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1545 lines
13 KiB

NAMEN
16
.
Dezember
Strafsache
Fälschung
Zahlungskarten
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
16
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Dr.
Hebenstreit
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
März
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Fällen
II
.
1
.
5
.
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
;
Angeklagte
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
freigesprochen
worden
ist
.
weitergehende
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
vorbezeichnete
Urteil
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Fällen
II
.
1
.
6
.
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
.
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
wird
Angeklagte
freigesprochen
;
insoweit
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
.
3
.
Umfang
Aufhebungen
Ausnahme
Freispruchs
Fall
II
.
6
.
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
Fälschung
Zahlungskarten
Fällen
"
versuchter
Beihilfe
"
Fälschung
Zahlungskarten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
weiteren
Vorwürfen
Beteiligung
Fälschung
Zahlungskarten
Vorwurf
versuchten
Anstiftung
Fälschung
Zahlungskarten
hat
Landgericht
Angeklagten
freigesprochen
.
beantragten
Einziehung
Angeklagten
sichergestellten
Geldbetrags
hat
Kammer
abgesehen
.
Revision
Staatsanwaltschaft
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
.
beanstandet
insbesondere
Verurteilung
"
versuchter
Beihilfe
"
Fälschung
Zahlungskarten
meint
Angeklagte
hätte
Vorbereitung
Fälschung
Zahlungskarten
gemäß
Abs.
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
StGB
verurteilt
werden
müssen
.
wendet
weiter
Freispruch
Angeklagten
Vorwurf
Anstiftung
Fälschung
Zahlungskarten
Angeklagte
Beteiligung
Fälschung
Zahlungskarten
Mittäter
Mitglied
Bande
gewerbsmäßigen
Handelns
verurteilt
wurde
.
Freisprüche
Angeklagten
.
1
.
2
.
sind
maßgeblichen
Begründung
Rechtsmittels
vgl.
Abs.
Antrag
entnehmen
ist
Revisionsangriff
ausgenommen
.
Freispruchs
.
1
.
ist
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
wirksam
beschränkt
.
Strafkammer
.
2
.
freigesprochen
hat
kommt
Beschränkung
Rechtsgründen
Betracht
.
Angeklagte
erstrebt
ausgeführten
Rüge
Verletzung
mellen
Rechts
allgemeinen
Sachrüge
Aufhebung
Verurteilung
.
Feststellungen
Landgerichts
lebte
Angeklagte
.
September
gab
Arbeitsstelle
Blumenimporteur
unternahm
Folgezeit
wiederholt
Reisen
selbständige
Existenz
Blumenimporteur
aufzubauen
.
Gelebt
habe
Ersparnissen
nebenbei
betriebenen
internationalen
Gebrauchtwagenhandel
.
Zeit
bis
Inhaftierung
Juli
besorgte
Angeklagte
Südafrikaner
S.
"
möglicherweise
hat
Angeklagte
weitergehende
Kenntnis
Identität
"
Kreditkarten
gespeicherte
Datensätze
.
Datensätzen
fertigten
Angeklagte
erwartet
hatte
S.
andere
unbekannte
Personen
entsprechende
Kreditkarten
Hilfe
dann
ist
unbekannt
Einkäufe
getätigt
Dienstleistungen
erlangt
wurden
.
Andererseits
teilt
Strafkammer
Rahmen
Strafzumessungserwägungen
Angeklagte
Auftraggebern
erhebliche
Anzahl
Datensätzen
geliefert
habe
"
Folge
erheblichen
wirtschaftlichen
Schaden
hätte
führen
können
"
.
stellte
Strafkammer
:
unbefugten
Kopie
Datensätze
hatten
S.
Angeklagten
Speichereinrichtung
versehene
Magnetkartenlesegeräte
Skimmer
ausgehändigt
.
gab
Angeklagte
Kellner
weiter
.
Vermittelt
wurde
Zeugen
Landsmann
Angeklagten
gelegentlichen
Übernachtung
bulgarischer
"
Autohändler
"
freigehaltener
Zweitwohnung
auch
Angeklagte
Besuchen
unterkam
weiter
.
Zeuge
hatte
Angeklagten
bereit
erklärt
Datensätze
Kreditkarten
beschaffen
.
gelang
Zugriff
Teil
weitere
Personen
etwa
Zeugin
.
seinerzeit
Kellnerin
AG
.
Datensätze
ausgelesen
Lesegerät
gespeichert
waren
besuchte
Angeklagte
Zeugen
Wohnung
.
Dort
überspielte
Angeklagte
Kreditkartendaten
Hilfe
Laptops
Disketten
.
Disketten
händigte
dann
S.
teils
teils
zwar
mindestens
sechsmal
"
unterschiedlichen
Zeiten
Gelegenheiten
"
.
Disketten
enthielten
Datensätze
insgesamt
Kreditkarten
.
Vorgänge
sind
Begründung
landgerichtlichen
Urteils
II
.
1
.
4
.
dargestellt
.
angeklagt
Datensätze
gespeichert
dementsprechend
Kreditkarten
gefälscht
wurden
sah
Strafkammer
erwiesen
.
Kopie
zweier
Datensätze
hat
Landgericht
Kopiervorgangs
tatmehrheitliche
Tatbegehung
Mittäter
angeklagt
war
angefochtenen
Urteil
.
2
.
freigesprochen
.
weitere
Datensätze
Urteil
II
.
5
.
erhob
Angeklagte
Jahreswechsel
selbst
Zeugen
Kellner
Gaststätte
"
Kartoffelkäfer
"
.
dort
besuchte
.
Kartenlesegeräte
demonstrierte
Zeugen
hatte
hand
Kreditkarten
zweier
Gäste
Karten
Zeugen
kurzfristig
Bezahlung
ausgehändigt
hatten
Kopiervorgang
Angeklagte
Karten
Kartenlesegerät
zog
.
"
Weise
gewonnenen
Datensätzen
verfuhr
Angeklagte
vorstehend
dargestellt
gleichen
subjektiven
Hintergrund
.
"
Urteilsgründe
ergaben
wurden
Datensätze
ebenfalls
genannten
Disketten
gespeichert
.
Weitergabe
Datensätze
ist
Teil
Landgericht
festgestellten
Beihilfehandlungen
.
Demonstration
Kopiervorgangs
bot
Angeklagte
vergelblich
Bezahlung
Datensätze
Kreditkarten
speichern
.
"
nachhaltigen
intensiven
Versuch
Willensbeeinflussung
versuchte
Anstiftung
Fälschung
Zahlkarten
darstellen
könnte
hat
Zeuge
berichtet
.
"
Begründung
sprach
Strafkammer
Angeklagten
auch
Punkt
frei
Urteil
.
3
.
.
weitere
Datensätze
zuletzt
Kartenlesegeräte
Angeklagte
Zeugen
übergeben
hatte
weitere
beauftragte
Personen
gespeichert
worden
waren
konnte
Angeklagte
Absicht
mehr
Diskette
übertragen
mehr
weitergeben
.
Gerät
wurde
Festnahme
Zeugen
sichergestellt
.
liegt
Verurteilung
"
versuchter
Beihilfe
"
Fälschung
Zahlungskarten
zugrunde
Urteil
.
6
.
.
-9-
Vorwurf
Angeklagte
habe
bereits
Januar
September
Kreditkartendaten
übernommen
selbst
gefälschte
Zahlungskarten
hergestellt
eingesetzt
sah
Strafkammer
erwiesen
hat
insoweit
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
Urteil
.
1
.
.
ist
Beschränkung
Revision
Staatsanwaltschaft
rechtskräftig
.
Feststellungen
Landgerichts
erhielt
Angeklagte
50,--
Kartensatz
mußte
aber
Zeugen
andere
Datensätze
"
Vermittlungstätigkeit
bezahlen
.
"
Insgesamt
blieben
Angeklagten
selbst
etwa




!
"#
$
Angeklagten
sind
noch
berücksichtigt
.
Angeklagte
ist
"
Durchführung
notwendigen
Fahrten
Vorlage
getreten
Tätigkeit
Gewinn
erzielen
auch
tatsächlich
erzielte
Gewinn
sonderlich
hoch
war
.
II
.
1
.
Revision
Angeklagten
:
Revision
war
Urteil
Landgerichts
aufzuheben
Angeklagte
freizusprechen
"
versuchter
Beihilfe
"
Fälschung
Zahlungskarten
verurteilt
wurde
.
Strafkammer
Abfassung
Urteilsgründe
selbst
bemerkt
hat
ist
Versuch
Beihilfe
hier
Fälschung
Zahlungskarten
strafbar
.
Übergabe
Kartenlesegerätes
Zeugen
Einsammlung
Datensätze
stellt
Auffassung
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
27
.
August
Hauptverhandlung
einzelnen
dargelegten
Gründen
auch
Vorbereitung
Fälschung
Zahlungskarten
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
.
Speicherelementen
versehenen
Kreditkartenlesegerät
handelt
Gegenstand
Sinne
§
Abs.
StGB
.
elektronisch
gespeicherten
Datensätzen
möglicherweise
programmierten
Speichermöglichkeit
überhaupt
"
Computerprogramme
"
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
"
andere
Bestandteile
"
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
handelt
kommt
schon
Merkmal
"
Computerprogramme
"
Nr.
Abs.
erst
Gesetz
22
.
August
S.
Wirkung
30
.
August
also
erst
Tat
Norm
eingefügt
worden
ist
.
Auch
Merkmal
ähnlichen
Vorrichtungen
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
ist
erfüllt
.
Kartenlesegerät
diente
unmittelbar
Fälschung
Zahlungskarten
.
war
nämlich
Gesetz
gefordert
Art
Begehung
Tat
Vorbereitung
Kartenfälschung
geeignet
gefälschten
Kreditkarten
hergestellt
wurden
.
Übergabe
Sichverschaffen
Geräts
Datensätze
waren
noch
gespeichert
bereitete
lediglich
§
StGB
.
V.m
.
Abs.
StGB
Strafe
gestellten
Vorbereitungshandlungen
Zahlungskartenfälschung
.
Tatbestandsverwirklichung
wurde
noch
unmittelbar
angesetzt
.
auch
neuen
Hauptverhandlung
Vorgang
Feststellungen
Verurteilung
tragen
könnten
erwarten
sind
hat
Senat
entsprechend
auch
Antrag
Generalbundesanwalts
insoweit
freigesprochen
.
Revision
Angeklagten
hat
auch
Erfolg
Beihilfe
Fälschung
Zahlungskarten
Fällen
verurteilt
wurde
.
Urteil
leidet
insoweit
schon
durchgreifenden
Darstellungsmängeln
.
Feststellungen
Einsatz
gefälschten
Kreditkarten
sind
widersprüchlich
unvollständig
.
Strafkammer
einerseits
feststellt
Einsatz
kopierter
Datensätze
gefälschte
Kreditkarten
Einkäufe
Dienstleistungen
bezahlt
wurden
S.
spricht
anderer
Stelle
S.
nur
Weitergabe
Datensätze
Folge
erheblichen
wirtschaftlichen
Schaden
hätte
führen
können
.
stünde
einmal
Haupttaten
Fälschungen
Kreditkarten
geschweige
denn
Einsatz
überhaupt
gekommen
ist
.
Hintergrund
kann
aber
insbesondere
auch
Gesamtinhalt
Urteilsgründe
mehr
hinreichender
Deutlichkeit
entnommen
werden
Strafkammer
näher
beschriebenen
Kreditkarten
handelte
ermöglichen
Aussteller
Zahlungsverkehr
garantierten
Zahlung
veranlassen
Ausgestaltung
Codierung
besonders
Nachahmung
gesichert
sind
§
Abs.
StGB
;
geplanten
Gesetzesänderungen
vgl.
BT-Drucks
.
15/1720
.
Frage
Strafkammer
Tatbeitrag
Angeklagten
Recht
Beihilfe
Mittäterschaft
bewertete
kommt
hier
mehr
.
Insoweit
wird
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
verwiesen
.
betrachtet
ist
weitgehend
tatrichterlichen
Beurteilung
obliegende
insoweit
revisionsgerichtlichen
Überprüfung
entzogene
Bewertung
Strafkammer
Beihilfe
Grund
bisherigen
Feststellungen
rechtsfehlerfrei
zentralen
Stellung
Angeklagten
Kreditkartenfälscherring
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
:
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Verurteilung
Beihilfe
Fälschung
Zahlungskarten
Fällen
Weitergabe
Disketten
insgesamt
Datensätzen
Recht
genügende
Auseinandersetzung
Landgerichts
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
StGB
.
führt
insoweit
Aufhebung
Verurteilungen
Nachteil
Angeklagten
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
auch
Gunsten
Angeklagten
wirkt
§
kommt
Urteil
insoweit
schon
Revision
Angeklagten
aufzuheben
war
vgl.
NStZ-RR
.
Vorliegen
Voraussetzungen
gewerbsmäßigen
Handelns
Angeklagten
§
Abs.
1
.
Alt
.
StGB
wird
Strafkammer
geprüft
Rahmen
Strafzumessung
ausführt
Angeklagte
"
sei
wirtschaftlich
Vorlage
getreten
Tätigkeit
Gewinn
erzielen
"
.
rechtliche
Bewertung
Strafkammer
Angeklagte
habe
Mitglied
Bande
Sinne
§
Abs.
.
Alt
.
StGB
gehandelt
Bandenabrede
eingebunden
gewesen
sei
hält
schon
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
rechtlicher
Prüfung
stand
.
"
Begriff
Bande
setzt
Zusammenschluß
mindestens
Personen
Willen
verbunden
haben
künftig
gewisse
Dauer
selbständige
einzelnen
noch
ungewisse
Straftaten
Gesetz
genannten
Deliktstypus
begehen
.
gefestigter
Bandenwille
Tätigwerden
übergeordneten
Bandeninteresse
ist
erforderlich
"
BGHSt
.
"
Mitglied
Bande
kann
auch
sein
Bandenabrede
nur
Aufgaben
zufallen
Betrachtung
Gehilfenstellung
darstellen
"
NStZ
.
Bandenabrede
muß
ausdrücklich
getroffen
werden
;
vielmehr
genügt
Form
auch
stillschweigender
Vereinbarung
konkret
feststellbaren
wiederholten
deliktischen
Zusammenwirken
mehrer
Personen
hergeleitet
werden
kann
NStZ
.
gilt
auch
§
Abs.
.
Alt
.
StGB
.
ausgehend
wird
nunmehr
Verhandlung
Entscheidung
berufene
Strafkammer
Zusammenspiel
Tatbeteiligten
Feststellungen
neu
bewerten
haben
.
Aufhebung
umfaßt
ist
auch
konsequente
tatmehrheitlich
angeklagt
Freispruch
Anklage
Zeugen
erlangten
bisherigen
Feststellungen
tateinheitlich
anderen
Kopien
Diskette
weitergegebenen
Datensätze
.
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
unbegründet
Angeklagte
Vorwurf
versuchten
Anstiftung
Zeugen
schung
Zahlungskarten
freigesprochen
wurde
.
Zwar
trägt
Landgericht
vorgenommene
Begründung
Freispruch
ralbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
stellt
insoweit
festgestellte
Vorgehensweise
Angeklagten
versuchte
Anstiftungshandlung
Sinne
§
§
StGB
.
bestimmten
Form
nachhaltiger
massiver
Einwirkung
bedarf
.
Tat
Angeklagten
ist
jedoch
nur
versuchte
Anstiftung
Beihilfe
bewerten
.
ist
jedoch
§
Abs.
StGB
erfaßt
strafbar
BGHSt
]
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
.
3
.
Abschließend
weist
Senat
folgendes
:
Tatrichter
ist
gezwungen
Hintergrund
sonstiger
Feststellungen
plausible
Einlassung
unwiderlegbar
hinzunehmen
nur
Behauptung
unmittelbar
unzutreffend
festgestellt
werden
kann
.
Zweifelssatz
erfordert
auch
Gericht
Angeklagten
günstigsten
Fallgestaltung
auch
dann
ausgeht
Anhaltspunkte
bestehen
.
.
vgl.
m.w
.
.
Strafkammer
hat
zwar
Recht
Einziehung
§
StGB
Angeklagten
sichergestellten
Geldes
abgesehen
producta
handelt
.
bisherigen
Feststellungen
erhielt
Angeklagte
jedoch
50,--
$
kopierten
Datensatz
.
kommt
Anordnung
Verfalls
Verfalls
Wertersatz
.
StGB
Betracht
.
wird
Falle
erneuter
Verurteilung
neue
Tatrichter
ausgehend
Bruttoprinzip
zwingend
prüfen
erörtern
haben
vgl.
NStZ
BGH
m.w
.
auch
Verfallsanordnung
möglicherweise
§
Abs.
Satz
StGB
entgegensteht
.
Höhe
Erlangten
kann
geschätzt
werden
vgl.
§
StGB
.
Anhaltspunkte
könnten
gefälschten
Kreditkarten
getätigten
Umsätze
sein
Rahmen
Ermittlungen
konkret
festgestellt
worden
sind
.
Wahl
Boetticher
Hebenstreit