BESCHLUSS 10 . Januar Strafsache Untreue u.a. hier : Anhörungsrüge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Januar beschlossen : Antrag Verurteilten Verfahren Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Lage Erlass Senatsentscheidung 5 . September zurückzuversetzen wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : 1 . Landgericht hatte Verurteilten zunächst 4 . August Untreue Tateinheit Betrug Tatmehrheit Beihilfe Steuerhinterziehung Gesamtfreiheitsstrafe Jahr verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hatte . Hinblick rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hatte angeordnet Monate vollstreckt gelten . Urteil hat Senat Revision Angeklagten hin Feststellungen aufgehoben Ausnahme Feststellungen Vorgeschichte objektiven Tatgeschehen Inhalt ergangenen Steuerbescheide Geschehen Folgezeit . Senat hat Sache neuer Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückverwiesen Beschluss 13 . April BGHSt . Beschränkung Strafverfolgung gemäß § Abs. Ausscheidung Tatvorwurfs Betruges hat andere Strafkammer Landgerichts Angeklagten 31 . Januar Untreue Tatmehrheit Beihilfe Steuerhinterziehung heitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung wiederum Bewährung ausgesetzt hat . Hinblick bereits ersten landgerichtlichen Urteil festgestellte rechtsstaatswidrige Verzögerung Verfahrens hat erneut angeordnet Strafe Monate vollstreckt gelten . ausgeführte Sachrüge gestützte Revision Verurteilten hat Senat 5 . September ausführlich begründeten Entscheidung § Abs. verworfen . 2 . Senatsbeschluss gerichteten Anhörungsrüge gemäß § 356a beantragt Verurteilte nun Beschluss gegenstandslos erklären Verfahren Stand Entscheidung zurückzuversetzen . Antragsteller macht geltend Senat habe Stellungnahme Verteidigung Verwerfungsantrag Generalbundesanwalts enthaltenes berücksichtigendes Vorbringen ersichtlich übergangen . Stellungnahme sei ausgeführt worden Auslegung § Abs. rechtlichen Beurteilungen Revisionsgerichts Basis Teil-)Aufhebung Urteils sind dennoch bindende Wirkung Sinne Vorschrift entfalten können sollen Verstoß Art . Abs. GG geschützte richterliche Unabhängigkeit darstellen . Senat habe Auslegung Vorschrift Generalbundesanwalt eigen gemacht Einwand einhergehenden Verstoßes richterliche Unabhängigkeit rechtliches Gehör geschenkt haben . Feststellung Revision könne Einwendungen durchdringen lasse Auseinandersetzung gerügten Verstoß vermissen offenbare Nichtberücksichtigung Vortrags Antragstellers . 3 . Rüge ist zulässig unbegründet . Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs Revisionsverfahren liegt . 356a Satz setzt Revisionsgericht Anspruch rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt hat . ist hier Fall . Ausgangspunkt zutreffend geht Verteidigung Art . Abs. GG ergebenden Verpflichtung Gerichts Ausführungen Prozessparteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen vgl. BVerfGE f. ; ; 216 ; . . . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts ist aber auch grundsätzlich auszugehen Gericht entgegengenommene Vorbringen Beteiligten auch Kenntnis genommen Erwägung gezogen hat . Art . Abs. GG zwingt Gerichte einzelnen Vorbringen Begründung Entscheidung ausdrücklich befassen bescheiden vgl. BVerfG Beschluss 20 . Juni . Verletzung rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden besonderen Umständen einzelnen Falles deutlich ergibt Gericht Vorbringen überhaupt Kenntnis genommen doch Entscheidung ersichtlich Erwägung gezogen hat vgl. BVerfGE . Umstände liegen hier . Generalbundesanwalt Hinweis Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts einschlägige Kommentarliteratur vertretenen Rechtsauffassung Aufhebungsansicht Revisionsgerichts Bindung neuen Tatgerichts gemäß § Abs. erstreckt auch rechtliche Beurteilung vorgelagerter Fragen gehört hat Senat Revisionsentscheidung auseinandergesetzt ist gefolgt Umdruck S. . 8) . hat hervorgehoben Aufhebungsansicht tragende Frage hier Verletzung bestehenden Vermögensbetreuungspflicht war . Aufhebungsgrund Senatsentscheidung 13 . April war Landgericht Vermögensnachteils allein Vermögen CDU-Kreisverbandes abgestellt Nachteil ausreichend belegt hatte 13 . April BGHSt . . Hätte schon Verletzung bestehenden Vermögensbetreuungspflicht gefehlt wäre Aufhebungsgrund gewesen erst fehlende rechtliche Hinweis Angeklagten vgl. § Abs. erst CDU-Kreisverband entstandener schon eingetretener Vermögensnachteil Verurteilung Untreue gemäß § StGB rechtfertigen konnte vgl. aaO . Umstand Senat ausdrücklich Antragsteller vertretenen näher begründeten Auffassung auseinandergesetzt hat vorgenommene Auslegung § Abs. verletze Art . Abs. GG geschützte richterliche Unabhängigkeit rechtfertigt Annahme Senat habe Vorbringen Kenntnis genommen Erwägung gezogen vgl. BVerfGE f. ; Kammer ; 356a Gehörverstoß . Schweigen Senats Vorbringen Gegenerklärung Verteidigers offenbart Sachlogik revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr neue Vortrag ungeeignet gewesen ist Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit Revisionsrügen entkräften vgl. aaO . Senat hat pauschal erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken geprüft ist Prüfung Ergebnis gelangt Generalbundesanwalt angenommene Reichweite Bindungswirkung gemäß Abs. zutreffend bestimmt wurde zugrunde liegende Auslegung Vorschrift auch verfassungsrechtlich beanstanden ist . weitergehende Begründungspflicht letztinstanzliche ordentlichen Rechtsmitteln mehr anfechtbare Entscheidung bestand vgl. BVerfG Kammer ; 356a Gehörsverstoß . Umstand Senatsbeschluss gegebene fünfseitige Begründung Revision vertretenen Ansichten Ausführungen enthält liegt Natur Verfahrens § Abs. offenbart Verletzung Anspruchs Revisionsführers rechtliches Gehör vgl. BVerfG Beschluss 20 . Juni . Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift Reichweite § Abs. ergebenden Bindungswirkung stellte Senatsentscheidung Antragsteller auch überraschende Entscheidung . Schließlich hat Senat Revisionsentscheidung Nachteil Antragstellers auch Tatsachen Beweisergebnisse verwertet gehört worden wäre . 4 . Kostenentscheidung folgt entsprechenden Anwendung § Abs. Beschluss 31 Juli . Jäger