BESCHLUSS 1 . Dezember Strafsache Steuerhinterziehung u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Dezember gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . Januar Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Fällen jeweils Tateinheit weiteren Fällen Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung weiteren Fällen versuchter Steuerhinterziehung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Verfahrensbeanstandungen ausgeführte Sachrüge gestützte Revision erzielt lediglich Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg § Abs. . Übrigen ist unbegründet Sinne Abs. . 1 . Verfahrenshindernis besteht . Revision Erwägung stützen wollte Urteil beziehe auch Betriebsausgaben Zusammenhang Angeklagten genutzten Pkw Rolls betreffende Sachverhalt Gegenstand Anklage Eröffnungsbeschluss gewesen sei dringt . Fahrzeug zusammenhängenden Kosten waren Umsatzsteuererklärungen GmbH nachfolgend : GmbH Veranlagungszeitraum enthalten . sind Pkw Veranlagungszeitraum betreffenden tatsächlichen Umstände Gegenstand entsprechenden prozessualen Tat § mithin Verfahrensgegenstand . Tat Sinne ist Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang zusammenhängenden bezogenen Vorkommnisse tatsächlichen Umstände geeignet sind Bereich fallende Tun Angeklagten rechtlichen Gesichtspunkt strafbar erscheinen lassen . . ; siehe nur Urteil 11 . September NStZ ; Beschluss 9 . Dezember . . gehören fraglichen Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen Leasing Fahrzeugs Reparatur . Verfahrensstoffbeschränkung § Abs. folgt Verfahrenshindernis . Verfolgung ausgenommene Tatteile Gesetzesverletzungen zugehörigen Tatsachenstoffs bleiben Verfahrensgegenstand Urteil 12 . August BGHSt 315 ; Radtke . . 2 . Verfahrensbeanstandungen haben Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erfolg . 3 . Schuldsprüche Hinterziehung Umsatzsteuer GmbH auch teils lediglich versuchte Hinterziehung Einkommensteuer Angeklagten betreffenden Taten werden insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen . Angriffe Revision Schuldsprüchen zugrunde liegende Beweiswürdigung erschöpfen revisionsrechtlich unbeachtlichen Unterfangen tatrichterliche Beweiswürdigung eigene teils urteilsfremdes Vorbringen gestützte Würdigung ersetzen . Grundlage getroffenen Feststellungen begegnet rechtlichen Ausgangspunkt Bedenken Landgericht verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeiträumen angefallenen Aufwendungen teils sonstige Unterhaltskosten Angeklagten überlassenen Kraftfahrzeuge verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet hat . Dementsprechend hat Ansatz Rechtsfehler Ebene winn GmbH ermittelten Brutto-Fahrzeugkosten GmbH erhöhend nachfolgend Ebene klagten Gesellschafter tatsächlich Gesellschaft getragenen Aufwendungen Fahrzeuge Einkünfte Kapitalvermögen § Abs. Nr. Satz EStG bewertet nachfolgend . Voraussetzungen verdeckten Gewinnausschüttungen GmbH liegen tatrichterlichen Feststellungen . Rechtsprechung Bundesfinanzhofs ist verdeckten Gewinnausschüttung Sinne § Abs. Satz KStG Vermögensminderung verhinderte Vermögensmehrung verstehen Gesellschaftsverhältnis mit-)veranlasst ist Höhe Unterschiedsbetrages gemäß § Abs. Satz EStG . V.m . § Abs. KStG auswirkt Zusammenhang offenen Ausschüttung steht ; muss Unterschiedsbetragsminderung objektive Eignung haben Gesellschafter sonstigen Bezug gemäß § Abs. Nr. Satz EStG auszulösen etwa Urteile 3 . Mai ; 23 . Januar 22 . Dezember GmbHR . Veranlassung Gesellschaftsverhältnis ist regelmäßig dann anzunehmen Kapitalgesellschaft Gesellschafter nahestehenden Person Vermögensvorteil zuwendet Sorgfalt ordentlichen gewissenhaften Geschäftsleiters Nichtgesellschafter gewährt hätte Fremdvergleich ; vgl. etwa Urteile 23 . Februar 252 ; 23 . Januar 22 . Dezember GmbHR . Nutzung Gesellschaft gehörenden Fahrzeugs Gesellschafter ist dementsprechend regelmäßig nur dann betrieblich veranlasst fremdübliche Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist Urteil 23 . Januar . Grundsätzen ist Landgericht erkennbar ausgegangen . hat Beurteilung Vorliegens Voraussetzungen verdeckten Gewinnausschüttung festgestellten tatsächlichen Umständen leiten lassen Rechtsprechung Bundesfinanzhofs indizielle Bedeutung zukommt Zuwendung Vermögensvorteils Gesellschaft Gesellschafter Fremdvergleich stand hält . Umstände können Überlassung Kraftfahrzeugs u.a. unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit fehlende Führung Fahrtenbuchs sein vgl. etwa Beschlüsse 13 . April BFH/NV 27 . Oktober BFH/NV ; Urteile 7 November 23 . Januar . geht Rechtsprechung Bundesfinanzhofs verdeckten Gewinnausschüttung Fällen Nutzung Gesellschaft Gesellschafter-Geschäftsführer entsprechende Gestattung Gesellschaft siehe nur Urteil 23 . Januar zahlr . . . Landgericht festgestellten Umstände belegen maßgeblichen Fremdvergleich verdeckte Gewinnausschüttungen Angeklagten Gesellschafter Grunde nach Weiteres . unentgeltliche Nutzungsüberlassung Fahrzeugen jeweils sehr hohen Werten hier fraglichen Personenkraftwagen einhergehenden Aufwendungen Nutzung ermöglichen Nichtgesellschafter ist Sorgfalt ordentlichen gewissenhaften Geschäftsleiters schlechterdings unvereinbar . wird rechtliche Bewertung Strafkammer auch Vorliegen Umstände gestützt Gesellschafter-Geschäftsführer betreffenden Rechtsprechung Bundesfinanzhofs Beweisanzeichen verdeckte Gewinnausschüttung anerkannt sind auch Zuwendungen Gesellschafter Geschäftsführerposition fruchtbar gemacht werden können . gehört vorliegend Feststellungen u.a. Fehlen Vereinbarung GmbH Angeklagten Art Umfang Fahrzeugnutzung Fehlen Fahrtenbüchern dasjenige Gesellschafterstellung hinausgehenden Beschäftigungsverhältnisses Gesellschaft völlig unterschiedslose Nutzung fraglichen Fahrzeuge privaten Kraftfahrzeugen Angeklagten . Grundlage tatrichterlichen Feststellungen ist auch Fällen Hinterziehung Umsatzsteuer GmbH Eintritt Hinterziehungserfolges Abs. belegt . GmbH gewinnmindernd geltend gemachte Aufwendungen Angeklagten genutzten Fahrzeuge vollständig betrieblich veranlasst sein könnten Hinterziehungserfolg eingetreten wäre ist rechtsfehlerfreien Feststellungen ausgeschlossen . verdeckten Gewinnausschüttungen GmbH Angeklagten Gesellschafter führen sonstigen Bezug Sinne § Abs. Nr. Satz EStG vgl. Urteil 23 . Januar 276 ; siehe auch . 7 . Januar . . . Einkünfte hat Angeklagte Einkommensteuererklärungen angegeben . ist Veranlagungszeiträumen Hinterziehung Einkommensteuer Solidaritätszuschlag gekommen . Veranlagungszeiträume ist Hinterziehungserfolg ausgeblieben Einkommensteuerbescheide ergangen sind S. . Hinterziehung Steuern GmbH genannten Gründen ist Grundlage Feststellungen vollständige Fehlen Hinterziehungserfolges Veranlagungszeiträume auszuschließen . jeweiligen Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei . 4 . Aussprüche jeweiligen Einzelstrafen Folge auch Gesamtstrafenausspruch halten rechtlicher Überprüfung Hinsicht stand . Landgericht ist zwar Feststellungen Höhe jeweiligen Hinterziehungsbeträge Angeklagten erstrebten Hinterziehung Fällen versuchten Hinterziehung Einkommensteuer zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen nachfolgend . allerdings Rahmen Bestimmung Höhe hinterzogenen Beträge betroffenen Fahrzeuge verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeiträume ausschließlich private Nutzung Angeklagten zugrunde gelegt hat ist ausreichend beweiswürdigend belegt nachfolgend . ist rechtlichen Ausgangspunkt beanstanden Landgericht Höhe verdeckten Gewinnausschüttung Gesellschaftsebene Schätzung Grundlage jeweils Gesellschaft insgesamt tatsächlich angefallenen Kosten Fahrzeugnutzung Verzicht angemessenen Gewinnaufschlag S. bestimmt hat nachfolgend . Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung GmbH Fahrzeuge steuerlich geltend gemachten Leasingkosten % % verfahrensgegenständlichen Luxusfahrzeuge entfallen sind S. liegt Angeklagten besonders günstige Schätzung Kostenanteils fraglichen Fahrzeuge Gesamtfahrzeugkosten GmbH . Gesellschafterebene ist ebenso beanstanden Strafkammer insoweit berücksichtigenden Einkünfte Angeklagten Veranlagungszeiträume -9- vgl. § Nr. EStG Zeiträume Teileinkünfteverfahren bestimmt hat nachfolgend . Rechtsprechung Bundesfinanzhofs ist verdeckte Gewinnausschüttung Konstellationen abredewidriger privater Nutzung Dienstfahrzeugen überlassenen Pkw Ebene Kapitalgesellschaft lohnsteuerrechtlichen Wert % Listenpreises Fahrzeugs ; Abs. Satz . V.m . § Abs. Nr. Satz EStG bewerten . Gesellschafter Dritten eingeräumte Vorteil ist vielmehr ausschließlich Fremdvergleichsmaßstäben bewerten Regel Ansatz gemeinen Wertes führe angemessenen Gewinnaufschlag einbeziehe etwa Urteil 23 . Januar 276 ; Beschluss 22 . Dezember BFH/NV ; siehe auch . Beschluss 7 . Januar . Pfützenreuther Anm . . gemeinen Wert Vorteils hat Landgericht vorliegend Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei aufgewendeten Kosten bestimmt hier allein maßgeblichen Einräumung Nutzungsmöglichkeit Fahrzeuge Gestalt Leasingraten Reparaturkosten verbunden waren . Zuordnung tatsächlich GmbH ange- fallenen Kosten Buchhaltung Unternehmens eindeutig Angeklagten genutzten Fahrzeugen zugeordnet werden konnte war Landgericht Schätzung bezüglich jeweilige Fahrzeug getätigten Aufwendungen berechtigt . lediglich jeweils festgestellten tatsächlichen Kosten ausgegangen messenen Gewinnaufschlag verzichtet hat wirkt ersichtlich Lasten Angeklagten . bestehen rechtlichen Bedenken Höhe Einkünfte Angeklagten Kapitalvermögen gemäß § Abs. Nr. Satz EStG sonstige Bezüge Gestalt verdeckten Gewinnausschüttungen ebenfalls Fremdvergleichsmaßstäben Gleichlauf Wertbestimmung Gesellschaft vorzunehmen . Beschluss 7 . Januar . . Bewertung Einkünfte Grundlage sog. % -Regelung § Abs. Satz . V.m . § Abs. Nr. Satz EStG kommt hier vorliegenden Konstellation zumindest ganz überwiegenden privaten Nutzung Kraftfahrzeugen Betracht zutreffend . Beschluss 7 . Januar . bzgl. Nutzung Gesellschafter-Geschäftsführer . insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen Landgerichts belegen zumindest ganz überwiegend private Nutzung siehe aber nachfolgend hier fraglichen Fahrzeuge Angeklagten . Beweiswürdigung Landgerichts trägt allerdings Feststellung fraglichen Fahrzeuge seien verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeiträumen ausschließlich Angeklagten privat genutzt worden . Urteilsgründe betreibt GmbH u.a. FKK-Klubs unterschiedlichen Orten Werbeagentur Beratung Wellnessclubs Bordellen bordellähnlichen Betrieben S. beschäftigt . Tatrichter herangezogenen Beweisanzeichen S. . hat zwar rechtlichen Ausgangspunkt Rechtsfehler Beweiswürdigung private Nutzung sprechend gewertet . Allerdings ergeben bereits übten Unternehmenszweck Belegenheit GmbH betriebenen Klubs Zuschnitt Werbeagenturtätigkeit Anhaltspunkte gewisser Teil Fahrzeuge entfallenden Kosten betriebliche Aufwendungen darstellen können . Insoweit legt Strafkammer Beweiswürdigung zugrunde ausschließen können Angeklagte tatsächlich Klubs beraten GmbH Vergütung sichtlich gemeint : Seiten Beratenen erhalten hat S. . Urteil ergibt Ausübung Tätigkeit andere Fahrzeuge hier fraglichen Luxusfahrzeuge Verfügung standen genügt Beweiswürdigung Grundlage Schluss ausschließlich private Nutzung sämtlicher Fahrzeuge . Mangel wirkt allein Bestimmung Höhe Seiten GmbH Angeklagten jeweils berücksichtigenden verdeckten Gewinnausschüttungen Höhe jeweiligen Hinterziehungsbeträge . Landgericht Bemessung Einzelstrafen jeweiligen Relationen erkennbar ist Höhe Hinterziehungsbeträge erstrebten orientiert hat vermag Senat Angeklagten sehr günstigen Schätzung Besteuerungsgrundlagen oben . auszuschließen Strafkammer jeweils geringere Einzelstrafen verhängt hätte Annahme gewissen betrieblichen Nutzung fraglichen Fahrzeuge niedrigen Kosten Nutzung Fahrzeuge gelangt wäre . entfällt auch Gesamtstrafe . Senat hebt Verknüpfung jeweiligen Höhe Hinterziehungsbetrages Strafzumessung Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen insgesamt § Abs. neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen Hinterziehungsbeträgen ermöglichen . 5 . Sollte neue Tatrichter gewisse betriebliche Nutzung geleasten Fahrzeuge verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auszuschließen vermögen Umfang Nutzung entfallenden Kosten aber Einzelnen feststellen können kommt Schätzung entsprechenden Kosten Betracht . wird Höhe Aufwendungen Begrenzung Betriebsausgabenabzugs Abs. Satz Nr. EStG vgl. hier relevanten Zusammenhang Urteil 29 . April berücksichtigt werden dürfen . Raum Radtke Jäger