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374 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
3
Juli
Strafsache
alias
:
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ECLI
:
:
BGH:2018:030718B1STR264.18.0
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
3
Juli
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
analog
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
1
.
März
Ausspruch
Einziehung
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
dahingehend
abgeändert
Einziehungsanordnung
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
ist
Einziehung
näher
bezeichneten
Mobiltelefonen
SD-Karten
angeordnet
worden
.
Urteil
gerichtete
Revision
Angeklagten
führt
lediglich
Aufhebung
Wegfall
Einziehungsentscheidung
§
Abs.
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
genannten
Gründen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Einziehungsentscheidung
zugrunde
liegenden
Feststellungen
führte
Angeklagte
fraglichen
Mobiltelefone
Einfuhr
verfahrensgegenständlichen
Kontakt
dritten
Personen
Hinblick
eingeführte
Rauschgift
halten
.
seien
Begehung
vorsätzlicher
Taten
bestimmt
gewesen
S.
.
fehlt
tragfähige
beweiswürdigende
Grundlage
so
Voraussetzungen
Einziehung
§
Abs.
Var
.
StGB
rechtsfehlerfrei
belegt
sind
.
Zwar
hat
Landgericht
rechtlichen
Ausgangpunkt
zutreffend
angenommen
Tatmittel
lediglich
Gegenstände
eingezogen
werden
können
eigentlichen
Begehung
Tat
Verwendung
finden
Vorstellung
Täters
bestimmt
sind
Tat
überhaupt
ermöglicht
Durchführung
dient
erforderlich
ist
.
Jedoch
reicht
nur
gelegentliche
Benutzung
Gegenstandes
Zusammenhang
Tat
.
Erforderlich
ist
Gebrauch
gezielt
Verwirklichung
deliktischen
Vorhabens
fördert
Planung
Täters
fördern
soll
8
.
Dezember
f.
.
Voraussetzungen
sind
tragfähig
belegt
.
Landgericht
hat
näheren
Feststellungen
treffen
können
Angeklagte
beauftragt
wurde
Marihuana
Inland
verbringen
übergeben
sollte
.
Generalbundesanwalt
zutreffend
aufgezeigt
hat
kann
allein
Auffinden
sogenannter
Kreuztreffer
Angeklagten
zugeordneten
Mobiltelefonen
vorstehend
dargestellten
Sinne
Bestimmung
Telefone
Förderung
Einfuhrtat
geschlossen
werden
.
fehlt
konkreten
eventuell
vorhandene
kriminalistische
Erfahrung
hinausgehenden
Anhaltspunkten
erfolgte
wenigstens
angestrebte
Nutzung
Tatförderung
.
Auch
Einziehungsentscheidung
zugrundeliegende
Beweiswürdigung
muss
aber
stets
Maßstab
allgemein
Beschluss
23
.
Januar
.
tragfähigen
verstandesmäßig
einsehbaren
Tatsachengrundlage
beruhen
;
Tatrichter
gezogenen
Schlussfolgerungen
dürfen
lediglich
Vermutung
darstellen
.
fehlenden
Feststellungen
Ablauf
verfahrensgegenständlichen
Tat
Transportvorgangs
selbst
erschöpfen
Erwägungen
Landgerichts
aber
Vermutung
Bestimmung
Mobiltelefone
Tatmittel
sein
.
führt
Aufhebung
Einziehungsanordnung
;
Beweiswürdigungsmangels
zugrundeliegenden
Feststellungen
§
Abs.
.
weitere
Beweismittel
angefochtenen
Urteil
dargelegten
ersichtlich
sind
schließt
Senat
noch
Einziehungsvoraussetzungen
begründende
Feststellungen
getroffen
werden
können
lässt
Einziehungsanordnung
entfallen
.
2
.
geringen
Erfolgs
Rechtsmittels
ist
unbillig
Angeklagten
gesamten
Kosten
Rechtsmittels
belasten
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
.
Raum
Jäger
Radtke