BESCHLUSS 9 Juli Strafsache Mordes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Auch Vereidigung Zeugin erfolgte Verteidigung verzichtet hat macht Verteidigung Recht geltend Zeugin hätte vereidigt werden dürfen . hatte nämlich versuchte Strafvereitelung § StGB Gunsten Angeklagten begangen Verlauf Ermittlungsverfahrens falsche Angaben gemacht hat decken . führte Vereidigungsverbot gemäß Nr. vgl. § Nr. Strafvereitelung versuchte ; w. . ist jedoch ausgeschlossen Urteil Verfahrensfehler beruht . Zeugin hat berichtet Angeklagte habe Morgen Tat gesagt habe Geschädigte getötet . Grund habe angegeben habe bemerkt Geschädigte bestohlen habe . Angeklagte selbst hat Hauptverhandlung wesentlichen ebenso gesagt . Täterschaft Angeklagten wird zahlreiche objektive Beweismittel belegt Blut Geschädigten Stiefeln geklagten stammende DNA-Spuren Leiche liegenden Ohrstecker Getöteten entspricht Feststellungen Angeklagte schon Tat angekündigt hatte Geschädigte töten Tat nur Zeugin auch anderweit eingeräumt hatte . Ausführungen Strafkammer Angaben Zeugin Glaubwürdigkeit zeigen menhang Urteilsgründe deutlich ergibt nur zusätzliches bestätigendes Indiz Überzeugungsbildung Täterschaft Angeklagten abhing vgl. Beschluß 13 . September ; Urteil 16 Juli ; Kuckein KK . Aufl . Rdn . . 2 . gilt entsprechend auch Feststellung Angeklagte Habgier § StGB getötet hat . Allerdings geht Strafkammer schon Tat Angeklagten erwähnt hatte Geschädigte Wochen zuvor Geld Scheinehe eingegangen war . Angeklagte hat bestritten gesagt hätte . Revision behauptete auch näher dargelegte Zusammenhang Feststellung Habgier Äußerung Scheinehe Geschädigten Angeklagten ist erkennen . Annahme Habgier stützt vielmehr Angeklagte Tattag Bruder telefoniert hat iner Frau fahre Schädel einschlage Geld Schmuck abnehme . 3 . Feststellungen Inhalt Telefongesprächs beruhen vielmehr Inhalt Ermittlungsbehörden richterlicher Genehmigung abgehörten Telefongesprächen Bruder Angeklagten Februar Mutter zugleich Mutter Angeklagten ist geführt hatte . deutlichsten äußerte Gespräch 17 . Februar : hat Angeklagte Tat geführten Telefongespräch gesagt werde Geschädigte " wegklatschen " dann Geld Schmuck wegnehmen . 4 . Revision meint Inhalt abgehörten Telefongespräche hätte verwertet werden dürfen Mutter Bruder Hauptverhandlung Zeugnisverweigerungsrecht § Abs. Nr. Gebrauch gemacht haben . trifft auch Generalbundesanwalt einzelnen Hinweis Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. auch NStZ dargelegt hat . abzuweichen sieht Senat auch Berücksichtigung Revisionsvorbringens Anlaß . folgt gesetzlichen Systematik : So erklärt etwa § Abs. Nr. schriftliche Mitteilungen Beschuldigten Personen § StPO Zeugnisverweigerungsrecht zusteht beschlagnahmefrei ; § Abs. Satz nennt Voraussetzungen Erkenntnisse Abhörmaßnahme gemäß verwertet werden dürfen Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § steht . erst 1 . Januar Kraft getretene § Anordnung Telekommunikationsauskunft sieht Auskunftsverlangen unzulässig ist Gesprächsteilnehmer Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § Abs. Satz Nr. zusteht . Zeugnisverweigerungsrecht § ist genannt . Umständen könnte Beschränkung Verwertbarkeit Erkenntnissen Maßnahme § herrühren Hinblick Zeugnisverweigerungsrecht § ebenso Unzulässigkeit Anordnung Maßnahme nur ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ergeben jedoch gibt . 5 . Ebensowenig besteht Verwertungsverbot Erkenntnisse erst Festnahme Angeklagten angefallen sind . Zwar konnte Angeklagte Anschluß mehr nutzen . müssen Voraussetzungen § aber noch weggefallen sein auch kann Nachrichtenmittler Anschluß nutzen vgl. Nack KK . Aufl . § Rdn . w. . Voraussetzungen Generalbundesanwalt einzelnen zutreffend ausgeführt hat vorlagen konnte Anschluß weiter überwacht werden . 6 . Auch übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Auch insoweit nimmt Senat Ausführungen Generalbundesanwalts Bezug . Boetticher Wahl