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10 KiB

NAMEN
11
Juli
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
11
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Nebenkläger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
30
November
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
gefährlicher
Körperverletzung
begangen
Zustand
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Angeklagte
hatte
inzwischen
geschiedenen
Ehemann
Nebenkläger
Messer
Nähe
verletzt
.
Tötungsvorsatz
konnte
Strafkammer
überzeugen
.
maßgebenden
Erwägungen
beanstandet
Staatsanwaltschaft
Sachrüge
gestützten
Revision
Nachteil
Angeklagten
auch
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
Erfolg
rechtsfehlerhaft
.
so
trägt
wäre
Angeklagte
nur
bestrafen
auch
gemäß
§
StGB
psychiatrischen
Krankenhaus
unterzubringen
gewesen
II
.
.
Beweiswürdigung
enthält
Schuldspruchs
Angeklagte
begünstigende
Rechtsfehler
.
1
.
Hintergrund
äußeren
Geschehensablauf
Tat
ist
folgendes
festgestellt
:
Ehe
Angeklagten
Nebenkläger
ging
Sohn
.
Bereits
Schwangerschaft
war
Schwierigkeiten
gekommen
.
hielt
Kind
Unreinheit
"
Geschlechtsverkehr
Kondom
nachhaltig
gefährdet
.
Bald
Geburt
trennte
Ehemann
glaubte
kümmere
"
wenig
richtig
"
Kind
zog
Eltern
.
Folge
kam
erheblichen
Auseinandersetzungen
insbesondere
Zusammenhang
Umgangsrecht
Nebenklägers
Kind
.
hatte
längere
Zeit
"
Problemen
"
Abholung
Kindes
Realisierung
gerichtlich
eingeräumten
Umgangsrechts
verzichtet
.
März
Recht
längerer
Zeit
aber
dann
doch
wahrnehmen
wollte
wuchsen
ohnehin
starken
Empfindungen
Angst
Wut
weiter
.
15
.
März
zerstach
Messer
Reifen
Ehemanns
Fahrschule
.
Tage
später
fuhr
Nähe
Fahrschule
etwa
Minuten
wartete
.
war
Schal
vermummt
führte
Plastiktüte
Strafkammer
ausdrücklich
feststellt
"
Küchenmesser
.
Kurz
Ende
Fahrschulunterrichts
Uhr
ging
vermummt
bewaffnet
Fahrschule
versteckte
dort
Mauer
.
ahnungsloser
Ehemann
kam
wurde
"
regelrecht
angesprungen
"
.
führte
"
wortlos
bogenförmige
Stichbewegung
außen
innen
Richtung
linken
Brustseite
etwa
parallel
"
.
vermied
Griffspuren
Messer
hinterlassen
hatte
unmittelbar
nur
Plastiktüte
Hand
letztlich
Griff
Messers
gewickelt
war
.
Messer
traf
Handy
Hemdbrusttasche
Nebenklägers
Stichrichtung
Einfluss
hatte
.
drang
linken
Brustwarze
tief
Oberkörper
horizontal
verlaufende
"
Schnittverletzung
"
entstand
.
Geschädigte
war
Attacke
Mauer
geprallt
Angeklagte
stürzte
Boden
.
floh
Geschädigte
Übrigen
erkannte
verfolgte
.
Alsbald
entledigte
Sturz
beschädigten
Kleidung
sonstigen
Tatutensilien
verschiedene
Müllcontainer
warf
.
Ehemann
Nähe
Herzspitze
getroffen
wurde
trat
letztlich
konkrete
Lebensgefahr
.
2
.
Tötungsvorsatz
konnte
Strafkammer
überzeugen
.
Vorsatz
Täters
gerichtet
war
ist
sog.
innere
Tatsache
.
Rückschlüsse
sind
Regel
nur
möglich
Grund
eigenen
Angaben
Grund
äußeren
Umstände
vgl.
w.
.
Angaben
Angeklagten
hat
Strafkammer
Recht
Feststellungen
Grunde
gelegt
.
Angeklagte
hat
Geschehen
nämlich
letztlich
Art
Unfall
geschildert
;
jedenfalls
habe
Mann
verletzen
wollen
.
bleibt
so
auch
Strafkammer
Tatgeschehen
jedoch
Grundlage
Annahme
Tötungsvorsatzes
genügte
.
Kann
Tatrichter
tatsächliche
Zweifel
überwinden
zieht
gebotene
Konsequenz
hier
:
Verurteilung
nur
gefährlicher
Körperverletzung
heimtückisch
begangenen
Mordversuchs
so
hat
Revisionsgericht
regelmäßig
hinzunehmen
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
;
kommt
Revisionsgericht
angefallene
Erkenntnisse
anders
gewürdigt
Zweifel
überwunden
hätte
.
kann
Urteil
Bestand
haben
Beweiswürdigung
rechtsfehlerhaft
ist
.
ist
etwa
Fall
widersprüchlich
unklar
ist
wesentlichen
Feststellungen
Erwägungen
einbezieht
nahe
liegende
Möglichkeiten
unerörtert
lässt
konkrete
Begründung
verwirft
.
Ist
Reihe
Erkenntnissen
angefallen
so
ist
Gesamtwürdigung
vorzunehmen
.
feststehenden
Kern
gestütztes
Beweisanzeichen
Bedeutung
genommen
unklar
bleibt
kann
vorab
isoliert
Zweifelssatz
beurteilt
werden
.
Beweisanzeichen
können
nämlich
Gesamtschau
Häufung
gegenseitigen
Durchdringung
Überzeugung
Richtigkeit
Vorwurfs
begründen
.
Auch
Übrigen
gebietet
Zweifelssatz
Angeklagten
Tatvarianten
unterstellen
Vorliegen
Beweisergebnis
konkreten
Anhaltspunkte
erbracht
hat
.
.
;
vgl.
nur
zusammenfassend
;
NStZ-RR
;
.
w.
.
3
.
gemessen
enthält
Beweiswürdigung
Strafkammer
Angeklagte
begünstigende
Rechtsfehler
:
Strafkammer
stellt
Angeklagte
Messer
"
Körpermitte
"
richtete
Stichbewegung
parallel
Brustbereich
durchführte
.
sei
Stich
"
keineswegs
Wucht
"
geführt
worden
.
könne
selbst
dann
doch
ausginge
Angeklagte
Möglichkeit
Todes
Mannes
erkannt
habe
"
spontanen
unüberlegten
affektiver
Erregung
begangenen
Einzelhandlung
"
erforderliche
voluntative
Element
Vorsatzes
geschlossen
werden
.
Feststellung
Stich
sei
"
Nähe
Herzspitze
potentiell
lebensgefährlich
gewesen
ist
Annahme
spreche
Tötungsvorsatz
Angeklagte
Mann
Körpermitte
unmittelbar
linken
Brust
verletzt
habe
einsichtig
.
Annahme
Stich
sei
"
keineswegs
Wucht
"
geführt
worden
ist
rechtsfehlerfrei
begründet
.
Sachverständige
hat
so
Strafkammer
überzeugend
ausgeführt
Berücksichtigung
Kratzspuren
Handy
seien
"
Schlussfolgerungen
Kraftaufwandes
Messer
geführt
wurde
möglich
"
.
sonstiger
Anhaltspunkte
Kraft
geführte
Stichbewegung
sei
so
Strafkammer
Gunsten
Angeklagten
nur
geringen
Kraftaufwand
"
Tat
auszugehen
.
Beweiswürdigung
ist
lückenhaft
.
Angeklagte
hat
Mann
so
heftig
angesprungen
Mauer
prallte
selbst
Boden
fiel
.
spricht
unerheblichen
Kraftaufwand
Sprung
.
Sprung
Messereinsatz
fielen
.
ist
jedoch
erörtert
Kraft
Sprunges
Rückschlüsse
Kraft
Messereinsatzes
zulässt
gebietet
.
Annahme
hier
Zusammenhang
ausgeschlossen
ist
erscheint
eher
fern
liegend
;
liegt
jedenfalls
so
nahe
Erörterung
verzichtet
werden
könnte
.
Selbst
jedoch
festzustellen
ist
hätte
Rede
stehende
Frage
vorab
Zweifelssatz
"
Gunsten
"
Angeklagten
beurteilt
werden
dürfen
.
Unklar
Zusammenhang
Stich
ist
auch
Folgendes
:
Sachverständige
hat
ausgeführt
Geschädigte
nur
Hemd
getragen
habe
habe
großen
Kraftaufwandes
bedurft
"
Hemd
Unterhemd
Haut
durchdringen
.
sei
ohnehin
Zufall
abhängig
tief
Klinge
eindringe
Durchdringen
Haut
nennenswerter
Widerstand
mehr
gegeben
sei
"
.
geht
Strafkammer
näher
.
War
aber
"
Zufall
"
abhängig
tief
Messer
eindrang
so
ist
so
weniger
ersichtlich
letztlich
vergleichsweise
glimpflichen
Tatfolge
Angeklagte
günstige
Gesichtspunkte
ergeben
sollen
.
hat
auch
Generalbundesanwalt
auch
schon
Terminsantrag
25
.
April
Einzelnen
zutreffend
dargelegt
.
-9-
Auch
Ausführungen
voluntativen
Element
bestehen
Bedenken
.
Zwar
ist
rechtliche
Ansatz
Strafkammer
zutreffend
;
ist
jedoch
erkennbar
bewaffnete
vermummte
Angeklagte
insgesamt
geraume
Zeit
erst
dann
Mauer
Angeklagten
gewartet
hat
spontan
gehandelt
haben
könnte
.
näher
ausgeführte
Feststellung
habe
"
spätestens
"
Erscheinen
Angriff
Mann
entschlossen
vermag
verdeutlichen
schon
vorher
vermummt
bewaffnet
versteckt
haben
sollte
.
4
.
mag
dahinstehen
aufgeführten
Gesichtspunkte
genommen
notwendig
Aufhebung
Urteils
bewirken
müsste
.
Jedenfalls
Gesamtheit
führen
Urteil
Bestand
haben
kann
.
II
.
Aufhebung
Schuldspruchs
ist
auch
Rechtsfolgenausspruch
neu
befinden
hiergegen
gerichtete
Vorbringen
Revision
noch
ankäme
.
Senat
sieht
jedoch
folgenden
Hinweisen
:
1
.
Angeklagten
liegt
Persönlichkeitsstörung
etwa
hochgradig
negativen
Selbstbild
"
"
nur
geringen
Aggressionsneigung
überdurchschnittlichen
Aggressionshemmung
"
Unfähigkeit
"
selbständig
Entscheidungen
treffen
"
gekennzeichnet
ist
.
führt
Angeklagte
"
kaum
Lage
ist
eigene
Ansprüche
tend
machen
andere
Meinungen
relativieren
"
.
Diagnose
Persönlichkeitsstörung
sagt
jedoch
S.
§
StGB
"
schwer
"
ist
.
ist
maßgebend
Alltag
angeklagten
Delikts
Einschränkungen
beruflichen
sozialen
Handlungsvermögens
gekommen
ist
.
.
;
vgl.
zuletzt
NStZ-RR
w.
;
vgl.
auch
Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß
NStZ
.
ist
bisher
ersichtlich
.
Angeklagte
hat
Ehe
Haushalt
versorgt
Fahrschule
Büroarbeiten
erledigt
.
ausgehenden
Trennung
zog
Eltern
war
geringem
Umfang
Reinigungsfirma
tätig
versorgte
Kind
.
2
.
genannten
Symptome
Persönlichkeitsstörung
B.
besondere
Aggressionshemmung
sprechen
Angeklagte
andere
Menschen
gefährlich
werden
könnte
.
Bedeutung
erheblich
verminderte
Steuerungsfähigkeit
massiven
Aggressionsdelikt
wird
weiteres
erkennbar
.
Strafkammer
hat
jedoch
zusätzlich
festgestellten
Persönlichkeitsstörung
auch
noch
explosionsartigen
Affektdurchbruch
Tat
bejaht
.
ist
Ansatz
auch
verkannt
hiergegen
insbesondere
planmäßige
Sicherung
bedachte
Verhalten
Angeklagten
Tat
bewaffnen
;
vermummen
;
verstecken
;
Tat
Spurenvermeidung
Messer
;
Wortlosigkeit
sonst
wäre
liegend
Stimme
erkannt
worden
;
Tat
planmäßige
Beseitigung
sämtlicher
Gegenstände
Besitz
hätte
belasten
können
verschiedenen
Orten
;
spricht
vgl.
nur
NStZ
;
NStZ-RR
.
w.
;
vgl.
auch
Boetticher
andere
aaO
;
Strafkammer
beschränkt
jedoch
Feststellung
gleichwohl
sei
Tatbild
Annahme
Affekts
vereinbar
.
Konkret
begründet
ist
insbesondere
Vortatgeschehen
eigentliche
Tatgeschehen
sind
Zusammenhang
angesprochen
.
3
.
Ist
aber
Annahme
schweren
Persönlichkeitsstörung
noch
affektiven
Durchbruchs
rechtsfehlerfrei
begründet
so
gilt
auch
Kombination
Gesichtspunkte
gestützte
Annahme
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
.
Dementsprechend
fehlt
bisher
auch
Grundlage
Unterbringung
§
StGB
.
4
.
Verhalten
Angeklagten
erscheint
jedoch
gekennzeichnet
Mischung
überwertiger
Ideen
Kindes
erheblicher
irrationaler
Ängste
anderer
negativer
Emotionen
offenbar
Nebenkläger
auslöst
.
Verdeutlicht
wird
etwa
Äußerung
Hauptverhandlung
habe
"
Angst
gehabt
aufhöre
Kind
weh
tun
"
.
Tatsächlich
haben
Kind
Treffen
Nebenkläger
zunehmend
"
Spaß
gemacht
"
.
hat
Diplom-Psychologin
bekundet
Treffen
Räumlichkeiten
stattfanden
war
.
Objektivierbare
Anhaltspunkte
auch
immer
beschaffenes
Fehlverhalten
Nebenklägers
sind
auch
Übrigen
ersichtlich
.
erscheint
jedenfalls
fern
liegend
dementsprechend
erörterungsbedürftig
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
S.
§
StGB
Hinblick
überdauerndes
Vorstellungsgefüge
realen
Hintergrund
"
"
vorliegt
.
Gegebenenfalls
erschiene
dann
Frage
Gefährlichkeit
terbringung
erkennbar
anderen
Licht
bisherigen
Annahme
eher
persönlichkeitsfremden
affektiven
Durchbruchs
so
Strafkammer
auch
mehr
künftige
Gefährlichkeit
Angeklagten
hindeutet
bisherige
Haft
beeindruckt
ist
.
Wahl
Boetticher