You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

673 lines
5.9 KiB

BESCHLUSS
10
.
Januar
Strafsache
Untreue
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Januar
beschlossen
:
Antrag
Verurteilten
Verfahren
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Lage
Erlass
Senatsentscheidung
5
.
September
zurückzuversetzen
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hatte
Verurteilten
zunächst
4
.
August
Untreue
Tateinheit
Betrug
Tatmehrheit
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hatte
.
Hinblick
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
hatte
angeordnet
Monate
vollstreckt
gelten
.
Urteil
hat
Senat
Revision
Angeklagten
hin
Feststellungen
aufgehoben
Ausnahme
Feststellungen
Vorgeschichte
objektiven
Tatgeschehen
Inhalt
ergangenen
Steuerbescheide
Geschehen
Folgezeit
.
Senat
hat
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückverwiesen
Beschluss
13
.
April
BGHSt
.
Beschränkung
Strafverfolgung
gemäß
§
Abs.
Ausscheidung
Tatvorwurfs
Betruges
hat
andere
Strafkammer
Landgerichts
Angeklagten
31
.
Januar
Untreue
Tatmehrheit
Beihilfe
Steuerhinterziehung
heitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
wiederum
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Hinblick
bereits
ersten
landgerichtlichen
Urteil
festgestellte
rechtsstaatswidrige
Verzögerung
Verfahrens
hat
erneut
angeordnet
Strafe
Monate
vollstreckt
gelten
.
ausgeführte
Sachrüge
gestützte
Revision
Verurteilten
hat
Senat
5
.
September
ausführlich
begründeten
Entscheidung
§
Abs.
verworfen
.
2
.
Senatsbeschluss
gerichteten
Anhörungsrüge
gemäß
§
356a
beantragt
Verurteilte
nun
Beschluss
gegenstandslos
erklären
Verfahren
Stand
Entscheidung
zurückzuversetzen
.
Antragsteller
macht
geltend
Senat
habe
Stellungnahme
Verteidigung
Verwerfungsantrag
Generalbundesanwalts
enthaltenes
berücksichtigendes
Vorbringen
ersichtlich
übergangen
.
Stellungnahme
sei
ausgeführt
worden
Auslegung
§
Abs.
rechtlichen
Beurteilungen
Revisionsgerichts
Basis
Teil-)Aufhebung
Urteils
sind
dennoch
bindende
Wirkung
Sinne
Vorschrift
entfalten
können
sollen
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
geschützte
richterliche
Unabhängigkeit
darstellen
.
Senat
habe
Auslegung
Vorschrift
Generalbundesanwalt
eigen
gemacht
Einwand
einhergehenden
Verstoßes
richterliche
Unabhängigkeit
rechtliches
Gehör
geschenkt
haben
.
Feststellung
Revision
könne
Einwendungen
durchdringen
lasse
Auseinandersetzung
gerügten
Verstoß
vermissen
offenbare
Nichtberücksichtigung
Vortrags
Antragstellers
.
3
.
Rüge
ist
zulässig
unbegründet
.
Antragsteller
geltend
gemachte
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Revisionsverfahren
liegt
.
356a
Satz
setzt
Revisionsgericht
Anspruch
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
.
ist
hier
Fall
.
Ausgangspunkt
zutreffend
geht
Verteidigung
Art
.
Abs.
GG
ergebenden
Verpflichtung
Gerichts
Ausführungen
Prozessparteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
vgl.
BVerfGE
f.
;
;
216
;
.
.
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
ist
aber
auch
grundsätzlich
auszugehen
Gericht
entgegengenommene
Vorbringen
Beteiligten
auch
Kenntnis
genommen
Erwägung
gezogen
hat
.
Art
.
Abs.
GG
zwingt
Gerichte
einzelnen
Vorbringen
Begründung
Entscheidung
ausdrücklich
befassen
bescheiden
vgl.
BVerfG
Beschluss
20
.
Juni
.
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
kann
nur
dann
festgestellt
werden
besonderen
Umständen
einzelnen
Falles
deutlich
ergibt
Gericht
Vorbringen
überhaupt
Kenntnis
genommen
doch
Entscheidung
ersichtlich
Erwägung
gezogen
hat
vgl.
BVerfGE
.
Umstände
liegen
hier
.
Generalbundesanwalt
Hinweis
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
einschlägige
Kommentarliteratur
vertretenen
Rechtsauffassung
Aufhebungsansicht
Revisionsgerichts
Bindung
neuen
Tatgerichts
gemäß
§
Abs.
erstreckt
auch
rechtliche
Beurteilung
vorgelagerter
Fragen
gehört
hat
Senat
Revisionsentscheidung
auseinandergesetzt
ist
gefolgt
Umdruck
S.
.
8)
.
hat
hervorgehoben
Aufhebungsansicht
tragende
Frage
hier
Verletzung
bestehenden
Vermögensbetreuungspflicht
war
.
Aufhebungsgrund
Senatsentscheidung
13
.
April
war
Landgericht
Vermögensnachteils
allein
Vermögen
CDU-Kreisverbandes
abgestellt
Nachteil
ausreichend
belegt
hatte
13
.
April
BGHSt
.
.
Hätte
schon
Verletzung
bestehenden
Vermögensbetreuungspflicht
gefehlt
wäre
Aufhebungsgrund
gewesen
erst
fehlende
rechtliche
Hinweis
Angeklagten
vgl.
§
Abs.
erst
CDU-Kreisverband
entstandener
schon
eingetretener
Vermögensnachteil
Verurteilung
Untreue
gemäß
§
StGB
rechtfertigen
konnte
vgl.
aaO
.
Umstand
Senat
ausdrücklich
Antragsteller
vertretenen
näher
begründeten
Auffassung
auseinandergesetzt
hat
vorgenommene
Auslegung
§
Abs.
verletze
Art
.
Abs.
GG
geschützte
richterliche
Unabhängigkeit
rechtfertigt
Annahme
Senat
habe
Vorbringen
Kenntnis
genommen
Erwägung
gezogen
vgl.
BVerfGE
f.
;
Kammer
;
356a
Gehörverstoß
.
Schweigen
Senats
Vorbringen
Gegenerklärung
Verteidigers
offenbart
Sachlogik
revisionsgerichtlichen
Beschlussverfahrens
vielmehr
neue
Vortrag
ungeeignet
gewesen
ist
Generalbundesanwalt
begründete
Erfolglosigkeit
Revisionsrügen
entkräften
vgl.
aaO
.
Senat
hat
pauschal
erhobenen
verfassungsrechtlichen
Bedenken
geprüft
ist
Prüfung
Ergebnis
gelangt
Generalbundesanwalt
angenommene
Reichweite
Bindungswirkung
gemäß
Abs.
zutreffend
bestimmt
wurde
zugrunde
liegende
Auslegung
Vorschrift
auch
verfassungsrechtlich
beanstanden
ist
.
weitergehende
Begründungspflicht
letztinstanzliche
ordentlichen
Rechtsmitteln
mehr
anfechtbare
Entscheidung
bestand
vgl.
BVerfG
Kammer
;
356a
Gehörsverstoß
.
Umstand
Senatsbeschluss
gegebene
fünfseitige
Begründung
Revision
vertretenen
Ansichten
Ausführungen
enthält
liegt
Natur
Verfahrens
§
Abs.
offenbart
Verletzung
Anspruchs
Revisionsführers
rechtliches
Gehör
vgl.
BVerfG
Beschluss
20
.
Juni
.
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
Reichweite
§
Abs.
ergebenden
Bindungswirkung
stellte
Senatsentscheidung
Antragsteller
auch
überraschende
Entscheidung
.
Schließlich
hat
Senat
Revisionsentscheidung
Nachteil
Antragstellers
auch
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
gehört
worden
wäre
.
4
.
Kostenentscheidung
folgt
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
Beschluss
31
Juli
.
Jäger