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780 lines
6.5 KiB

NAMEN
20
Juli
Strafsache
Totschlags
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Hebenstreit
Richterin
Bundesgerichtshof
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenkläger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
wird
Urteil
Landgerichts
21
.
Oktober
zugehörigen
Feststellungen
Ausnahme
äußeren
Tatgeschehen
aufgehoben
Sache
Umfang
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
wendet
Revision
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
Nebenkläger
.
Nebenklägern
erhobene
Verfahrensrüge
ist
unzulässig
ausgeführt
wurde
§
Abs.
Satz
.
Sachrüge
beanstanden
Revisionen
Verneinung
Mordmerkmals
Heimtücke
erstreben
Verurteilung
Mordes
.
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
gab
Angeklagten
Lebensgefährtin
Frau
schon
häufiger
Streit
.
verließ
Wohnung
schlug
Tür
ging
Beginn
Erdgeschoß
führenden
Treppe
.
Angeklagte
folgte
holte
.
sagte
nun
gut
Bett
sei
Haushalt
helfe
jedoch
Gesellschaft
unmöglich
sei
.
sei
Besseres
.
drehte
begann
Treppe
hinunterzugehen
.
Angriff
Angeklagten
rechnete
.
Beziehung
war
nie
Gewalttätigkeiten
gekommen
.
ca.
m
große
schwere
Angeklagte
war
Worte
Lebensgefährtin
erregt
wollte
zunächst
zurückhalten
.
packte
linken
Hand
ca.
m
große
Frau
Rücken
zugedreht
hatte
Hals
würgte
.
Gleichzeitig
hielt
rechten
Hand
Mund
preßte
Hinterkopf
gewaltsam
Brust
.
Angeklagte
Lebensgefährtin
Würgegriff
genommen
hatte
entschloß
solange
würgen
tot
sei
.
Ausnutzung
körperlichen
Überlegenheit
würgte
mindestens
Minute
lang
entsprechend
Absicht
verstorben
war
.
Abwehrverletzungen
wurden
Tatopfer
festgestellt
.
Angeklagte
hat
eingelassen
habe
nur
festhalten
töten
wollen
.
2
.
Landgericht
hat
Tatgeschehen
Totschlag
gewertet
.
Vorliegen
Mordmerkmalen
insbesondere
Heimtücke
hat
ausgeschlossen
.
Zwar
sei
Frau
objektiv
arglos
gewesen
habe
Angriff
Angeklagten
gerechnet
Treppe
hinuntergehen
wollte
.
gebe
jedoch
Nachweis
Angeklagte
Arglosigkeit
bewußt
Tötung
ausgenutzt
habe
.
Vielmehr
sei
Kammer
überzeugt
Angeklagte
Tötungsvorsatz
erst
gefaßt
habe
Frau
gepackt
hatte
.
Zeitpunkt
sei
dann
mehr
arglos
gewesen
.
Hauptverhandlung
habe
auch
ergeben
Tat
Wortwechsel
gekommen
Angeklagte
arglosen
Frau
Wohnung
Treppe
nur
nachgeschlichen
sei
dann
Vorwarnung
erwürgt
habe
.
II
.
Erwägungen
sind
rechtsfehlerhaft
Landgericht
festgestellten
Sachverhalt
erschöpfend
gewürdigt
hinreichende
Begründung
bewußtes
Ausnutzen
Wehrlosigkeit
Angeklagten
verneint
hat
.
1
.
Heimtückisch
handelt
feindlicher
Willensrichtung
Wehrlosigkeit
Tatopfers
bewußt
Tötung
ausnutzt
.
Wesentlich
ist
Mörder
Opfer
Angriff
erwartet
also
arglos
ist
hilflosen
Lage
überrascht
hindert
Anschlag
Leben
begegnen
wenigstens
erschweren
BGHSt
;
StGB
§
Abs.
Heimtücke
m.w
.
.
.
Opfer
muß
gerade
Arglosigkeit
wehrlos
sein
BGHSt
.
Allerdings
kann
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Opfer
auch
dann
arglos
sein
Täter
zwar
offen
feindselig
entgegentritt
Zeitspanne
Erkennen
Gefahr
unmittelbaren
Angriff
so
kurz
ist
Möglichkeit
bleibt
Angriff
irgendwie
begegnen
StGB
§
Abs.
Heimtücke
.
Maßgebend
Beurteilung
ist
Lage
Beginn
ersten
Tötungsvorsatz
geführten
Angriffs
.
2
.
Maßstäben
gemessen
hält
Bewertung
Landgerichts
subjektiven
Tatseite
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
erste
Angriff
Opfer
war
hier
Würgegriff
hinten
Hals
.
verbunden
gleichzeitigen
Zuhalten
Mundes
gewaltsamen
Pressen
Hinterkopfes
Brust
stellt
objektiven
Erscheinungsbild
tätlichen
Angriff
Leben
.
Beweisanzeichen
Angeklagte
Vorgehensweise
gewählt
hat
Frau
zurückzuhalten
lediglich
Weggehen
hindern
hat
Landgericht
festgestellt
.
äußere
Tatgeschehen
Fallgestaltungen
vorliegenden
Art
besonderen
Beweiswert
subjektive
Tatseite
hat
legt
vielmehr
Schluß
Angriff
Tötungsvorsatz
erfolgte
Angeklagte
Frau
dann
auch
tatsächlich
erwürgt
hat
.
aufdrängende
Darlegungen
fehlen
.
Ferner
sieht
Landgericht
Einlassung
Angeklagten
habe
Lebensgefährtin
nur
festhalten
töten
wollen
insoweit
widerlegt
Beginn
Würgevorgangs
direktem
Tötungsvorsatz
handelte
aber
Setzen
Würgegriffes
.
derart
massiven
einheitlichen
tätlichen
Angriff
hätte
erörtert
werden
müssen
Landgericht
einheitlichen
Motivation
ausgegangen
ist
.
übrigen
läßt
festgestellte
Geschehensablauf
zeitliche
Zäsur
dahingehend
erkennen
Opfer
Angriff
Leben
erkannt
hätte
Angeklagte
Tötungsvorsatz
faßte
auch
noch
hätte
ausweichen
können
somit
arglos
gewesen
sei
.
Selbst
Angeklagte
Tötungsvorsatz
erst
gefaßt
haben
sollte
Frau
Würgegriff
genommen
hatte
so
schließt
Arglosigkeit
Opfers
vornherein
.
bereits
oben
ausgeführt
ist
Merkmal
Arglosigkeit
auch
dann
gegeben
offen
feindseligem
Verhalten
Opfer
Tötungsabsicht
noch
letzten
Augenblick
erkennt
mehr
reagieren
kann
.
macht
Unterschied
überraschende
Angriff
vornherein
Tötungsvorsatz
geführt
wird
ursprüngliche
Handlungswille
derart
schnell
Tötungsvorsatz
umschlägt
Überraschungseffekt
Zeitpunkt
andauert
Täter
Tötungsvorsatz
angreift
.
Fällen
bleibt
Opfer
Zeit
irgendwie
gearteten
Gegenmaßnahmen
StGB
Abs.
Heimtücke
.
vorausgegangene
Wortwechsel
beseitigte
hier
Überzeugungsbildung
Landgerichts
Arglosigkeit
Opfers
.
wurde
vielmehr
ersten
tätlichen
Angriff
hinten
hilflosen
Lage
überrascht
gehindert
Anschlag
sein
Leben
begegnen
fehlenden
Abwehrverletzungen
bestätigen
.
bewußte
Ausnutzen
Wehrlosigkeit
genügt
Täter
Wehrlosigkeit
Bedeutung
hilflose
Lage
Angegriffenen
Ausführung
Tat
Sinne
erfaßt
bewußt
ist
Ahnungslosigkeit
Angriff
schutzlosen
Menschen
überraschen
NStZ
.
Angeklagte
Lebensgefährtin
beschriebenen
Art
Weise
hinten
packte
Streitigkeiten
noch
nie
Gewalt
ausgeübt
hatte
liegt
Annahme
überraschenden
Angriffs
bewußt
war
.
Ausführungen
Landgerichts
Ausnutzungsbewußtsein
verneint
sind
nur
Hintergrund
zeitlichen
Einordnung
Tötungsvorsatzes
folgenden
rechtsfehlerhaften
Bewertung
Arglosigkeit
nachvollziehbar
.
hat
Landgericht
tragfähige
Schlüsse
Ausnutzungsbewußtsein
gezogen
.
Annahme
steht
auch
Erregung
Angeklagten
.
Landgericht
hat
festgestellt
Angeklagte
Heimtücke
maßgeblichen
Umstände
Erregung
Bewußtsein
aufgenommen
hat
.
3
.
Sachlage
liegt
Mord
Begehungsform
Heimtücke
nahe
.
Urteil
kann
Bestand
haben
.
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
sind
Rechtsfehlern
betroffen
können
bestehen
bleiben
.
Wahl
Hebenstreit