BESCHLUSS 3 Juli Strafsache alias : unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge ECLI : : BGH:2018:030718B1STR264.18.0 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 3 Juli gemäß § Abs. § Abs. analog beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 1 . März Ausspruch Einziehung zugehörigen Feststellungen aufgehoben dahingehend abgeändert Einziehungsanordnung entfällt . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . ist Einziehung näher bezeichneten Mobiltelefonen SD-Karten angeordnet worden . Urteil gerichtete Revision Angeklagten führt lediglich Aufhebung Wegfall Einziehungsentscheidung § Abs. . Übrigen ist Rechtsmittel Antragsschrift Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen führte Angeklagte fraglichen Mobiltelefone Einfuhr verfahrensgegenständlichen Kontakt dritten Personen Hinblick eingeführte Rauschgift halten . seien Begehung vorsätzlicher Taten bestimmt gewesen S. . fehlt tragfähige beweiswürdigende Grundlage so Voraussetzungen Einziehung § Abs. Var . StGB rechtsfehlerfrei belegt sind . Zwar hat Landgericht rechtlichen Ausgangpunkt zutreffend angenommen Tatmittel lediglich Gegenstände eingezogen werden können eigentlichen Begehung Tat Verwendung finden Vorstellung Täters bestimmt sind Tat überhaupt ermöglicht Durchführung dient erforderlich ist . Jedoch reicht nur gelegentliche Benutzung Gegenstandes Zusammenhang Tat . Erforderlich ist Gebrauch gezielt Verwirklichung deliktischen Vorhabens fördert Planung Täters fördern soll 8 . Dezember f. . Voraussetzungen sind tragfähig belegt . Landgericht hat näheren Feststellungen treffen können Angeklagte beauftragt wurde Marihuana Inland verbringen übergeben sollte . Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat kann allein Auffinden sogenannter Kreuztreffer Angeklagten zugeordneten Mobiltelefonen vorstehend dargestellten Sinne Bestimmung Telefone Förderung Einfuhrtat geschlossen werden . fehlt konkreten eventuell vorhandene kriminalistische Erfahrung hinausgehenden Anhaltspunkten erfolgte wenigstens angestrebte Nutzung Tatförderung . Auch Einziehungsentscheidung zugrundeliegende Beweiswürdigung muss aber stets Maßstab allgemein Beschluss 23 . Januar . tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen ; Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen dürfen lediglich Vermutung darstellen . fehlenden Feststellungen Ablauf verfahrensgegenständlichen Tat Transportvorgangs selbst erschöpfen Erwägungen Landgerichts aber Vermutung Bestimmung Mobiltelefone Tatmittel sein . führt Aufhebung Einziehungsanordnung ; Beweiswürdigungsmangels zugrundeliegenden Feststellungen § Abs. . weitere Beweismittel angefochtenen Urteil dargelegten ersichtlich sind schließt Senat noch Einziehungsvoraussetzungen begründende Feststellungen getroffen werden können lässt Einziehungsanordnung entfallen . 2 . geringen Erfolgs Rechtsmittels ist unbillig Angeklagten gesamten Kosten Rechtsmittels belasten § Abs. Satz . V.m . Abs. . Raum Jäger Radtke