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89 lines
717 B

BESCHLUSS
25
.
Mai
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
Februar
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
§
Abs.
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Besitz
Betäubungsmitteln
liegt
auch
dann
Täter
Körper
transportiert
NStZ-RR
.
Somit
verbleibt
Strafrahmen
§
Abs.
Nr.
.
Wahl
Hebenstreit
Boetticher