BESCHLUSS 20 Juli Strafsache Totschlags 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Kempten Allg . 21 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat Verfahrensrüge § Satz : Protokolle Atemalkoholtests können Gegenstand Urkundenbeweises sein . Strafprozeßordnung sieht Beweiserhebung Inhalt Urkunden Beweismittel dienenden Schriftstücken grundsätzlich Verlesung gemäß Abs. . Verstoß Grundsatz Unmittelbarkeit ist hier gegeben . Anwendung ist entscheidend Beweis Vorgangs handelt Wiedergabe nur Person möglich ist Sinne wahrgenommen hat . fehlt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs maschinellen Herstellung kaufmännischen Buchungsstreifen vgl. BGHSt Niederschriften Tonbandaufzeichnungen vgl. BGHSt EDV-Ausdrucken vgl. Urteil 30 . Januar . gilt Testgerät ausgedruckte Protokoll Ergebnis Atemalkoholmessung . Hier ging allein Ergebnis Tests also nur Teil Urkundeninhalts Landgericht verwertet hat . Bediener Testgerätes hat zwar auch Meßergebnis wahrgenommen könnte berichten . Jedoch handelt Durchführung Tests übrigen oben genannten Beispielsfällen mechanische Verrichtung erfahrungsgemäß bleibenden Eindruck Erinnerung befaßten Person hinterläßt so verläßlichere Beweismittel Hinblick Ergebnis Regel Urkunde ist . Tatgericht Verlesung Urkunde begnügen darf ist Frage Aufklärungspflicht . Bestünden Zweifel Richtigkeit Zustandekommens Meßergebnisses so könnten Rahmen Aufklärungspflicht weitere Beweiserhebungen angezeigt sein . Beschwerdeführer beanstandet hier Meßergebnis noch hat Aufklärungsrüge erhoben . hatte auch erstinstanzlich Vernehmung Bedieners Zeugen beantragt . Wahl Hebenstreit