NAMEN 16 . Dezember Strafsache Fälschung Zahlungskarten 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 16 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Dr. Hebenstreit Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 6 . März Feststellungen aufgehoben Angeklagte Fällen II . 1 . 5 . Urteilsgründe verurteilt worden ist ; Angeklagte Fall . 2 . Urteilsgründe freigesprochen worden ist . weitergehende Revision Staatsanwaltschaft wird verworfen . 2 . Revision Angeklagten wird vorbezeichnete Urteil Feststellungen aufgehoben Angeklagte Fällen II . 1 . 6 . Urteilsgründe verurteilt worden ist . Fall . 6 . Urteilsgründe wird Angeklagte freigesprochen ; insoweit fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last . 3 . Umfang Aufhebungen Ausnahme Freispruchs Fall II . 6 . wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch verbleibenden Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe Fälschung Zahlungskarten Fällen " versuchter Beihilfe " Fälschung Zahlungskarten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . weiteren Vorwürfen Beteiligung Fälschung Zahlungskarten Vorwurf versuchten Anstiftung Fälschung Zahlungskarten hat Landgericht Angeklagten freigesprochen . beantragten Einziehung Angeklagten sichergestellten Geldbetrags hat Kammer abgesehen . Revision Staatsanwaltschaft rügt Verletzung materiellen Rechts . beanstandet insbesondere Verurteilung " versuchter Beihilfe " Fälschung Zahlungskarten meint Angeklagte hätte Vorbereitung Fälschung Zahlungskarten gemäß Abs. StGB . V.m . § Abs. Nr. StGB verurteilt werden müssen . wendet weiter Freispruch Angeklagten Vorwurf Anstiftung Fälschung Zahlungskarten Angeklagte Beteiligung Fälschung Zahlungskarten Mittäter Mitglied Bande gewerbsmäßigen Handelns verurteilt wurde . Freisprüche Angeklagten . 1 . 2 . sind maßgeblichen Begründung Rechtsmittels vgl. Abs. Antrag entnehmen ist Revisionsangriff ausgenommen . Freispruchs . 1 . ist Rechtsmittel Staatsanwaltschaft wirksam beschränkt . Strafkammer . 2 . freigesprochen hat kommt Beschränkung Rechtsgründen Betracht . Angeklagte erstrebt ausgeführten Rüge Verletzung mellen Rechts allgemeinen Sachrüge Aufhebung Verurteilung . Feststellungen Landgerichts lebte Angeklagte . September gab Arbeitsstelle Blumenimporteur unternahm Folgezeit wiederholt Reisen selbständige Existenz Blumenimporteur aufzubauen . Gelebt habe Ersparnissen nebenbei betriebenen internationalen Gebrauchtwagenhandel . Zeit bis Inhaftierung Juli besorgte Angeklagte Südafrikaner S. " möglicherweise hat Angeklagte weitergehende Kenntnis Identität " Kreditkarten gespeicherte Datensätze . Datensätzen fertigten Angeklagte erwartet hatte S. andere unbekannte Personen entsprechende Kreditkarten Hilfe dann ist unbekannt Einkäufe getätigt Dienstleistungen erlangt wurden . Andererseits teilt Strafkammer Rahmen Strafzumessungserwägungen Angeklagte Auftraggebern erhebliche Anzahl Datensätzen geliefert habe " Folge erheblichen wirtschaftlichen Schaden hätte führen können " . stellte Strafkammer : unbefugten Kopie Datensätze hatten S. Angeklagten Speichereinrichtung versehene Magnetkartenlesegeräte Skimmer ausgehändigt . gab Angeklagte Kellner weiter . Vermittelt wurde Zeugen Landsmann Angeklagten gelegentlichen Übernachtung bulgarischer " Autohändler " freigehaltener Zweitwohnung auch Angeklagte Besuchen unterkam weiter . Zeuge hatte Angeklagten bereit erklärt Datensätze Kreditkarten beschaffen . gelang Zugriff Teil weitere Personen etwa Zeugin . seinerzeit Kellnerin AG . Datensätze ausgelesen Lesegerät gespeichert waren besuchte Angeklagte Zeugen Wohnung . Dort überspielte Angeklagte Kreditkartendaten Hilfe Laptops Disketten . Disketten händigte dann S. teils teils zwar mindestens sechsmal " unterschiedlichen Zeiten Gelegenheiten " . Disketten enthielten Datensätze insgesamt Kreditkarten . Vorgänge sind Begründung landgerichtlichen Urteils II . 1 . 4 . dargestellt . angeklagt Datensätze gespeichert dementsprechend Kreditkarten gefälscht wurden sah Strafkammer erwiesen . Kopie zweier Datensätze hat Landgericht Kopiervorgangs tatmehrheitliche Tatbegehung Mittäter angeklagt war angefochtenen Urteil . 2 . freigesprochen . weitere Datensätze Urteil II . 5 . erhob Angeklagte Jahreswechsel selbst Zeugen Kellner Gaststätte " Kartoffelkäfer " . dort besuchte . Kartenlesegeräte demonstrierte Zeugen hatte hand Kreditkarten zweier Gäste Karten Zeugen kurzfristig Bezahlung ausgehändigt hatten Kopiervorgang Angeklagte Karten Kartenlesegerät zog . " Weise gewonnenen Datensätzen verfuhr Angeklagte vorstehend dargestellt gleichen subjektiven Hintergrund . " Urteilsgründe ergaben wurden Datensätze ebenfalls genannten Disketten gespeichert . Weitergabe Datensätze ist Teil Landgericht festgestellten Beihilfehandlungen . Demonstration Kopiervorgangs bot Angeklagte vergelblich Bezahlung Datensätze Kreditkarten speichern . " nachhaltigen intensiven Versuch Willensbeeinflussung versuchte Anstiftung Fälschung Zahlkarten darstellen könnte hat Zeuge berichtet . " Begründung sprach Strafkammer Angeklagten auch Punkt frei Urteil . 3 . . weitere Datensätze zuletzt Kartenlesegeräte Angeklagte Zeugen übergeben hatte weitere beauftragte Personen gespeichert worden waren konnte Angeklagte Absicht mehr Diskette übertragen mehr weitergeben . Gerät wurde Festnahme Zeugen sichergestellt . liegt Verurteilung " versuchter Beihilfe " Fälschung Zahlungskarten zugrunde Urteil . 6 . . -9- Vorwurf Angeklagte habe bereits Januar September Kreditkartendaten übernommen selbst gefälschte Zahlungskarten hergestellt eingesetzt sah Strafkammer erwiesen hat insoweit tatsächlichen Gründen freigesprochen Urteil . 1 . . ist Beschränkung Revision Staatsanwaltschaft rechtskräftig . Feststellungen Landgerichts erhielt Angeklagte 50,-- Kartensatz mußte aber Zeugen andere Datensätze " Vermittlungstätigkeit bezahlen . " Insgesamt blieben Angeklagten selbst etwa     ! "# $ Angeklagten sind noch berücksichtigt . Angeklagte ist " Durchführung notwendigen Fahrten Vorlage getreten Tätigkeit Gewinn erzielen auch tatsächlich erzielte Gewinn sonderlich hoch war . II . 1 . Revision Angeklagten : Revision war Urteil Landgerichts aufzuheben Angeklagte freizusprechen " versuchter Beihilfe " Fälschung Zahlungskarten verurteilt wurde . Strafkammer Abfassung Urteilsgründe selbst bemerkt hat ist Versuch Beihilfe hier Fälschung Zahlungskarten strafbar . Übergabe Kartenlesegerätes Zeugen Einsammlung Datensätze stellt Auffassung Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt Antragsschrift 27 . August Hauptverhandlung einzelnen dargelegten Gründen auch Vorbereitung Fälschung Zahlungskarten gemäß § Abs. . V.m . § Abs. StGB . Speicherelementen versehenen Kreditkartenlesegerät handelt Gegenstand Sinne § Abs. StGB . elektronisch gespeicherten Datensätzen möglicherweise programmierten Speichermöglichkeit überhaupt " Computerprogramme " Sinne § Abs. Nr. StGB " andere Bestandteile " Sinne § Abs. Nr. StGB handelt kommt schon Merkmal " Computerprogramme " Nr. Abs. erst Gesetz 22 . August S. Wirkung 30 . August also erst Tat Norm eingefügt worden ist . Auch Merkmal ähnlichen Vorrichtungen Sinne § Abs. Nr. StGB ist erfüllt . Kartenlesegerät diente unmittelbar Fälschung Zahlungskarten . war nämlich Gesetz gefordert Art Begehung Tat Vorbereitung Kartenfälschung geeignet gefälschten Kreditkarten hergestellt wurden . Übergabe Sichverschaffen Geräts Datensätze waren noch gespeichert bereitete lediglich § StGB . V.m . Abs. StGB Strafe gestellten Vorbereitungshandlungen Zahlungskartenfälschung . Tatbestandsverwirklichung wurde noch unmittelbar angesetzt . auch neuen Hauptverhandlung Vorgang Feststellungen Verurteilung tragen könnten erwarten sind hat Senat entsprechend auch Antrag Generalbundesanwalts insoweit freigesprochen . Revision Angeklagten hat auch Erfolg Beihilfe Fälschung Zahlungskarten Fällen verurteilt wurde . Urteil leidet insoweit schon durchgreifenden Darstellungsmängeln . Feststellungen Einsatz gefälschten Kreditkarten sind widersprüchlich unvollständig . Strafkammer einerseits feststellt Einsatz kopierter Datensätze gefälschte Kreditkarten Einkäufe Dienstleistungen bezahlt wurden S. spricht anderer Stelle S. nur Weitergabe Datensätze Folge erheblichen wirtschaftlichen Schaden hätte führen können . stünde einmal Haupttaten Fälschungen Kreditkarten geschweige denn Einsatz überhaupt gekommen ist . Hintergrund kann aber insbesondere auch Gesamtinhalt Urteilsgründe mehr hinreichender Deutlichkeit entnommen werden Strafkammer näher beschriebenen Kreditkarten handelte ermöglichen Aussteller Zahlungsverkehr garantierten Zahlung veranlassen Ausgestaltung Codierung besonders Nachahmung gesichert sind § Abs. StGB ; geplanten Gesetzesänderungen vgl. BT-Drucks . 15/1720 . Frage Strafkammer Tatbeitrag Angeklagten Recht Beihilfe Mittäterschaft bewertete kommt hier mehr . Insoweit wird zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts verwiesen . betrachtet ist weitgehend tatrichterlichen Beurteilung obliegende insoweit revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogene Bewertung Strafkammer Beihilfe Grund bisherigen Feststellungen rechtsfehlerfrei zentralen Stellung Angeklagten Kreditkartenfälscherring . 2 . Revision Staatsanwaltschaft : Staatsanwaltschaft beanstandet Verurteilung Beihilfe Fälschung Zahlungskarten Fällen Weitergabe Disketten insgesamt Datensätzen Recht genügende Auseinandersetzung Landgerichts Qualifikationstatbestand § Abs. StGB . führt insoweit Aufhebung Verurteilungen Nachteil Angeklagten . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft auch Gunsten Angeklagten wirkt § kommt Urteil insoweit schon Revision Angeklagten aufzuheben war vgl. NStZ-RR . Vorliegen Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns Angeklagten § Abs. 1 . Alt . StGB wird Strafkammer geprüft Rahmen Strafzumessung ausführt Angeklagte " sei wirtschaftlich Vorlage getreten Tätigkeit Gewinn erzielen " . rechtliche Bewertung Strafkammer Angeklagte habe Mitglied Bande Sinne § Abs. . Alt . StGB gehandelt Bandenabrede eingebunden gewesen sei hält schon Grundlage bisherigen Feststellungen rechtlicher Prüfung stand . " Begriff Bande setzt Zusammenschluß mindestens Personen Willen verbunden haben künftig gewisse Dauer selbständige einzelnen noch ungewisse Straftaten Gesetz genannten Deliktstypus begehen . gefestigter Bandenwille Tätigwerden übergeordneten Bandeninteresse ist erforderlich " BGHSt . " Mitglied Bande kann auch sein Bandenabrede nur Aufgaben zufallen Betrachtung Gehilfenstellung darstellen " NStZ . Bandenabrede muß ausdrücklich getroffen werden ; vielmehr genügt Form auch stillschweigender Vereinbarung konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrer Personen hergeleitet werden kann NStZ . gilt auch § Abs. . Alt . StGB . ausgehend wird nunmehr Verhandlung Entscheidung berufene Strafkammer Zusammenspiel Tatbeteiligten Feststellungen neu bewerten haben . Aufhebung umfaßt ist auch konsequente tatmehrheitlich angeklagt Freispruch Anklage Zeugen erlangten bisherigen Feststellungen tateinheitlich anderen Kopien Diskette weitergegebenen Datensätze . Revision Staatsanwaltschaft ist unbegründet Angeklagte Vorwurf versuchten Anstiftung Zeugen schung Zahlungskarten freigesprochen wurde . Zwar trägt Landgericht vorgenommene Begründung Freispruch ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat stellt insoweit festgestellte Vorgehensweise Angeklagten versuchte Anstiftungshandlung Sinne § § StGB . bestimmten Form nachhaltiger massiver Einwirkung bedarf . Tat Angeklagten ist jedoch nur versuchte Anstiftung Beihilfe bewerten . ist jedoch § Abs. StGB erfaßt strafbar BGHSt ] ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . 8) . 3 . Abschließend weist Senat folgendes : Tatrichter ist gezwungen Hintergrund sonstiger Feststellungen plausible Einlassung unwiderlegbar hinzunehmen nur Behauptung unmittelbar unzutreffend festgestellt werden kann . Zweifelssatz erfordert auch Gericht Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgeht Anhaltspunkte bestehen . . vgl. m.w . . Strafkammer hat zwar Recht Einziehung § StGB Angeklagten sichergestellten Geldes abgesehen producta handelt . bisherigen Feststellungen erhielt Angeklagte jedoch 50,-- $ kopierten Datensatz . kommt Anordnung Verfalls Verfalls Wertersatz . StGB Betracht . wird Falle erneuter Verurteilung neue Tatrichter ausgehend Bruttoprinzip zwingend prüfen erörtern haben vgl. NStZ BGH m.w . auch Verfallsanordnung möglicherweise § Abs. Satz StGB entgegensteht . Höhe Erlangten kann geschätzt werden vgl. § StGB . Anhaltspunkte könnten gefälschten Kreditkarten getätigten Umsätze sein Rahmen Ermittlungen konkret festgestellt worden sind . Wahl Boetticher Hebenstreit