BESCHLUSS 2 . Juni Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 2 . Juni gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts i.d . OPf . 27 . Oktober Angeklagten betrifft Schuldspruch Tat Urteilsgründe zugrunde liegenden Feststellungen Gesamtstrafausspruch Ausspruch Dauer Vorwegvollzugs aufgehoben § Abs. . 2 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen Abs. . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge tatmehrheitlichen Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt Vorwegvollzug Jahren Monaten angeordnet . Hiergegen wendet Angeklagte Sachrüge gestützten Revision Beschlussformel ersichtlichen Erfolg hat Übrigen unbegründet ist . 1 . Fall Urteilsgründe hält Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge rechtlicher Nachprüfung stand . Zwar ist Landgericht zutreffend ausgegangen Tatbestand Einfuhr eigenhändigen Transport Grenze erfordert . Mittäter Einfuhr Sinne § Abs. StGB kann Beteiligter auch dann sein Rauschgift anderen Person Inland verbracht wird . Voraussetzung ist auch hier geltenden Landgericht zugrunde gelegten Grundsätzen allgemeinen Strafrechts aber Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag Teil Tätigkeit darstellt Handlungen anderen Ergänzung eigenen Tatanteils erscheinen lässt Beschlüsse 27 . Mai StR 1 . September NStZ . gegeben ist hat Tatrichter Grundlage umfassend wertenden Betrachtung festzustellen ; besonderer Bedeutung sind Grad eigenen Interesses folg Einfluss Vorbereitung Tat Tatplanung Umfang Tatbeteiligung Teilhabe Tatherrschaft jedenfalls Wille so Durchführung Ausgang Tat maßgeblich auch Willen Betreffenden abhängen . ist aber entscheidender Bezugspunkt Merkmalen Einfuhrvorgang selbst Beschluss 27 . Mai StR 633 ; 4 . Aufl . . . ausschlaggebende Bedeutung kann indes Interesse beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden Gelingen Einfuhrvorgangs zukommen ; Falle gewinnt insbesondere Tatherrschaft Einfuhr Wille Gewicht aaO ; aaO . . Bloßes Veranlassen Beschaffungsfahrt Einfluss Durchführung genügt aaO ; Beschluss 16 . Februar . Ausgehend Grundsätzen kann Wertung Landgerichts Angeklagte sei auch Fall Urteilsgründe täterschaftlichen Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig Bestand haben . Feststellungen Einfuhr Fall Urteilsgründe beschränken Angeklagte habe Rauschgift bislang unbekannten Person liefern lassen . Entsprechend hat Landgericht Wertung täterschaftliche Begehung allein gestützt Fahrt Veranlassung beiwohnenden Angeklagten zurückzuführen sei maßgebliches Interesse Verbringung Drogen hatte . Einfluss Fahrt hat Landgericht hingegen festgestellt . gilt jedoch Fall Urteilsgründe Landgericht Täterschaft Einfluss Angeklagten Einfuhrvorgang selbst stützt . So hatte Angeklagte Rauschgift Tschechischen Republik selbst Transportfahrzeug versteckt . 2 . Senat vorliegenden Fall ausschließen kann Angeklagte Vorwurf Anstiftung Einfuhr anders hätte verteidigen können scheidet Umstellung Schuldspruchs schon Grund . neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen ermöglichen hebt auch zugrunde liegenden Feststellungen Schuldspruch . 3 . Aufhebung Schuldspruchs Fall Urteilsgründe zieht Aufhebung Gesamtstrafausspruchs auch Anordnung Dauer Vorwegvollzugs . Raum Jäger