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262 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
31
.
Mai
Strafsache
1
.
2
.
Betruges
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
.
Mai
beschlossen
:
1
.
Anträge
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
werden
zurückgewiesen
.
2
.
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
April
werden
unzulässig
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Gründe
:
Angeklagten
hatten
Anschluß
Verkündung
Urteils
Landgerichts
30
.
April
Rechtsmittelverzicht
erklärt
.
Monate
später
haben
Schreiben
8
.
Februar
Revision
eingelegt
beantragt
Wiedereinsetzung
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
gewähren
.
begründen
Rechtsmittelverzichtserklärung
beruhe
Irrtum
Strafbarkeit
Betruges
Rechtsmittelverzicht
sei
Bestandteil
Urteilsabsprache
gewesen
.
kann
Erfolg
führen
.
Revisionen
sind
unzulässig
verspätet
eingelegt
wurden
Abs.
§
Abs.
.
Wiedereinsetzungsanträge
haben
Erfolg
;
insoweit
ist
differenzieren
:
1
.
Soweit
vorgebracht
wird
Rechtsmittelverzicht
sei
irrigen
Annahme
erfolgt
Schuldspruch
Betruges
sei
sachlich-rechtlich
zutreffend
Bundesgerichtshof
Parallelverfahren
"
S.
"
später
Beschluß
9
.
Juni
Strafbarkeit
Betruges
verneint
habe
handelt
lediglich
Motivirrtum
.
Irrtum
ist
Einfluß
Wirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
vgl.
NStZ-RR
;
Abs.
Rücknahme
.
Insoweit
ist
zugleich
Möglichkeit
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
ausgeschlossen
.
2
.
geltend
gemacht
wird
Rechtsmittelverzicht
sei
Bestandteil
Urteilsabsprache
gewesen
weiter
unterstellt
sei
qualifizierte
Belehrung
erfolgt
wäre
Rechtsmittelverzicht
zwar
unwirksam
gewesen
Beschluß
Großen
Senats
Strafsachen
Bundesgerichtshofs
3
.
März
.
Angeklagten
hätte
noch
einwöchige
Frist
Einlegung
Revision
§
Abs.
Verfügung
gestanden
.
gestützte
Wiedereinsetzungsantrag
wäre
indes
unbegründet
.
Unkenntnis
Angeklagten
Verteidigers
bisheriger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Wirksamkeit
abgesprochenen
Rechtsmittelverzichts
gar
genannten
Beschluß
Großen
Senats
Strafsachen
liegt
Verhinderung
Sinne
§
Satz
Großer
Senat
aaO
;
vgl.
auch
Beschluß
19
.
April
.
Unstatthafte
Einwirkungen
sind
glaubhaft
gemacht
noch
sonst
vorgetragen
.
Wahl