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BESCHLUSS
20
Juli
Strafsache
Totschlags
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Kempten
Allg
.
21
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Verfahrensrüge
§
Satz
:
Protokolle
Atemalkoholtests
können
Gegenstand
Urkundenbeweises
sein
.
Strafprozeßordnung
sieht
Beweiserhebung
Inhalt
Urkunden
Beweismittel
dienenden
Schriftstücken
grundsätzlich
Verlesung
gemäß
Abs.
.
Verstoß
Grundsatz
Unmittelbarkeit
ist
hier
gegeben
.
Anwendung
ist
entscheidend
Beweis
Vorgangs
handelt
Wiedergabe
nur
Person
möglich
ist
Sinne
wahrgenommen
hat
.
fehlt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
maschinellen
Herstellung
kaufmännischen
Buchungsstreifen
vgl.
BGHSt
Niederschriften
Tonbandaufzeichnungen
vgl.
BGHSt
EDV-Ausdrucken
vgl.
Urteil
30
.
Januar
.
gilt
Testgerät
ausgedruckte
Protokoll
Ergebnis
Atemalkoholmessung
.
Hier
ging
allein
Ergebnis
Tests
also
nur
Teil
Urkundeninhalts
Landgericht
verwertet
hat
.
Bediener
Testgerätes
hat
zwar
auch
Meßergebnis
wahrgenommen
könnte
berichten
.
Jedoch
handelt
Durchführung
Tests
übrigen
oben
genannten
Beispielsfällen
mechanische
Verrichtung
erfahrungsgemäß
bleibenden
Eindruck
Erinnerung
befaßten
Person
hinterläßt
so
verläßlichere
Beweismittel
Hinblick
Ergebnis
Regel
Urkunde
ist
.
Tatgericht
Verlesung
Urkunde
begnügen
darf
ist
Frage
Aufklärungspflicht
.
Bestünden
Zweifel
Richtigkeit
Zustandekommens
Meßergebnisses
so
könnten
Rahmen
Aufklärungspflicht
weitere
Beweiserhebungen
angezeigt
sein
.
Beschwerdeführer
beanstandet
hier
Meßergebnis
noch
hat
Aufklärungsrüge
erhoben
.
hatte
auch
erstinstanzlich
Vernehmung
Bedieners
Zeugen
beantragt
.
Wahl
Hebenstreit