BESCHLUSS 25 . Mai Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . Februar wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist § Abs. . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Besitz Betäubungsmitteln liegt auch dann Täter Körper transportiert NStZ-RR . Somit verbleibt Strafrahmen § Abs. Nr. . Wahl Hebenstreit Boetticher