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1346 lines
12 KiB

BESCHLUSS
1
.
Dezember
Strafsache
Steuerhinterziehung
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
Dezember
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
Januar
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Fällen
jeweils
Tateinheit
weiteren
Fällen
Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung
weiteren
Fällen
versuchter
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verfahrensbeanstandungen
ausgeführte
Sachrüge
gestützte
Revision
erzielt
lediglich
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
§
Abs.
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
1
.
Verfahrenshindernis
besteht
.
Revision
Erwägung
stützen
wollte
Urteil
beziehe
auch
Betriebsausgaben
Zusammenhang
Angeklagten
genutzten
Pkw
Rolls
betreffende
Sachverhalt
Gegenstand
Anklage
Eröffnungsbeschluss
gewesen
sei
dringt
.
Fahrzeug
zusammenhängenden
Kosten
waren
Umsatzsteuererklärungen
GmbH
nachfolgend
:
GmbH
Veranlagungszeitraum
enthalten
.
sind
Pkw
Veranlagungszeitraum
betreffenden
tatsächlichen
Umstände
Gegenstand
entsprechenden
prozessualen
Tat
§
mithin
Verfahrensgegenstand
.
Tat
Sinne
ist
Eröffnungsbeschluss
betroffene
geschichtliche
Lebensvorgang
zusammenhängenden
bezogenen
Vorkommnisse
tatsächlichen
Umstände
geeignet
sind
Bereich
fallende
Tun
Angeklagten
rechtlichen
Gesichtspunkt
strafbar
erscheinen
lassen
.
.
;
siehe
nur
Urteil
11
.
September
NStZ
;
Beschluss
9
.
Dezember
.
.
gehören
fraglichen
Betriebsausgaben
geltend
gemachten
Aufwendungen
Leasing
Fahrzeugs
Reparatur
.
Verfahrensstoffbeschränkung
§
Abs.
folgt
Verfahrenshindernis
.
Verfolgung
ausgenommene
Tatteile
Gesetzesverletzungen
zugehörigen
Tatsachenstoffs
bleiben
Verfahrensgegenstand
Urteil
12
.
August
BGHSt
315
;
Radtke
.
.
2
.
Verfahrensbeanstandungen
haben
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
3
.
Schuldsprüche
Hinterziehung
Umsatzsteuer
GmbH
auch
teils
lediglich
versuchte
Hinterziehung
Einkommensteuer
Angeklagten
betreffenden
Taten
werden
insoweit
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
getragen
.
Angriffe
Revision
Schuldsprüchen
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
erschöpfen
revisionsrechtlich
unbeachtlichen
Unterfangen
tatrichterliche
Beweiswürdigung
eigene
teils
urteilsfremdes
Vorbringen
gestützte
Würdigung
ersetzen
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
begegnet
rechtlichen
Ausgangspunkt
Bedenken
Landgericht
verfahrensgegenständlichen
Veranlagungszeiträumen
angefallenen
Aufwendungen
teils
sonstige
Unterhaltskosten
Angeklagten
überlassenen
Kraftfahrzeuge
verdeckte
Gewinnausschüttungen
gewertet
hat
.
Dementsprechend
hat
Ansatz
Rechtsfehler
Ebene
winn
GmbH
ermittelten
Brutto-Fahrzeugkosten
GmbH
erhöhend
nachfolgend
Ebene
klagten
Gesellschafter
tatsächlich
Gesellschaft
getragenen
Aufwendungen
Fahrzeuge
Einkünfte
Kapitalvermögen
§
Abs.
Nr.
Satz
EStG
bewertet
nachfolgend
.
Voraussetzungen
verdeckten
Gewinnausschüttungen
GmbH
liegen
tatrichterlichen
Feststellungen
.
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
ist
verdeckten
Gewinnausschüttung
Sinne
§
Abs.
Satz
KStG
Vermögensminderung
verhinderte
Vermögensmehrung
verstehen
Gesellschaftsverhältnis
mit-)veranlasst
ist
Höhe
Unterschiedsbetrages
gemäß
§
Abs.
Satz
EStG
.
V.m
.
§
Abs.
KStG
auswirkt
Zusammenhang
offenen
Ausschüttung
steht
;
muss
Unterschiedsbetragsminderung
objektive
Eignung
haben
Gesellschafter
sonstigen
Bezug
gemäß
§
Abs.
Nr.
Satz
EStG
auszulösen
etwa
Urteile
3
.
Mai
;
23
.
Januar
22
.
Dezember
GmbHR
.
Veranlassung
Gesellschaftsverhältnis
ist
regelmäßig
dann
anzunehmen
Kapitalgesellschaft
Gesellschafter
nahestehenden
Person
Vermögensvorteil
zuwendet
Sorgfalt
ordentlichen
gewissenhaften
Geschäftsleiters
Nichtgesellschafter
gewährt
hätte
Fremdvergleich
;
vgl.
etwa
Urteile
23
.
Februar
252
;
23
.
Januar
22
.
Dezember
GmbHR
.
Nutzung
Gesellschaft
gehörenden
Fahrzeugs
Gesellschafter
ist
dementsprechend
regelmäßig
nur
dann
betrieblich
veranlasst
fremdübliche
Nutzungsvereinbarung
abgedeckt
ist
Urteil
23
.
Januar
.
Grundsätzen
ist
Landgericht
erkennbar
ausgegangen
.
hat
Beurteilung
Vorliegens
Voraussetzungen
verdeckten
Gewinnausschüttung
festgestellten
tatsächlichen
Umständen
leiten
lassen
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
indizielle
Bedeutung
zukommt
Zuwendung
Vermögensvorteils
Gesellschaft
Gesellschafter
Fremdvergleich
stand
hält
.
Umstände
können
Überlassung
Kraftfahrzeugs
u.a.
unbeschränkte
Zugriffsmöglichkeit
fehlende
Führung
Fahrtenbuchs
sein
vgl.
etwa
Beschlüsse
13
.
April
BFH/NV
27
.
Oktober
BFH/NV
;
Urteile
7
November
23
.
Januar
.
geht
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
verdeckten
Gewinnausschüttung
Fällen
Nutzung
Gesellschaft
Gesellschafter-Geschäftsführer
entsprechende
Gestattung
Gesellschaft
siehe
nur
Urteil
23
.
Januar
zahlr
.
.
.
Landgericht
festgestellten
Umstände
belegen
maßgeblichen
Fremdvergleich
verdeckte
Gewinnausschüttungen
Angeklagten
Gesellschafter
Grunde
nach
Weiteres
.
unentgeltliche
Nutzungsüberlassung
Fahrzeugen
jeweils
sehr
hohen
Werten
hier
fraglichen
Personenkraftwagen
einhergehenden
Aufwendungen
Nutzung
ermöglichen
Nichtgesellschafter
ist
Sorgfalt
ordentlichen
gewissenhaften
Geschäftsleiters
schlechterdings
unvereinbar
.
wird
rechtliche
Bewertung
Strafkammer
auch
Vorliegen
Umstände
gestützt
Gesellschafter-Geschäftsführer
betreffenden
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
Beweisanzeichen
verdeckte
Gewinnausschüttung
anerkannt
sind
auch
Zuwendungen
Gesellschafter
Geschäftsführerposition
fruchtbar
gemacht
werden
können
.
gehört
vorliegend
Feststellungen
u.a.
Fehlen
Vereinbarung
GmbH
Angeklagten
Art
Umfang
Fahrzeugnutzung
Fehlen
Fahrtenbüchern
dasjenige
Gesellschafterstellung
hinausgehenden
Beschäftigungsverhältnisses
Gesellschaft
völlig
unterschiedslose
Nutzung
fraglichen
Fahrzeuge
privaten
Kraftfahrzeugen
Angeklagten
.
Grundlage
tatrichterlichen
Feststellungen
ist
auch
Fällen
Hinterziehung
Umsatzsteuer
GmbH
Eintritt
Hinterziehungserfolges
Abs.
belegt
.
GmbH
gewinnmindernd
geltend
gemachte
Aufwendungen
Angeklagten
genutzten
Fahrzeuge
vollständig
betrieblich
veranlasst
sein
könnten
Hinterziehungserfolg
eingetreten
wäre
ist
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
ausgeschlossen
.
verdeckten
Gewinnausschüttungen
GmbH
Angeklagten
Gesellschafter
führen
sonstigen
Bezug
Sinne
§
Abs.
Nr.
Satz
EStG
vgl.
Urteil
23
.
Januar
276
;
siehe
auch
.
7
.
Januar
.
.
.
Einkünfte
hat
Angeklagte
Einkommensteuererklärungen
angegeben
.
ist
Veranlagungszeiträumen
Hinterziehung
Einkommensteuer
Solidaritätszuschlag
gekommen
.
Veranlagungszeiträume
ist
Hinterziehungserfolg
ausgeblieben
Einkommensteuerbescheide
ergangen
sind
S.
.
Hinterziehung
Steuern
GmbH
genannten
Gründen
ist
Grundlage
Feststellungen
vollständige
Fehlen
Hinterziehungserfolges
Veranlagungszeiträume
auszuschließen
.
jeweiligen
Schuldsprüche
sind
rechtsfehlerfrei
.
4
.
Aussprüche
jeweiligen
Einzelstrafen
Folge
auch
Gesamtstrafenausspruch
halten
rechtlicher
Überprüfung
Hinsicht
stand
.
Landgericht
ist
zwar
Feststellungen
Höhe
jeweiligen
Hinterziehungsbeträge
Angeklagten
erstrebten
Hinterziehung
Fällen
versuchten
Hinterziehung
Einkommensteuer
zutreffenden
rechtlichen
Maßstäben
ausgegangen
nachfolgend
.
allerdings
Rahmen
Bestimmung
Höhe
hinterzogenen
Beträge
betroffenen
Fahrzeuge
verfahrensgegenständlichen
Veranlagungszeiträume
ausschließlich
private
Nutzung
Angeklagten
zugrunde
gelegt
hat
ist
ausreichend
beweiswürdigend
belegt
nachfolgend
.
ist
rechtlichen
Ausgangspunkt
beanstanden
Landgericht
Höhe
verdeckten
Gewinnausschüttung
Gesellschaftsebene
Schätzung
Grundlage
jeweils
Gesellschaft
insgesamt
tatsächlich
angefallenen
Kosten
Fahrzeugnutzung
Verzicht
angemessenen
Gewinnaufschlag
S.
bestimmt
hat
nachfolgend
.
Strafkammer
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellung
GmbH
Fahrzeuge
steuerlich
geltend
gemachten
Leasingkosten
%
%
verfahrensgegenständlichen
Luxusfahrzeuge
entfallen
sind
S.
liegt
Angeklagten
besonders
günstige
Schätzung
Kostenanteils
fraglichen
Fahrzeuge
Gesamtfahrzeugkosten
GmbH
.
Gesellschafterebene
ist
ebenso
beanstanden
Strafkammer
insoweit
berücksichtigenden
Einkünfte
Angeklagten
Veranlagungszeiträume
-9-
vgl.
§
Nr.
EStG
Zeiträume
Teileinkünfteverfahren
bestimmt
hat
nachfolgend
.
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
ist
verdeckte
Gewinnausschüttung
Konstellationen
abredewidriger
privater
Nutzung
Dienstfahrzeugen
überlassenen
Pkw
Ebene
Kapitalgesellschaft
lohnsteuerrechtlichen
Wert
%
Listenpreises
Fahrzeugs
;
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
Satz
EStG
bewerten
.
Gesellschafter
Dritten
eingeräumte
Vorteil
ist
vielmehr
ausschließlich
Fremdvergleichsmaßstäben
bewerten
Regel
Ansatz
gemeinen
Wertes
führe
angemessenen
Gewinnaufschlag
einbeziehe
etwa
Urteil
23
.
Januar
276
;
Beschluss
22
.
Dezember
BFH/NV
;
siehe
auch
.
Beschluss
7
.
Januar
.
Pfützenreuther
Anm
.
.
gemeinen
Wert
Vorteils
hat
Landgericht
vorliegend
Ausgangspunkt
rechtsfehlerfrei
aufgewendeten
Kosten
bestimmt
hier
allein
maßgeblichen
Einräumung
Nutzungsmöglichkeit
Fahrzeuge
Gestalt
Leasingraten
Reparaturkosten
verbunden
waren
.
Zuordnung
tatsächlich
GmbH
ange-
fallenen
Kosten
Buchhaltung
Unternehmens
eindeutig
Angeklagten
genutzten
Fahrzeugen
zugeordnet
werden
konnte
war
Landgericht
Schätzung
bezüglich
jeweilige
Fahrzeug
getätigten
Aufwendungen
berechtigt
.
lediglich
jeweils
festgestellten
tatsächlichen
Kosten
ausgegangen
messenen
Gewinnaufschlag
verzichtet
hat
wirkt
ersichtlich
Lasten
Angeklagten
.
bestehen
rechtlichen
Bedenken
Höhe
Einkünfte
Angeklagten
Kapitalvermögen
gemäß
§
Abs.
Nr.
Satz
EStG
sonstige
Bezüge
Gestalt
verdeckten
Gewinnausschüttungen
ebenfalls
Fremdvergleichsmaßstäben
Gleichlauf
Wertbestimmung
Gesellschaft
vorzunehmen
.
Beschluss
7
.
Januar
.
.
Bewertung
Einkünfte
Grundlage
sog.
%
-Regelung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
Satz
EStG
kommt
hier
vorliegenden
Konstellation
zumindest
ganz
überwiegenden
privaten
Nutzung
Kraftfahrzeugen
Betracht
zutreffend
.
Beschluss
7
.
Januar
.
bzgl.
Nutzung
Gesellschafter-Geschäftsführer
.
insoweit
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Landgerichts
belegen
zumindest
ganz
überwiegend
private
Nutzung
siehe
aber
nachfolgend
hier
fraglichen
Fahrzeuge
Angeklagten
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
trägt
allerdings
Feststellung
fraglichen
Fahrzeuge
seien
verfahrensgegenständlichen
Veranlagungszeiträumen
ausschließlich
Angeklagten
privat
genutzt
worden
.
Urteilsgründe
betreibt
GmbH
u.a.
FKK-Klubs
unterschiedlichen
Orten
Werbeagentur
Beratung
Wellnessclubs
Bordellen
bordellähnlichen
Betrieben
S.
beschäftigt
.
Tatrichter
herangezogenen
Beweisanzeichen
S.
.
hat
zwar
rechtlichen
Ausgangspunkt
Rechtsfehler
Beweiswürdigung
private
Nutzung
sprechend
gewertet
.
Allerdings
ergeben
bereits
übten
Unternehmenszweck
Belegenheit
GmbH
betriebenen
Klubs
Zuschnitt
Werbeagenturtätigkeit
Anhaltspunkte
gewisser
Teil
Fahrzeuge
entfallenden
Kosten
betriebliche
Aufwendungen
darstellen
können
.
Insoweit
legt
Strafkammer
Beweiswürdigung
zugrunde
ausschließen
können
Angeklagte
tatsächlich
Klubs
beraten
GmbH
Vergütung
sichtlich
gemeint
:
Seiten
Beratenen
erhalten
hat
S.
.
Urteil
ergibt
Ausübung
Tätigkeit
andere
Fahrzeuge
hier
fraglichen
Luxusfahrzeuge
Verfügung
standen
genügt
Beweiswürdigung
Grundlage
Schluss
ausschließlich
private
Nutzung
sämtlicher
Fahrzeuge
.
Mangel
wirkt
allein
Bestimmung
Höhe
Seiten
GmbH
Angeklagten
jeweils
berücksichtigenden
verdeckten
Gewinnausschüttungen
Höhe
jeweiligen
Hinterziehungsbeträge
.
Landgericht
Bemessung
Einzelstrafen
jeweiligen
Relationen
erkennbar
ist
Höhe
Hinterziehungsbeträge
erstrebten
orientiert
hat
vermag
Senat
Angeklagten
sehr
günstigen
Schätzung
Besteuerungsgrundlagen
oben
.
auszuschließen
Strafkammer
jeweils
geringere
Einzelstrafen
verhängt
hätte
Annahme
gewissen
betrieblichen
Nutzung
fraglichen
Fahrzeuge
niedrigen
Kosten
Nutzung
Fahrzeuge
gelangt
wäre
.
entfällt
auch
Gesamtstrafe
.
Senat
hebt
Verknüpfung
jeweiligen
Höhe
Hinterziehungsbetrages
Strafzumessung
Strafausspruch
zugrunde
liegenden
Feststellungen
insgesamt
§
Abs.
neuen
Tatrichter
widerspruchsfreie
Feststellungen
Hinterziehungsbeträgen
ermöglichen
.
5
.
Sollte
neue
Tatrichter
gewisse
betriebliche
Nutzung
geleasten
Fahrzeuge
verfahrensgegenständlichen
Zeiträumen
auszuschließen
vermögen
Umfang
Nutzung
entfallenden
Kosten
aber
Einzelnen
feststellen
können
kommt
Schätzung
entsprechenden
Kosten
Betracht
.
wird
Höhe
Aufwendungen
Begrenzung
Betriebsausgabenabzugs
Abs.
Satz
Nr.
EStG
vgl.
hier
relevanten
Zusammenhang
Urteil
29
.
April
berücksichtigt
werden
dürfen
.
Raum
Radtke
Jäger