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522 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
9
Juli
Strafsache
Mordes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Auch
Vereidigung
Zeugin
erfolgte
Verteidigung
verzichtet
hat
macht
Verteidigung
Recht
geltend
Zeugin
hätte
vereidigt
werden
dürfen
.
hatte
nämlich
versuchte
Strafvereitelung
§
StGB
Gunsten
Angeklagten
begangen
Verlauf
Ermittlungsverfahrens
falsche
Angaben
gemacht
hat
decken
.
führte
Vereidigungsverbot
gemäß
Nr.
vgl.
§
Nr.
Strafvereitelung
versuchte
;
w.
.
ist
jedoch
ausgeschlossen
Urteil
Verfahrensfehler
beruht
.
Zeugin
hat
berichtet
Angeklagte
habe
Morgen
Tat
gesagt
habe
Geschädigte
getötet
.
Grund
habe
angegeben
habe
bemerkt
Geschädigte
bestohlen
habe
.
Angeklagte
selbst
hat
Hauptverhandlung
wesentlichen
ebenso
gesagt
.
Täterschaft
Angeklagten
wird
zahlreiche
objektive
Beweismittel
belegt
Blut
Geschädigten
Stiefeln
geklagten
stammende
DNA-Spuren
Leiche
liegenden
Ohrstecker
Getöteten
entspricht
Feststellungen
Angeklagte
schon
Tat
angekündigt
hatte
Geschädigte
töten
Tat
nur
Zeugin
auch
anderweit
eingeräumt
hatte
.
Ausführungen
Strafkammer
Angaben
Zeugin
Glaubwürdigkeit
zeigen
menhang
Urteilsgründe
deutlich
ergibt
nur
zusätzliches
bestätigendes
Indiz
Überzeugungsbildung
Täterschaft
Angeklagten
abhing
vgl.
Beschluß
13
.
September
;
Urteil
16
Juli
;
Kuckein
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
.
2
.
gilt
entsprechend
auch
Feststellung
Angeklagte
Habgier
§
StGB
getötet
hat
.
Allerdings
geht
Strafkammer
schon
Tat
Angeklagten
erwähnt
hatte
Geschädigte
Wochen
zuvor
Geld
Scheinehe
eingegangen
war
.
Angeklagte
hat
bestritten
gesagt
hätte
.
Revision
behauptete
auch
näher
dargelegte
Zusammenhang
Feststellung
Habgier
Äußerung
Scheinehe
Geschädigten
Angeklagten
ist
erkennen
.
Annahme
Habgier
stützt
vielmehr
Angeklagte
Tattag
Bruder
telefoniert
hat
iner
Frau
fahre
Schädel
einschlage
Geld
Schmuck
abnehme
.
3
.
Feststellungen
Inhalt
Telefongesprächs
beruhen
vielmehr
Inhalt
Ermittlungsbehörden
richterlicher
Genehmigung
abgehörten
Telefongesprächen
Bruder
Angeklagten
Februar
Mutter
zugleich
Mutter
Angeklagten
ist
geführt
hatte
.
deutlichsten
äußerte
Gespräch
17
.
Februar
:
hat
Angeklagte
Tat
geführten
Telefongespräch
gesagt
werde
Geschädigte
"
wegklatschen
"
dann
Geld
Schmuck
wegnehmen
.
4
.
Revision
meint
Inhalt
abgehörten
Telefongespräche
hätte
verwertet
werden
dürfen
Mutter
Bruder
Hauptverhandlung
Zeugnisverweigerungsrecht
§
Abs.
Nr.
Gebrauch
gemacht
haben
.
trifft
auch
Generalbundesanwalt
einzelnen
Hinweis
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
auch
NStZ
dargelegt
hat
.
abzuweichen
sieht
Senat
auch
Berücksichtigung
Revisionsvorbringens
Anlaß
.
folgt
gesetzlichen
Systematik
:
So
erklärt
etwa
§
Abs.
Nr.
schriftliche
Mitteilungen
Beschuldigten
Personen
§
StPO
Zeugnisverweigerungsrecht
zusteht
beschlagnahmefrei
;
§
Abs.
Satz
nennt
Voraussetzungen
Erkenntnisse
Abhörmaßnahme
gemäß
verwertet
werden
dürfen
Zeugnisverweigerungsrecht
gemäß
§
steht
.
erst
1
.
Januar
Kraft
getretene
§
Anordnung
Telekommunikationsauskunft
sieht
Auskunftsverlangen
unzulässig
ist
Gesprächsteilnehmer
Zeugnisverweigerungsrecht
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
zusteht
.
Zeugnisverweigerungsrecht
§
ist
genannt
.
Umständen
könnte
Beschränkung
Verwertbarkeit
Erkenntnissen
Maßnahme
§
herrühren
Hinblick
Zeugnisverweigerungsrecht
§
ebenso
Unzulässigkeit
Anordnung
Maßnahme
nur
ausdrücklichen
gesetzlichen
Regelung
ergeben
jedoch
gibt
.
5
.
Ebensowenig
besteht
Verwertungsverbot
Erkenntnisse
erst
Festnahme
Angeklagten
angefallen
sind
.
Zwar
konnte
Angeklagte
Anschluß
mehr
nutzen
.
müssen
Voraussetzungen
§
aber
noch
weggefallen
sein
auch
kann
Nachrichtenmittler
Anschluß
nutzen
vgl.
Nack
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Voraussetzungen
Generalbundesanwalt
einzelnen
zutreffend
ausgeführt
hat
vorlagen
konnte
Anschluß
weiter
überwacht
werden
.
6
.
Auch
übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Auch
insoweit
nimmt
Senat
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Bezug
.
Boetticher
Wahl