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440 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
2
.
Juni
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
2
.
Juni
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
i.d
.
OPf
.
27
.
Oktober
Angeklagten
betrifft
Schuldspruch
Tat
Urteilsgründe
zugrunde
liegenden
Feststellungen
Gesamtstrafausspruch
Ausspruch
Dauer
Vorwegvollzugs
aufgehoben
§
Abs.
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
Abs.
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
tatmehrheitlichen
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Vorwegvollzug
Jahren
Monaten
angeordnet
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Sachrüge
gestützten
Revision
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
hat
Übrigen
unbegründet
ist
.
1
.
Fall
Urteilsgründe
hält
Annahme
täterschaftlich
begangener
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zwar
ist
Landgericht
zutreffend
ausgegangen
Tatbestand
Einfuhr
eigenhändigen
Transport
Grenze
erfordert
.
Mittäter
Einfuhr
Sinne
§
Abs.
StGB
kann
Beteiligter
auch
dann
sein
Rauschgift
anderen
Person
Inland
verbracht
wird
.
Voraussetzung
ist
auch
hier
geltenden
Landgericht
zugrunde
gelegten
Grundsätzen
allgemeinen
Strafrechts
aber
Tatbegehung
objektiv
fördernder
Beitrag
Teil
Tätigkeit
darstellt
Handlungen
anderen
Ergänzung
eigenen
Tatanteils
erscheinen
lässt
Beschlüsse
27
.
Mai
StR
1
.
September
NStZ
.
gegeben
ist
hat
Tatrichter
Grundlage
umfassend
wertenden
Betrachtung
festzustellen
;
besonderer
Bedeutung
sind
Grad
eigenen
Interesses
folg
Einfluss
Vorbereitung
Tat
Tatplanung
Umfang
Tatbeteiligung
Teilhabe
Tatherrschaft
jedenfalls
Wille
so
Durchführung
Ausgang
Tat
maßgeblich
auch
Willen
Betreffenden
abhängen
.
ist
aber
entscheidender
Bezugspunkt
Merkmalen
Einfuhrvorgang
selbst
Beschluss
27
.
Mai
StR
633
;
4
.
Aufl
.
.
.
ausschlaggebende
Bedeutung
kann
indes
Interesse
beschaffenden
Betäubungsmittelmenge
Handel
Treibenden
Gelingen
Einfuhrvorgangs
zukommen
;
Falle
gewinnt
insbesondere
Tatherrschaft
Einfuhr
Wille
Gewicht
aaO
;
aaO
.
.
Bloßes
Veranlassen
Beschaffungsfahrt
Einfluss
Durchführung
genügt
aaO
;
Beschluss
16
.
Februar
.
Ausgehend
Grundsätzen
kann
Wertung
Landgerichts
Angeklagte
sei
auch
Fall
Urteilsgründe
täterschaftlichen
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
Bestand
haben
.
Feststellungen
Einfuhr
Fall
Urteilsgründe
beschränken
Angeklagte
habe
Rauschgift
bislang
unbekannten
Person
liefern
lassen
.
Entsprechend
hat
Landgericht
Wertung
täterschaftliche
Begehung
allein
gestützt
Fahrt
Veranlassung
beiwohnenden
Angeklagten
zurückzuführen
sei
maßgebliches
Interesse
Verbringung
Drogen
hatte
.
Einfluss
Fahrt
hat
Landgericht
hingegen
festgestellt
.
gilt
jedoch
Fall
Urteilsgründe
Landgericht
Täterschaft
Einfluss
Angeklagten
Einfuhrvorgang
selbst
stützt
.
So
hatte
Angeklagte
Rauschgift
Tschechischen
Republik
selbst
Transportfahrzeug
versteckt
.
2
.
Senat
vorliegenden
Fall
ausschließen
kann
Angeklagte
Vorwurf
Anstiftung
Einfuhr
anders
hätte
verteidigen
können
scheidet
Umstellung
Schuldspruchs
schon
Grund
.
neuen
Tatgericht
widerspruchsfreie
Feststellungen
ermöglichen
hebt
auch
zugrunde
liegenden
Feststellungen
Schuldspruch
.
3
.
Aufhebung
Schuldspruchs
Fall
Urteilsgründe
zieht
Aufhebung
Gesamtstrafausspruchs
auch
Anordnung
Dauer
Vorwegvollzugs
.
Raum
Jäger