BESCHLUSS 31 . Mai Strafsache 1 . 2 . Betruges 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 31 . Mai beschlossen : 1 . Anträge Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Revision werden zurückgewiesen . 2 . Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . April werden unzulässig verworfen . 3 . Beschwerdeführer haben Kosten Rechtsmittel tragen . Gründe : Angeklagten hatten Anschluß Verkündung Urteils Landgerichts 30 . April Rechtsmittelverzicht erklärt . Monate später haben Schreiben 8 . Februar Revision eingelegt beantragt Wiedereinsetzung Versäumung Frist Einlegung Revision gewähren . begründen Rechtsmittelverzichtserklärung beruhe Irrtum Strafbarkeit Betruges Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil Urteilsabsprache gewesen . kann Erfolg führen . Revisionen sind unzulässig verspätet eingelegt wurden Abs. § Abs. . Wiedereinsetzungsanträge haben Erfolg ; insoweit ist differenzieren : 1 . Soweit vorgebracht wird Rechtsmittelverzicht sei irrigen Annahme erfolgt Schuldspruch Betruges sei sachlich-rechtlich zutreffend Bundesgerichtshof Parallelverfahren " S. " später Beschluß 9 . Juni Strafbarkeit Betruges verneint habe handelt lediglich Motivirrtum . Irrtum ist Einfluß Wirksamkeit Rechtsmittelverzichts vgl. NStZ-RR ; Abs. Rücknahme . Insoweit ist zugleich Möglichkeit Wiedereinsetzung vorigen Stand ausgeschlossen . 2 . geltend gemacht wird Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil Urteilsabsprache gewesen weiter unterstellt sei qualifizierte Belehrung erfolgt wäre Rechtsmittelverzicht zwar unwirksam gewesen Beschluß Großen Senats Strafsachen Bundesgerichtshofs 3 . März . Angeklagten hätte noch einwöchige Frist Einlegung Revision § Abs. Verfügung gestanden . gestützte Wiedereinsetzungsantrag wäre indes unbegründet . Unkenntnis Angeklagten Verteidigers bisheriger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Wirksamkeit abgesprochenen Rechtsmittelverzichts gar genannten Beschluß Großen Senats Strafsachen liegt Verhinderung Sinne § Satz Großer Senat aaO ; vgl. auch Beschluß 19 . April . Unstatthafte Einwirkungen sind glaubhaft gemacht noch sonst vorgetragen . Wahl