schuldfähigkeit . . ; vgl. nur Beschlüsse 24 . April NStZ-RR ; 23 . August NStZ 29 . April StR NStZ-RR . Erforderlich ist vielmehr Feststellung akuten Schubs Erkrankung konkretisierende Darlegung Weise festgestellte psychische Störung Begehung Tat Handlungsmöglichkeiten Angeklagten konkreten Tatsituation Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat Beschlüsse 17 . Juni NStZ-RR 29 . Mai StR NStZ-RR . Anforderungen werden Urteilsgründe vorliegenden Fall gerecht . fehlt nähere Darlegung Einflusses diagnostizierten Störungsbildes Handlungsmöglichkeiten Angeklagten konkreten Tatsituation . Urteilsgründe teilen zwar Ergebnis medizinischen Diagnose psychiatrischen Sachverständigen Angeklagten Jahren paranoide Schizophrenie ausgeprägten systematisch ausgestalteten Wahngedanken bestehe episodisch verlaufe S. . Anknüpfungspunkte Diagnose werden Umstände herangezogen früheren Krankengeschichte Angeklagten liegen nur begrenzte Aussagekraft besitzen . So habe Angeklagte Sachverständigen berichtet bereits Jahren Frau Herrn kontaktiert worden sein Zigeuner besucht worden sein . sei Vorfällen körperlichen Übergriffen gekommen . Weiter habe Angeklagte auch geschildert gehört habe Nachbarn Garten Wohnung auch Verkäufer Geschäften schlecht geredet hätten . Mitarbeiter Edeka-Markt hätten " Spezi " bezeichnet . Gleichzeitig weist Sachverständige aber auch Angeklagten Vergangenheit immer wieder gelungen sei verschiedenen Lebensbereichen so weitgehende Anpassungsleistungen zeigen völlig gesellschaftlichen Bezügen herausgefallen sei S. . erheblicher Einfluss Krankheit Handeln Angeklagten wird aber gleichwohl angenommen realen Konflikte Geschädigten wahnhaften Gedanken rede schlecht billige Misshandlung Dritten interagierten so erheblichen inneren Anspannung Angeklagten auswirkten " Steuerungsfähigkeit maßgeblich eingeschränkt so aggressive Tathandlung Sinne Erregungszustandes erheblich begünstigt " habe S. . Auch sei Angeklagten weitreichende Distanzierung Wahrnehmungen erkennen gewesen so dass " anhaltenden wahnhaften Erleben ausgegangen werden " müsse . wird Vorliegen akuten psychotischen Schubs lediglich abstrakt Möglichkeit Betracht gezogen festgestellten Anpassungsleistungen Angeklagten Vergangenheit auch wieder relativiert . situationsbezogene Erörterung Handlungsmöglichkeiten Angeklagten Einfluss psychischen Erkrankung Zeitpunkt konkreten Tatsituation wird aber vorgenommen . fehlt ausreichenden tatsächlichen Grundlagen Annahme aktuellen Schubs Erkrankung spezifischen Zusammenhangs Erkrankung Tat . überwiegend abstrakten Erwägungen lassen Hinblick konkrete Tatausführung Variante Angeklagte akuten Krankheitsschub betroffen war zumindest nur Möglichkeit bestand . 2 . Senat umgekehrt gänzlich auszuschließen vermag Angeklagte Zustand Schuldunfähigkeit nur Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte muss Schuldspruch strafrechtlichen Rechtsfolgen Tat Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus insgesamt neu verhandelt entschieden werden gegebenenfalls Hinzuziehung anderen Sachverständigen . Feststellungen objektiven Tatgeschehen beruhen aber mangelfreien Beweiswürdigung sind aufgezeigten Rechtsfehler betroffen ; können bestehen bleiben . neue Tatgericht kann insoweit aber ergänzende Feststellungen treffen bisherigen widersprechen . wird Umstände aufdrängen Rückschlüsse Beurteilung Schuldfähigkeit Tatzeitpunkt zulassen . Raum Dr. ist Urlaub Unterschriftsleistung gehindert . Raum