NAMEN 20 Juli Strafsache Totschlags 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 Juli teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Hebenstreit Richterin Bundesgerichtshof Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenkläger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenkläger wird Urteil Landgerichts 21 . Oktober zugehörigen Feststellungen Ausnahme äußeren Tatgeschehen aufgehoben Sache Umfang neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . wendet Revision Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertreten wird Nebenkläger . Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig ausgeführt wurde § Abs. Satz . Sachrüge beanstanden Revisionen Verneinung Mordmerkmals Heimtücke erstreben Verurteilung Mordes . Rechtsmittel haben Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts gab Angeklagten Lebensgefährtin Frau schon häufiger Streit . verließ Wohnung schlug Tür ging Beginn Erdgeschoß führenden Treppe . Angeklagte folgte holte . sagte nun gut Bett sei Haushalt helfe jedoch Gesellschaft unmöglich sei . sei Besseres . drehte begann Treppe hinunterzugehen . Angriff Angeklagten rechnete . Beziehung war nie Gewalttätigkeiten gekommen . ca. m große schwere Angeklagte war Worte Lebensgefährtin erregt wollte zunächst zurückhalten . packte linken Hand ca. m große Frau Rücken zugedreht hatte Hals würgte . Gleichzeitig hielt rechten Hand Mund preßte Hinterkopf gewaltsam Brust . Angeklagte Lebensgefährtin Würgegriff genommen hatte entschloß solange würgen tot sei . Ausnutzung körperlichen Überlegenheit würgte mindestens Minute lang entsprechend Absicht verstorben war . Abwehrverletzungen wurden Tatopfer festgestellt . Angeklagte hat eingelassen habe nur festhalten töten wollen . 2 . Landgericht hat Tatgeschehen Totschlag gewertet . Vorliegen Mordmerkmalen insbesondere Heimtücke hat ausgeschlossen . Zwar sei Frau objektiv arglos gewesen habe Angriff Angeklagten gerechnet Treppe hinuntergehen wollte . gebe jedoch Nachweis Angeklagte Arglosigkeit bewußt Tötung ausgenutzt habe . Vielmehr sei Kammer überzeugt Angeklagte Tötungsvorsatz erst gefaßt habe Frau gepackt hatte . Zeitpunkt sei dann mehr arglos gewesen . Hauptverhandlung habe auch ergeben Tat Wortwechsel gekommen Angeklagte arglosen Frau Wohnung Treppe nur nachgeschlichen sei dann Vorwarnung erwürgt habe . II . Erwägungen sind rechtsfehlerhaft Landgericht festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hinreichende Begründung bewußtes Ausnutzen Wehrlosigkeit Angeklagten verneint hat . 1 . Heimtückisch handelt feindlicher Willensrichtung Wehrlosigkeit Tatopfers bewußt Tötung ausnutzt . Wesentlich ist Mörder Opfer Angriff erwartet also arglos ist hilflosen Lage überrascht hindert Anschlag Leben begegnen wenigstens erschweren BGHSt ; StGB § Abs. Heimtücke m.w . . . Opfer muß gerade Arglosigkeit wehrlos sein BGHSt . Allerdings kann ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Opfer auch dann arglos sein Täter zwar offen feindselig entgegentritt Zeitspanne Erkennen Gefahr unmittelbaren Angriff so kurz ist Möglichkeit bleibt Angriff irgendwie begegnen StGB § Abs. Heimtücke . Maßgebend Beurteilung ist Lage Beginn ersten Tötungsvorsatz geführten Angriffs . 2 . Maßstäben gemessen hält Bewertung Landgerichts subjektiven Tatseite rechtlicher Nachprüfung stand . erste Angriff Opfer war hier Würgegriff hinten Hals . verbunden gleichzeitigen Zuhalten Mundes gewaltsamen Pressen Hinterkopfes Brust stellt objektiven Erscheinungsbild tätlichen Angriff Leben . Beweisanzeichen Angeklagte Vorgehensweise gewählt hat Frau zurückzuhalten lediglich Weggehen hindern hat Landgericht festgestellt . äußere Tatgeschehen Fallgestaltungen vorliegenden Art besonderen Beweiswert subjektive Tatseite hat legt vielmehr Schluß Angriff Tötungsvorsatz erfolgte Angeklagte Frau dann auch tatsächlich erwürgt hat . aufdrängende Darlegungen fehlen . Ferner sieht Landgericht Einlassung Angeklagten habe Lebensgefährtin nur festhalten töten wollen insoweit widerlegt Beginn Würgevorgangs direktem Tötungsvorsatz handelte aber Setzen Würgegriffes . derart massiven einheitlichen tätlichen Angriff hätte erörtert werden müssen Landgericht einheitlichen Motivation ausgegangen ist . übrigen läßt festgestellte Geschehensablauf zeitliche Zäsur dahingehend erkennen Opfer Angriff Leben erkannt hätte Angeklagte Tötungsvorsatz faßte auch noch hätte ausweichen können somit arglos gewesen sei . Selbst Angeklagte Tötungsvorsatz erst gefaßt haben sollte Frau Würgegriff genommen hatte so schließt Arglosigkeit Opfers vornherein . bereits oben ausgeführt ist Merkmal Arglosigkeit auch dann gegeben offen feindseligem Verhalten Opfer Tötungsabsicht noch letzten Augenblick erkennt mehr reagieren kann . macht Unterschied überraschende Angriff vornherein Tötungsvorsatz geführt wird ursprüngliche Handlungswille derart schnell Tötungsvorsatz umschlägt Überraschungseffekt Zeitpunkt andauert Täter Tötungsvorsatz angreift . Fällen bleibt Opfer Zeit irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen StGB Abs. Heimtücke . vorausgegangene Wortwechsel beseitigte hier Überzeugungsbildung Landgerichts Arglosigkeit Opfers . wurde vielmehr ersten tätlichen Angriff hinten hilflosen Lage überrascht gehindert Anschlag sein Leben begegnen fehlenden Abwehrverletzungen bestätigen . bewußte Ausnutzen Wehrlosigkeit genügt Täter Wehrlosigkeit Bedeutung hilflose Lage Angegriffenen Ausführung Tat Sinne erfaßt bewußt ist Ahnungslosigkeit Angriff schutzlosen Menschen überraschen NStZ . Angeklagte Lebensgefährtin beschriebenen Art Weise hinten packte Streitigkeiten noch nie Gewalt ausgeübt hatte liegt Annahme überraschenden Angriffs bewußt war . Ausführungen Landgerichts Ausnutzungsbewußtsein verneint sind nur Hintergrund zeitlichen Einordnung Tötungsvorsatzes folgenden rechtsfehlerhaften Bewertung Arglosigkeit nachvollziehbar . hat Landgericht tragfähige Schlüsse Ausnutzungsbewußtsein gezogen . Annahme steht auch Erregung Angeklagten . Landgericht hat festgestellt Angeklagte Heimtücke maßgeblichen Umstände Erregung Bewußtsein aufgenommen hat . 3 . Sachlage liegt Mord Begehungsform Heimtücke nahe . Urteil kann Bestand haben . Feststellungen äußeren Tatgeschehen sind Rechtsfehlern betroffen können bestehen bleiben . Wahl Hebenstreit