BESCHLUSS 14 . Dezember Nachschlagewerk : ja BGHSt : : ja Veröffentlichung : ja § Abs. Nr. Strafbarkeit vollendeter Steuerhinterziehung § Abs. Nr. AO unrichtiger unvollständiger Angaben entfällt zuständigen Finanzbehörden Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren Beweismittel § bekannt verfügbar waren . Beschluss 14 . Dezember Landgericht Strafsache Steuerhinterziehung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 26 . Januar wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte hat Einkauf tätiger Angestellter Firma Elektronikbauteile europäischen Ausland Gruppe Personen eingekauft ansässige Firmen nur Zweck Erlangung unberechtigter Vorsteuerabzüge zwischengeschaltet waren . Kenntnis Umstände Wissen Berechtigung Vorsteuerabzug bestand gab Angeklagte Eingangsrechnungen gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer Buchhaltung Firma Zwecke Verbuchung Vornahme Vorsteuerabzugs weiter . Rechnungen datierend 1 . August 30 . September wurden so falsche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben erste ging 16 . Oktober zuständigen Finanzamt . Insgesamt wurde so Höhe rund Mio. Euro hinterzogen . Grundlage Feststellungen wurde Angeklagte Steuerhinterziehung Fällen Jahren Monaten samtfreiheitsstrafe verurteilt . Verfahrensrügen näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos § Abs. . näheren Ausführung bedarf lediglich Folgendes : Revision rügt Verletzung § Abs. StPO Ablehnung Beweisantrags Nr. nachfolgend 1 . . bleibt Ergebnis erfolglos . Zwar zeigt Revision insoweit Rechtsfehler nachfolgend 2 . Senat kann jedoch ausschließen Urteil beruht nachfolgend 3 . . 1 . Folgendes liegt zugrunde : länger begründetem Beweisantrag 5 . Januar macht Verteidigung Kern geltend : zunächst anderer Sache Räumen Firma ermittelnder Steuerfahnder habe Zeugenaussage Strafkammer erst April bereits 19 . September also Rede stehenden Vorsteueranmeldungen Finanzamt eingegangen waren Kenntnis steuerstrafrechtlichen Verdachtslage erlangt . ergebe Vermerk Telefonat Steuerfahnders Steuerfahnder Einvernahme nunmehr beantragt wird weiteren Schreiben Vermerken Verfasser ebenfalls Zeugen gehört werden sollen . werde erweisen zuständigen Strafverfolgungsbehörden so frühzeitig Kenntnis verfahrensgegenständlichen Sachverhalt hatten hätten verhindern können größerer Schaden entsteht . Steuerfahnder habe Maßnahmen ergriffen Mitarbeiter Firma informieren habe Gegenteil aufgetreten sei guten Glauben … gelassen bestärkt . solle Mitarbeiterin Firma men werden Steuerfahnder Wissens Frühjahr Auskunft Bezug verfahrensgegenständlichen Sachverhalte gebeten habe Hintergrund Anfrage darzulegen . ersten Beweisbehauptung Wissen Steuerfahnders lehnte Strafkammer Beweisantrag Beschluss 11 . Januar Begründung Kenntnis Steuerfahnders selbst lediglich Anfangsverdacht gehabt hätte sei Verfahren Bedeutung . Fahnder hätte Wissen offenbaren dürfen Ermittlungserfolg gefährden . könne sein Verfahrensverzögerungen entstanden seien spiele aber Frage betrügerische Umsatzsteuerkette vorliege Angeklagte hierin involviert war Rolle . Übrigen sei hinzuweisen Verteidigung gezogene Schluss behauptete Kenntnis Steuerfahnders Telefonat dokumentierenden noch weiteren Vermerk nachvollziehen lasse vielmehr abwegig sei . weiteren Beweisbehauptungen Schweigen Steuerfahnders hörte Strafkammer zuvor bereits vernommenen Steuerfahnder erneut lehnte sodann Beweisantrag Beschluss 26 . Januar Begründung Steuerfahnder sei Tatsachenbehauptung gehört worden so Beweis erhoben sei . Gründen wird ausgeführt Beweisantrag sei insoweit schon unzulässig konkrete Schuldfrage bezogene Beweisbehauptung enthalte . 2 . Ablehnungsbeschlüsse sind frei Rechtsfehlern . 11 . Januar verletzt § Abs. Bedeutungslosigkeit Beweisbehauptung belegt . Beweisbehauptung ist nur dann bedeutungslos Rechtsfolgenausspruch beeinflussen vermag . Gericht muss will Beweisbehauptung vollen Tragweite vgl. Beschluss 23 November Bedeutungslosigkeit ablehnen Blick nehmen . Ergebnis Prüfung ist Ablehnungsbeschluss nachvollziehbar darzulegen Beteiligten Hand liegt vgl. Beschluss 24 . August NStZ 46 ; Urteil 5 . Januar NStZ ; Beschluss 12 Juli StR . ist bereits erkennbar angenommene Bedeutungslosigkeit tatsächlichen rechtlichen Gründen beruht . Entsprechende Darlegungen sind jedoch regelmäßig geboten vgl. Urteil 26 . Januar NStZ 268 Beschluss 12 . f. ; Meyer-Goßner 53 . Aufl . . . Strafkammer Begründung Bedeutungslosigkeit weiter herangezogene Annahme benannte Steuerfahnder hätte Wissen offenbaren dürfen Ermittlungserfolg offenbar komplex gefährden vermag belegen abgeurteilte Tat verhindert worden wäre . Schlüsse Strafkammer hieraus Bedeutung explizit Beweis gestellten Behauptung Tat hätte verhindert werden können gezogen hat legt . Darlegungen hätte hier aber regelmäßig vgl. Beschluss 11 . April bedurft . Umstand Tat verhindert worden wäre drängt Schluss bestehende wahrgenommene Möglichkeit Tatverhinderung konkreten Fall Strafausspruch bedeutungslos sein kann . weiteren Erwägungen Kammer etwaige gen seien Frage Vorliegen betrügerischen Umsatzsteuerkette Beteiligung Angeklagten bedeutungslos lassen Frage Bedeutung Verzögerungen Strafausspruch unerörtert . Ausführungen Strafkammer sei abwegig Stattfinden verfahrensbezogenen Telefonats dokumentierenden Vermerk bestimmten Gesprächsinhalt schließen geben Frage Bedeutungslosigkeit Beweisbehauptung Auskunft . könnten überdies besorgen lassen Strafkammer habe Beweisbehauptung Zweifel gezogen . Ablehnung Beweisantrags Bedeutungslosigkeit tatsächlichen rechtlichen Gründen ist jedoch Beweis gestellte Tatsache so sei voll erwiesen Entscheidung zugrunde legen Beschluss 12 . Januar StR NStZ-RR ; Beschluss 6 . März . Ausführungen Strafkammer geben Senat ferner Anmerkung Beweisantrag zwar abverlangt werden kann verbindender Zusammenhang Beweismittel Beweisbehauptung dargelegt ist vgl. Fischer 6 . Aufl . . jedoch Darlegung erfordert benannter Zeuge werde Beweisbehauptung Sicherheit bekunden . Erforderlich auch ausreichend ist Darlegung Umstände Zeugen möglich sein kann Beweistatsache bekunden . Ist Zeuge Teilnehmer Telefonats Verlauf Inhalt hier Ergebnis Beweis gestellt werden soll handelt unmittelbaren Zeugen regelmäßig Darlegung noch weiter Detail gehender Umstände bedarf Gericht Antrag gesetzlichen Ablehnungsgründe sinnvoll prüfen kann vgl. Urteil 28 November BGHSt . Antrag weiteren Beweisbehauptungen betreffend Schweigen Steuerfahnders betrifft lässt Auffassung Strafkammer Beschluss 26 . Januar hinreichend konkrete Beweisbehauptung entnehmen . wurde Beweis erhoben . Strafkammer Beschluss 26 . Januar ausführt Antrag sei unzulässig will offenbar Ausdruck bringen handle Beweisermittlungsantrag . Auch wäre indes schon Ansatz unzulässig unstatthaft § Abs. Abs. Maßgabe § Abs. bescheiden unzulässigen Beweisanträgen vgl. Becker 26 . Aufl . . ; Fischer 6 . Aufl . . . -9- Zwar vermengt Antrag behaupteten Nichttätigwerdens Steuerfahnders Beweisziel Beweistatsachen gebotenen interessengerechten Auslegung vgl. Meyer-Goßner 53 . Aufl . . ; Fischer 6 . Aufl . . lässt aber Behauptung entnehmen benannte Steuerfahnder habe vernehmenden Zeugin bereits Frühjahr Unterlagen betreffend nunmehr abgeurteilten Sachverhalt erbeten hierbei Verdachtslage gesprochen . ist hinreichend konkrete Beweisbehauptung . Fehlte Strafkammer ausführt hinreichend Beweisbehauptung könnte Kammer selben Beschluss ausführt Tatsachenbehauptung … Beweis erhoben sein . Nennung verschiedener widersprechender Ablehnungsgründe könnte je Lage Falles sogar besorgen lassen Tatrichter Revisionsgericht überlassen wollte passenden Ablehnungsgrund herauszusuchen vgl. Beschluss 7 November StR NStZ . Weise widersprüchliche Begründung wird aber insbesondere Informationsfunktion Ablehnungsbeschlusses gerecht vgl. Beschluss 24 November StR . beantragte Beweis wurde erhoben . Verhalten Steuerfahnders Mitarbeitern Firma benannte Zeugin wurde vernommen . Strafkammer konnte Beweis auch erheben Stelle bereits zuvor gehörten Steuerfahnder erneut befragt . Rahmen Beweisantragsrechts ist Sache Antragstellers nur Beweisthema auch benutzende Beweismittel selbst bestimmen . Zwar kommt Austausch Beweismittel ausnahmsweise dann Betracht herangezogene Beweismittel zweifelsfrei gleichwertig ist vgl. Urteil 17 . September StR . Gleichwertigkeit fehlt jedoch regelmäßig nur Zeuge bisherige Aussage widerlegt werden soll erneut vernommen wird aber Widerlegung benannten Zeugen . Mangel wäre Ergebnis nur dann unschädlich Zeuge bisherigen Aussagen Sinne Beweisbehauptung korrigiert Beweisbehauptung erwiesen behandelt wird . hier Fall wäre Strafkammer also angenommen hat Steuerfahnder habe Wissens geschwiegen ist ersichtlich . 3 . Senat kann ausschließen Urteil aufgezeigten Rechtsfehlern beruht . Landgericht durfte hier nämlich Rechtsgründen hauptete Wissen ermittelnden Steuerfahnders noch Schweigen Strafausspruch berücksichtigen . ist überdies auszuschließen Angeklagte rechtsfehlerfreier Ablehnung Beweisantrags anders geschehen Tatvorwurf hätte verteidigen können . Insofern wurde Angeklagte rechtsfehlerhafte Verbescheidung Antrags Prozessführung beeinträchtigt benachteiligt . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs setzt Tatbestand Steuerhinterziehung hier einschlägigen Variante Abs. Nr. Abgabe unrichtiger unvollständiger Erklärungen gelungene Täuschung zuständigen Finanzbeamten . folgt bereits Betrugstatbestand § StGB abweichenden Wortlaut § Abs. Nr. . genügt unrichtigen vollständigen Angaben steuerlich erhebliche Tatsachen anderer Weise Täuschung Steuerverkürzung Erlangen gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden vgl. Urteil 6 . Juni NStZ ; Beschluss 19 . Oktober 64 ; Urteil 19 . Dezember BGHSt ; so auch . kommt auch Kenntnisstand Finanzbehörden Unrichtigkeit gemachten Angaben . Dementsprechend würde hier Beweis gestellte Verdacht Münchner Steuerfahnders Erfüllung Tatbestandes Steuerhinterziehung auch dann ausschließen Beweis gelungen wäre vgl. Beschluss 19 . Oktober . greift § Abs. Nr. selbst dann zuständige Veranlagungsbeamte Veranlagung bedeutsamen Tatsachen Kenntnis hat Beweismittel § bekannt verfügbar sind vgl. Beschluss 19 . Oktober aufgezeigte Fragestellung entscheidungserheblich war . Gegensatz § Nr. ist § Abs. Nr. schon Wortlaut Kenntnis Unkenntnis Finanzbehörden abzustellen so aber . ungeschriebene Merkmal " Unkenntnis " Finanzbehörde wahren Sachverhalt Tatbestand hineinzulesen vgl. Joecks Steuerstrafrecht 7 . Aufl . . . stünde Widerspruch Wertung Gesetzgebers Regelbeispielen § Abs. Satz Nrn . Mitwirkung Amtsträgers unabhängig Zuständigkeit besonders strafwürdig einstufen . Anders Unterlassungsvariante setzt Täter Begehung aktives Tun Abgabe dann Veranlagung zugrunde gelegten unrichtigen Erklärung Ursache tatbestandsmäßigen Erfolg . . Abs. Satz stets wesentlich fortwirkt . Erfolg wäre auch Kenntnis Finanzbehörden zutreffenden Besteuerungssachverhalt anders Unterlassungsvariante ganz noch Teil Steuerpflichtigen Gang gesetzten Geschehensablauf eingetreten . Insofern realisiert gerade auch Machen falschen Angaben möglicherweise strafrechtlich relevanten Verhalten zutreffenden Besteuerungsgrundlagen kennenden Veranlagungsbeamten § Abs. Nr. rechtlich missbilligte Gefahr Steuerverkürzung so jetzt auch Ransiek Steuerstrafrecht 42 . . März § . . . Strafbarkeit Steuerhinterziehung kann auch Beweisantrag implizit aufgestellte Behauptung verzögerten Verfahrenseinleitung Frage gestellt werden vgl. Beschluss 12 . Januar . Verhalten Finanzbehörden konnte vorliegend auch Strafausspruch haben . Zwar kann Verhalten Steuerfiskus gleich Mitverschulden Mitverursachung Verletzten strafmildernd berücksichtigen sein . kann Fälle geben strafschärfend berücksichtigtes Verhalten Angeklagten etwa Skrupellosigkeit Raffinesse Hartnäckigkeit Verhältnis Verhalten Schutze staatlichen Vermögensinteressen berufenen Beamten setzen ist vgl. Beschluss 3 . Mai . gilt jedoch allenfalls dann staatlichen Stellen vorwerfbare Verhalten unmittelbar Handeln Angeklagten genommen hat etwa bislang tatgeneigt war wenigstens Tat erleichtert wurde staatlichen Entscheidungsträgern Tatgenese vorgeworfen werden kann vgl. Urteil 29 . Januar StR NStZ-RR . Derartiges hätte Rede stehenden Beweisantrag bewiesen werden können noch ist sonst vorgetragen ersichtlich . Anspruch Straftäters Ermittlungsbehörden rechtzeitig einschreiten Taten verhindern besteht . Insbesondere folgt Anspruch Recht faires Verfahren Artikel Abs. Beschluss 15 . Januar NStZ-RR f. ; Beschluss 17 Juli NStZ . wäre rechtsfehlerhaft gewesen hier Angeklagten werten . Landgericht hat nur Beschluss Beweisantrag abgelehnt wurde hier maßgeblichen Urteil Verfahrensverzögerungen angesprochen bedeutsamen Daten Verfahrens beginnend Selbstanzeige 18 . September genannt . Senat kann ausschließen Kammer Strafzumessung auch Blick hatte . Besonderheiten Einzelfalles Strafmilderung ermöglicht hätten Einschreiten Ermittlungsbehörden unabweisbar geboten geführt hätten Verhalten Grundsätzen fairen Verfahrens unvereinbar gewesen wäre vgl. Beschluss 12 . Januar ist auch Berücksichtigung Revisionsvorbringens ersichtlich . II . Rechtsfehlerhaft hat Landgericht Angeklagten Härteausgleich einbeziehungsfähigen bereits zahlung vollstreckten Geldstrafe vorgenommen S. . ausgleichspflichtige Härte kann Angeklagten hier anders Vollstreckung Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe entstehen vgl. Fischer StGB 58 . Aufl . . f. . gleichwohl vorgenommenen Härteausgleich ist Angeklagte indes beschwert . Wahl Jäger Hebenstreit