NAMEN 11 Juli Strafsache gefährlicher Körperverletzung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 11 Juli teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Nebenkläger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 30 November Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Angeklagte wurde gefährlicher Körperverletzung begangen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit Jahren Monaten Freiheitsstrafe verurteilt . Angeklagte hatte inzwischen geschiedenen Ehemann Nebenkläger Messer Nähe verletzt . Tötungsvorsatz konnte Strafkammer überzeugen . maßgebenden Erwägungen beanstandet Staatsanwaltschaft Sachrüge gestützten Revision Nachteil Angeklagten auch Generalbundesanwalt vertreten wird Erfolg rechtsfehlerhaft . so trägt wäre Angeklagte nur bestrafen auch gemäß § StGB psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen gewesen II . . Beweiswürdigung enthält Schuldspruchs Angeklagte begünstigende Rechtsfehler . 1 . Hintergrund äußeren Geschehensablauf Tat ist folgendes festgestellt : Ehe Angeklagten Nebenkläger ging Sohn . Bereits Schwangerschaft war Schwierigkeiten gekommen . hielt Kind Unreinheit " Geschlechtsverkehr Kondom nachhaltig gefährdet . Bald Geburt trennte Ehemann glaubte kümmere " wenig richtig " Kind zog Eltern . Folge kam erheblichen Auseinandersetzungen insbesondere Zusammenhang Umgangsrecht Nebenklägers Kind . hatte längere Zeit " Problemen " Abholung Kindes Realisierung gerichtlich eingeräumten Umgangsrechts verzichtet . März Recht längerer Zeit aber dann doch wahrnehmen wollte wuchsen ohnehin starken Empfindungen Angst Wut weiter . 15 . März zerstach Messer Reifen Ehemanns Fahrschule . Tage später fuhr Nähe Fahrschule etwa Minuten wartete . war Schal vermummt führte Plastiktüte Strafkammer ausdrücklich feststellt " Küchenmesser . Kurz Ende Fahrschulunterrichts Uhr ging vermummt bewaffnet Fahrschule versteckte dort Mauer . ahnungsloser Ehemann kam wurde " regelrecht angesprungen " . führte " wortlos bogenförmige Stichbewegung außen innen Richtung linken Brustseite etwa parallel " . vermied Griffspuren Messer hinterlassen hatte unmittelbar nur Plastiktüte Hand letztlich Griff Messers gewickelt war . Messer traf Handy Hemdbrusttasche Nebenklägers Stichrichtung Einfluss hatte . drang linken Brustwarze tief Oberkörper horizontal verlaufende " Schnittverletzung " entstand . Geschädigte war Attacke Mauer geprallt Angeklagte stürzte Boden . floh Geschädigte Übrigen erkannte verfolgte . Alsbald entledigte Sturz beschädigten Kleidung sonstigen Tatutensilien verschiedene Müllcontainer warf . Ehemann Nähe Herzspitze getroffen wurde trat letztlich konkrete Lebensgefahr . 2 . Tötungsvorsatz konnte Strafkammer überzeugen . Vorsatz Täters gerichtet war ist sog. innere Tatsache . Rückschlüsse sind Regel nur möglich Grund eigenen Angaben Grund äußeren Umstände vgl. w. . Angaben Angeklagten hat Strafkammer Recht Feststellungen Grunde gelegt . Angeklagte hat Geschehen nämlich letztlich Art Unfall geschildert ; jedenfalls habe Mann verletzen wollen . bleibt so auch Strafkammer Tatgeschehen jedoch Grundlage Annahme Tötungsvorsatzes genügte . Kann Tatrichter tatsächliche Zweifel überwinden zieht gebotene Konsequenz hier : Verurteilung nur gefährlicher Körperverletzung heimtückisch begangenen Mordversuchs so hat Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters ; kommt Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt Zweifel überwunden hätte . kann Urteil Bestand haben Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist . ist etwa Fall widersprüchlich unklar ist wesentlichen Feststellungen Erwägungen einbezieht nahe liegende Möglichkeiten unerörtert lässt konkrete Begründung verwirft . Ist Reihe Erkenntnissen angefallen so ist Gesamtwürdigung vorzunehmen . feststehenden Kern gestütztes Beweisanzeichen Bedeutung genommen unklar bleibt kann vorab isoliert Zweifelssatz beurteilt werden . Beweisanzeichen können nämlich Gesamtschau Häufung gegenseitigen Durchdringung Überzeugung Richtigkeit Vorwurfs begründen . Auch Übrigen gebietet Zweifelssatz Angeklagten Tatvarianten unterstellen Vorliegen Beweisergebnis konkreten Anhaltspunkte erbracht hat . . ; vgl. nur zusammenfassend ; NStZ-RR ; . w. . 3 . gemessen enthält Beweiswürdigung Strafkammer Angeklagte begünstigende Rechtsfehler : Strafkammer stellt Angeklagte Messer " Körpermitte " richtete Stichbewegung parallel Brustbereich durchführte . sei Stich " keineswegs Wucht " geführt worden . könne selbst dann doch ausginge Angeklagte Möglichkeit Todes Mannes erkannt habe " spontanen unüberlegten affektiver Erregung begangenen Einzelhandlung " erforderliche voluntative Element Vorsatzes geschlossen werden . Feststellung Stich sei " Nähe Herzspitze potentiell lebensgefährlich gewesen ist Annahme spreche Tötungsvorsatz Angeklagte Mann Körpermitte unmittelbar linken Brust verletzt habe einsichtig . Annahme Stich sei " keineswegs Wucht " geführt worden ist rechtsfehlerfrei begründet . Sachverständige hat so Strafkammer überzeugend ausgeführt Berücksichtigung Kratzspuren Handy seien " Schlussfolgerungen Kraftaufwandes Messer geführt wurde möglich " . sonstiger Anhaltspunkte Kraft geführte Stichbewegung sei so Strafkammer Gunsten Angeklagten nur geringen Kraftaufwand " Tat auszugehen . Beweiswürdigung ist lückenhaft . Angeklagte hat Mann so heftig angesprungen Mauer prallte selbst Boden fiel . spricht unerheblichen Kraftaufwand Sprung . Sprung Messereinsatz fielen . ist jedoch erörtert Kraft Sprunges Rückschlüsse Kraft Messereinsatzes zulässt gebietet . Annahme hier Zusammenhang ausgeschlossen ist erscheint eher fern liegend ; liegt jedenfalls so nahe Erörterung verzichtet werden könnte . Selbst jedoch festzustellen ist hätte Rede stehende Frage vorab Zweifelssatz " Gunsten " Angeklagten beurteilt werden dürfen . Unklar Zusammenhang Stich ist auch Folgendes : Sachverständige hat ausgeführt Geschädigte nur Hemd getragen habe habe großen Kraftaufwandes bedurft " Hemd Unterhemd Haut durchdringen . sei ohnehin Zufall abhängig tief Klinge eindringe Durchdringen Haut nennenswerter Widerstand mehr gegeben sei " . geht Strafkammer näher . War aber " Zufall " abhängig tief Messer eindrang so ist so weniger ersichtlich letztlich vergleichsweise glimpflichen Tatfolge Angeklagte günstige Gesichtspunkte ergeben sollen . hat auch Generalbundesanwalt auch schon Terminsantrag 25 . April Einzelnen zutreffend dargelegt . -9- Auch Ausführungen voluntativen Element bestehen Bedenken . Zwar ist rechtliche Ansatz Strafkammer zutreffend ; ist jedoch erkennbar bewaffnete vermummte Angeklagte insgesamt geraume Zeit erst dann Mauer Angeklagten gewartet hat spontan gehandelt haben könnte . näher ausgeführte Feststellung habe " spätestens " Erscheinen Angriff Mann entschlossen vermag verdeutlichen schon vorher vermummt bewaffnet versteckt haben sollte . 4 . mag dahinstehen aufgeführten Gesichtspunkte genommen notwendig Aufhebung Urteils bewirken müsste . Jedenfalls Gesamtheit führen Urteil Bestand haben kann . II . Aufhebung Schuldspruchs ist auch Rechtsfolgenausspruch neu befinden hiergegen gerichtete Vorbringen Revision noch ankäme . Senat sieht jedoch folgenden Hinweisen : 1 . Angeklagten liegt Persönlichkeitsstörung etwa hochgradig negativen Selbstbild " " nur geringen Aggressionsneigung überdurchschnittlichen Aggressionshemmung " Unfähigkeit " selbständig Entscheidungen treffen " gekennzeichnet ist . führt Angeklagte " kaum Lage ist eigene Ansprüche tend machen andere Meinungen relativieren " . Diagnose Persönlichkeitsstörung sagt jedoch S. § StGB " schwer " ist . ist maßgebend Alltag angeklagten Delikts Einschränkungen beruflichen sozialen Handlungsvermögens gekommen ist . . ; vgl. zuletzt NStZ-RR w. ; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ . ist bisher ersichtlich . Angeklagte hat Ehe Haushalt versorgt Fahrschule Büroarbeiten erledigt . ausgehenden Trennung zog Eltern war geringem Umfang Reinigungsfirma tätig versorgte Kind . 2 . genannten Symptome Persönlichkeitsstörung B. besondere Aggressionshemmung sprechen Angeklagte andere Menschen gefährlich werden könnte . Bedeutung erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit massiven Aggressionsdelikt wird weiteres erkennbar . Strafkammer hat jedoch zusätzlich festgestellten Persönlichkeitsstörung auch noch explosionsartigen Affektdurchbruch Tat bejaht . ist Ansatz auch verkannt hiergegen insbesondere planmäßige Sicherung bedachte Verhalten Angeklagten Tat bewaffnen ; vermummen ; verstecken ; Tat Spurenvermeidung Messer ; Wortlosigkeit sonst wäre liegend Stimme erkannt worden ; Tat planmäßige Beseitigung sämtlicher Gegenstände Besitz hätte belasten können verschiedenen Orten ; spricht vgl. nur NStZ ; NStZ-RR . w. ; vgl. auch Boetticher andere aaO ; Strafkammer beschränkt jedoch Feststellung gleichwohl sei Tatbild Annahme Affekts vereinbar . Konkret begründet ist insbesondere Vortatgeschehen eigentliche Tatgeschehen sind Zusammenhang angesprochen . 3 . Ist aber Annahme schweren Persönlichkeitsstörung noch affektiven Durchbruchs rechtsfehlerfrei begründet so gilt auch Kombination Gesichtspunkte gestützte Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit . Dementsprechend fehlt bisher auch Grundlage Unterbringung § StGB . 4 . Verhalten Angeklagten erscheint jedoch gekennzeichnet Mischung überwertiger Ideen Kindes erheblicher irrationaler Ängste anderer negativer Emotionen offenbar Nebenkläger auslöst . Verdeutlicht wird etwa Äußerung Hauptverhandlung habe " Angst gehabt aufhöre Kind weh tun " . Tatsächlich haben Kind Treffen Nebenkläger zunehmend " Spaß gemacht " . hat Diplom-Psychologin bekundet Treffen Räumlichkeiten stattfanden war . Objektivierbare Anhaltspunkte auch immer beschaffenes Fehlverhalten Nebenklägers sind auch Übrigen ersichtlich . erscheint jedenfalls fern liegend dementsprechend erörterungsbedürftig schwere andere seelische Abartigkeit S. § StGB Hinblick überdauerndes Vorstellungsgefüge realen Hintergrund " " vorliegt . Gegebenenfalls erschiene dann Frage Gefährlichkeit terbringung erkennbar anderen Licht bisherigen Annahme eher persönlichkeitsfremden affektiven Durchbruchs so Strafkammer auch mehr künftige Gefährlichkeit Angeklagten hindeutet bisherige Haft beeindruckt ist . Wahl Boetticher