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13 KiB

BESCHLUSS
14
.
Dezember
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
Nr.
Strafbarkeit
vollendeter
Steuerhinterziehung
§
Abs.
Nr.
AO
unrichtiger
unvollständiger
Angaben
entfällt
zuständigen
Finanzbehörden
Steuerfestsetzung
bedeutsamen
Tatsachen
bekannt
waren
Beweismittel
§
bekannt
verfügbar
waren
.
Beschluss
14
.
Dezember
Landgericht
Strafsache
Steuerhinterziehung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Dezember
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
hat
Einkauf
tätiger
Angestellter
Firma
Elektronikbauteile
europäischen
Ausland
Gruppe
Personen
eingekauft
ansässige
Firmen
nur
Zweck
Erlangung
unberechtigter
Vorsteuerabzüge
zwischengeschaltet
waren
.
Kenntnis
Umstände
Wissen
Berechtigung
Vorsteuerabzug
bestand
gab
Angeklagte
Eingangsrechnungen
gesondert
ausgewiesener
Umsatzsteuer
Buchhaltung
Firma
Zwecke
Verbuchung
Vornahme
Vorsteuerabzugs
weiter
.
Rechnungen
datierend
1
.
August
30
.
September
wurden
so
falsche
Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben
erste
ging
16
.
Oktober
zuständigen
Finanzamt
.
Insgesamt
wurde
so
Höhe
rund
Mio.
Euro
hinterzogen
.
Grundlage
Feststellungen
wurde
Angeklagte
Steuerhinterziehung
Fällen
Jahren
Monaten
samtfreiheitsstrafe
verurteilt
.
Verfahrensrügen
näher
ausgeführte
Sachrüge
gestützte
Revision
bleibt
erfolglos
§
Abs.
.
näheren
Ausführung
bedarf
lediglich
Folgendes
:
Revision
rügt
Verletzung
§
Abs.
StPO
Ablehnung
Beweisantrags
Nr.
nachfolgend
1
.
.
bleibt
Ergebnis
erfolglos
.
Zwar
zeigt
Revision
insoweit
Rechtsfehler
nachfolgend
2
.
Senat
kann
jedoch
ausschließen
Urteil
beruht
nachfolgend
3
.
.
1
.
Folgendes
liegt
zugrunde
:
länger
begründetem
Beweisantrag
5
.
Januar
macht
Verteidigung
Kern
geltend
:
zunächst
anderer
Sache
Räumen
Firma
ermittelnder
Steuerfahnder
habe
Zeugenaussage
Strafkammer
erst
April
bereits
19
.
September
also
Rede
stehenden
Vorsteueranmeldungen
Finanzamt
eingegangen
waren
Kenntnis
steuerstrafrechtlichen
Verdachtslage
erlangt
.
ergebe
Vermerk
Telefonat
Steuerfahnders
Steuerfahnder
Einvernahme
nunmehr
beantragt
wird
weiteren
Schreiben
Vermerken
Verfasser
ebenfalls
Zeugen
gehört
werden
sollen
.
werde
erweisen
zuständigen
Strafverfolgungsbehörden
so
frühzeitig
Kenntnis
verfahrensgegenständlichen
Sachverhalt
hatten
hätten
verhindern
können
größerer
Schaden
entsteht
.
Steuerfahnder
habe
Maßnahmen
ergriffen
Mitarbeiter
Firma
informieren
habe
Gegenteil
aufgetreten
sei
guten
Glauben
gelassen
bestärkt
.
solle
Mitarbeiterin
Firma
men
werden
Steuerfahnder
Wissens
Frühjahr
Auskunft
Bezug
verfahrensgegenständlichen
Sachverhalte
gebeten
habe
Hintergrund
Anfrage
darzulegen
.
ersten
Beweisbehauptung
Wissen
Steuerfahnders
lehnte
Strafkammer
Beweisantrag
Beschluss
11
.
Januar
Begründung
Kenntnis
Steuerfahnders
selbst
lediglich
Anfangsverdacht
gehabt
hätte
sei
Verfahren
Bedeutung
.
Fahnder
hätte
Wissen
offenbaren
dürfen
Ermittlungserfolg
gefährden
.
könne
sein
Verfahrensverzögerungen
entstanden
seien
spiele
aber
Frage
betrügerische
Umsatzsteuerkette
vorliege
Angeklagte
hierin
involviert
war
Rolle
.
Übrigen
sei
hinzuweisen
Verteidigung
gezogene
Schluss
behauptete
Kenntnis
Steuerfahnders
Telefonat
dokumentierenden
noch
weiteren
Vermerk
nachvollziehen
lasse
vielmehr
abwegig
sei
.
weiteren
Beweisbehauptungen
Schweigen
Steuerfahnders
hörte
Strafkammer
zuvor
bereits
vernommenen
Steuerfahnder
erneut
lehnte
sodann
Beweisantrag
Beschluss
26
.
Januar
Begründung
Steuerfahnder
sei
Tatsachenbehauptung
gehört
worden
so
Beweis
erhoben
sei
.
Gründen
wird
ausgeführt
Beweisantrag
sei
insoweit
schon
unzulässig
konkrete
Schuldfrage
bezogene
Beweisbehauptung
enthalte
.
2
.
Ablehnungsbeschlüsse
sind
frei
Rechtsfehlern
.
11
.
Januar
verletzt
§
Abs.
Bedeutungslosigkeit
Beweisbehauptung
belegt
.
Beweisbehauptung
ist
nur
dann
bedeutungslos
Rechtsfolgenausspruch
beeinflussen
vermag
.
Gericht
muss
will
Beweisbehauptung
vollen
Tragweite
vgl.
Beschluss
23
November
Bedeutungslosigkeit
ablehnen
Blick
nehmen
.
Ergebnis
Prüfung
ist
Ablehnungsbeschluss
nachvollziehbar
darzulegen
Beteiligten
Hand
liegt
vgl.
Beschluss
24
.
August
NStZ
46
;
Urteil
5
.
Januar
NStZ
;
Beschluss
12
Juli
StR
.
ist
bereits
erkennbar
angenommene
Bedeutungslosigkeit
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
beruht
.
Entsprechende
Darlegungen
sind
jedoch
regelmäßig
geboten
vgl.
Urteil
26
.
Januar
NStZ
268
Beschluss
12
.
f.
;
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
.
.
Strafkammer
Begründung
Bedeutungslosigkeit
weiter
herangezogene
Annahme
benannte
Steuerfahnder
hätte
Wissen
offenbaren
dürfen
Ermittlungserfolg
offenbar
komplex
gefährden
vermag
belegen
abgeurteilte
Tat
verhindert
worden
wäre
.
Schlüsse
Strafkammer
hieraus
Bedeutung
explizit
Beweis
gestellten
Behauptung
Tat
hätte
verhindert
werden
können
gezogen
hat
legt
.
Darlegungen
hätte
hier
aber
regelmäßig
vgl.
Beschluss
11
.
April
bedurft
.
Umstand
Tat
verhindert
worden
wäre
drängt
Schluss
bestehende
wahrgenommene
Möglichkeit
Tatverhinderung
konkreten
Fall
Strafausspruch
bedeutungslos
sein
kann
.
weiteren
Erwägungen
Kammer
etwaige
gen
seien
Frage
Vorliegen
betrügerischen
Umsatzsteuerkette
Beteiligung
Angeklagten
bedeutungslos
lassen
Frage
Bedeutung
Verzögerungen
Strafausspruch
unerörtert
.
Ausführungen
Strafkammer
sei
abwegig
Stattfinden
verfahrensbezogenen
Telefonats
dokumentierenden
Vermerk
bestimmten
Gesprächsinhalt
schließen
geben
Frage
Bedeutungslosigkeit
Beweisbehauptung
Auskunft
.
könnten
überdies
besorgen
lassen
Strafkammer
habe
Beweisbehauptung
Zweifel
gezogen
.
Ablehnung
Beweisantrags
Bedeutungslosigkeit
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
ist
jedoch
Beweis
gestellte
Tatsache
so
sei
voll
erwiesen
Entscheidung
zugrunde
legen
Beschluss
12
.
Januar
StR
NStZ-RR
;
Beschluss
6
.
März
.
Ausführungen
Strafkammer
geben
Senat
ferner
Anmerkung
Beweisantrag
zwar
abverlangt
werden
kann
verbindender
Zusammenhang
Beweismittel
Beweisbehauptung
dargelegt
ist
vgl.
Fischer
6
.
Aufl
.
.
jedoch
Darlegung
erfordert
benannter
Zeuge
werde
Beweisbehauptung
Sicherheit
bekunden
.
Erforderlich
auch
ausreichend
ist
Darlegung
Umstände
Zeugen
möglich
sein
kann
Beweistatsache
bekunden
.
Ist
Zeuge
Teilnehmer
Telefonats
Verlauf
Inhalt
hier
Ergebnis
Beweis
gestellt
werden
soll
handelt
unmittelbaren
Zeugen
regelmäßig
Darlegung
noch
weiter
Detail
gehender
Umstände
bedarf
Gericht
Antrag
gesetzlichen
Ablehnungsgründe
sinnvoll
prüfen
kann
vgl.
Urteil
28
November
BGHSt
.
Antrag
weiteren
Beweisbehauptungen
betreffend
Schweigen
Steuerfahnders
betrifft
lässt
Auffassung
Strafkammer
Beschluss
26
.
Januar
hinreichend
konkrete
Beweisbehauptung
entnehmen
.
wurde
Beweis
erhoben
.
Strafkammer
Beschluss
26
.
Januar
ausführt
Antrag
sei
unzulässig
will
offenbar
Ausdruck
bringen
handle
Beweisermittlungsantrag
.
Auch
wäre
indes
schon
Ansatz
unzulässig
unstatthaft
§
Abs.
Abs.
Maßgabe
§
Abs.
bescheiden
unzulässigen
Beweisanträgen
vgl.
Becker
26
.
Aufl
.
.
;
Fischer
6
.
Aufl
.
.
.
-9-
Zwar
vermengt
Antrag
behaupteten
Nichttätigwerdens
Steuerfahnders
Beweisziel
Beweistatsachen
gebotenen
interessengerechten
Auslegung
vgl.
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
.
;
Fischer
6
.
Aufl
.
.
lässt
aber
Behauptung
entnehmen
benannte
Steuerfahnder
habe
vernehmenden
Zeugin
bereits
Frühjahr
Unterlagen
betreffend
nunmehr
abgeurteilten
Sachverhalt
erbeten
hierbei
Verdachtslage
gesprochen
.
ist
hinreichend
konkrete
Beweisbehauptung
.
Fehlte
Strafkammer
ausführt
hinreichend
Beweisbehauptung
könnte
Kammer
selben
Beschluss
ausführt
Tatsachenbehauptung
Beweis
erhoben
sein
.
Nennung
verschiedener
widersprechender
Ablehnungsgründe
könnte
je
Lage
Falles
sogar
besorgen
lassen
Tatrichter
Revisionsgericht
überlassen
wollte
passenden
Ablehnungsgrund
herauszusuchen
vgl.
Beschluss
7
November
StR
NStZ
.
Weise
widersprüchliche
Begründung
wird
aber
insbesondere
Informationsfunktion
Ablehnungsbeschlusses
gerecht
vgl.
Beschluss
24
November
StR
.
beantragte
Beweis
wurde
erhoben
.
Verhalten
Steuerfahnders
Mitarbeitern
Firma
benannte
Zeugin
wurde
vernommen
.
Strafkammer
konnte
Beweis
auch
erheben
Stelle
bereits
zuvor
gehörten
Steuerfahnder
erneut
befragt
.
Rahmen
Beweisantragsrechts
ist
Sache
Antragstellers
nur
Beweisthema
auch
benutzende
Beweismittel
selbst
bestimmen
.
Zwar
kommt
Austausch
Beweismittel
ausnahmsweise
dann
Betracht
herangezogene
Beweismittel
zweifelsfrei
gleichwertig
ist
vgl.
Urteil
17
.
September
StR
.
Gleichwertigkeit
fehlt
jedoch
regelmäßig
nur
Zeuge
bisherige
Aussage
widerlegt
werden
soll
erneut
vernommen
wird
aber
Widerlegung
benannten
Zeugen
.
Mangel
wäre
Ergebnis
nur
dann
unschädlich
Zeuge
bisherigen
Aussagen
Sinne
Beweisbehauptung
korrigiert
Beweisbehauptung
erwiesen
behandelt
wird
.
hier
Fall
wäre
Strafkammer
also
angenommen
hat
Steuerfahnder
habe
Wissens
geschwiegen
ist
ersichtlich
.
3
.
Senat
kann
ausschließen
Urteil
aufgezeigten
Rechtsfehlern
beruht
.
Landgericht
durfte
hier
nämlich
Rechtsgründen
hauptete
Wissen
ermittelnden
Steuerfahnders
noch
Schweigen
Strafausspruch
berücksichtigen
.
ist
überdies
auszuschließen
Angeklagte
rechtsfehlerfreier
Ablehnung
Beweisantrags
anders
geschehen
Tatvorwurf
hätte
verteidigen
können
.
Insofern
wurde
Angeklagte
rechtsfehlerhafte
Verbescheidung
Antrags
Prozessführung
beeinträchtigt
benachteiligt
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
setzt
Tatbestand
Steuerhinterziehung
hier
einschlägigen
Variante
Abs.
Nr.
Abgabe
unrichtiger
unvollständiger
Erklärungen
gelungene
Täuschung
zuständigen
Finanzbeamten
.
folgt
bereits
Betrugstatbestand
§
StGB
abweichenden
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
.
genügt
unrichtigen
vollständigen
Angaben
steuerlich
erhebliche
Tatsachen
anderer
Weise
Täuschung
Steuerverkürzung
Erlangen
gerechtfertigter
Steuervorteile
ursächlich
werden
vgl.
Urteil
6
.
Juni
NStZ
;
Beschluss
19
.
Oktober
64
;
Urteil
19
.
Dezember
BGHSt
;
so
auch
.
kommt
auch
Kenntnisstand
Finanzbehörden
Unrichtigkeit
gemachten
Angaben
.
Dementsprechend
würde
hier
Beweis
gestellte
Verdacht
Münchner
Steuerfahnders
Erfüllung
Tatbestandes
Steuerhinterziehung
auch
dann
ausschließen
Beweis
gelungen
wäre
vgl.
Beschluss
19
.
Oktober
.
greift
§
Abs.
Nr.
selbst
dann
zuständige
Veranlagungsbeamte
Veranlagung
bedeutsamen
Tatsachen
Kenntnis
hat
Beweismittel
§
bekannt
verfügbar
sind
vgl.
Beschluss
19
.
Oktober
aufgezeigte
Fragestellung
entscheidungserheblich
war
.
Gegensatz
§
Nr.
ist
§
Abs.
Nr.
schon
Wortlaut
Kenntnis
Unkenntnis
Finanzbehörden
abzustellen
so
aber
.
ungeschriebene
Merkmal
"
Unkenntnis
"
Finanzbehörde
wahren
Sachverhalt
Tatbestand
hineinzulesen
vgl.
Joecks
Steuerstrafrecht
7
.
Aufl
.
.
.
stünde
Widerspruch
Wertung
Gesetzgebers
Regelbeispielen
§
Abs.
Satz
Nrn
.
Mitwirkung
Amtsträgers
unabhängig
Zuständigkeit
besonders
strafwürdig
einstufen
.
Anders
Unterlassungsvariante
setzt
Täter
Begehung
aktives
Tun
Abgabe
dann
Veranlagung
zugrunde
gelegten
unrichtigen
Erklärung
Ursache
tatbestandsmäßigen
Erfolg
.
.
Abs.
Satz
stets
wesentlich
fortwirkt
.
Erfolg
wäre
auch
Kenntnis
Finanzbehörden
zutreffenden
Besteuerungssachverhalt
anders
Unterlassungsvariante
ganz
noch
Teil
Steuerpflichtigen
Gang
gesetzten
Geschehensablauf
eingetreten
.
Insofern
realisiert
gerade
auch
Machen
falschen
Angaben
möglicherweise
strafrechtlich
relevanten
Verhalten
zutreffenden
Besteuerungsgrundlagen
kennenden
Veranlagungsbeamten
§
Abs.
Nr.
rechtlich
missbilligte
Gefahr
Steuerverkürzung
so
jetzt
auch
Ransiek
Steuerstrafrecht
42
.
.
März
§
.
.
.
Strafbarkeit
Steuerhinterziehung
kann
auch
Beweisantrag
implizit
aufgestellte
Behauptung
verzögerten
Verfahrenseinleitung
Frage
gestellt
werden
vgl.
Beschluss
12
.
Januar
.
Verhalten
Finanzbehörden
konnte
vorliegend
auch
Strafausspruch
haben
.
Zwar
kann
Verhalten
Steuerfiskus
gleich
Mitverschulden
Mitverursachung
Verletzten
strafmildernd
berücksichtigen
sein
.
kann
Fälle
geben
strafschärfend
berücksichtigtes
Verhalten
Angeklagten
etwa
Skrupellosigkeit
Raffinesse
Hartnäckigkeit
Verhältnis
Verhalten
Schutze
staatlichen
Vermögensinteressen
berufenen
Beamten
setzen
ist
vgl.
Beschluss
3
.
Mai
.
gilt
jedoch
allenfalls
dann
staatlichen
Stellen
vorwerfbare
Verhalten
unmittelbar
Handeln
Angeklagten
genommen
hat
etwa
bislang
tatgeneigt
war
wenigstens
Tat
erleichtert
wurde
staatlichen
Entscheidungsträgern
Tatgenese
vorgeworfen
werden
kann
vgl.
Urteil
29
.
Januar
StR
NStZ-RR
.
Derartiges
hätte
Rede
stehenden
Beweisantrag
bewiesen
werden
können
noch
ist
sonst
vorgetragen
ersichtlich
.
Anspruch
Straftäters
Ermittlungsbehörden
rechtzeitig
einschreiten
Taten
verhindern
besteht
.
Insbesondere
folgt
Anspruch
Recht
faires
Verfahren
Artikel
Abs.
Beschluss
15
.
Januar
NStZ-RR
f.
;
Beschluss
17
Juli
NStZ
.
wäre
rechtsfehlerhaft
gewesen
hier
Angeklagten
werten
.
Landgericht
hat
nur
Beschluss
Beweisantrag
abgelehnt
wurde
hier
maßgeblichen
Urteil
Verfahrensverzögerungen
angesprochen
bedeutsamen
Daten
Verfahrens
beginnend
Selbstanzeige
18
.
September
genannt
.
Senat
kann
ausschließen
Kammer
Strafzumessung
auch
Blick
hatte
.
Besonderheiten
Einzelfalles
Strafmilderung
ermöglicht
hätten
Einschreiten
Ermittlungsbehörden
unabweisbar
geboten
geführt
hätten
Verhalten
Grundsätzen
fairen
Verfahrens
unvereinbar
gewesen
wäre
vgl.
Beschluss
12
.
Januar
ist
auch
Berücksichtigung
Revisionsvorbringens
ersichtlich
.
II
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Landgericht
Angeklagten
Härteausgleich
einbeziehungsfähigen
bereits
zahlung
vollstreckten
Geldstrafe
vorgenommen
S.
.
ausgleichspflichtige
Härte
kann
Angeklagten
hier
anders
Vollstreckung
Geldstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe
entstehen
vgl.
Fischer
StGB
58
.
Aufl
.
.
f.
.
gleichwohl
vorgenommenen
Härteausgleich
ist
Angeklagte
indes
beschwert
.
Wahl
Jäger
Hebenstreit