You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

631 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
18
November
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
18
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Juni
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
:
Gründe
:
Klägerin
wendet
Verwerfung
Berufung
klageabweisende
Urteil
Landgerichts
.
Urteil
ist
Klägerin
15
.
Januar
zugestellt
worden
.
hat
fristgerecht
Berufung
eingelegt
.
Berufungsverfahren
ist
Oberlandesgericht
Aktenzeichen
geführt
worden
.
Montag
16
.
März
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
Berufungsbegründungen
Oberlandesgericht
gereicht
.
Schriftsätze
trugen
Aktenzeichen
Rubrum
Aktenzeichen
geführten
Berufungsverfahrens
anderen
Klägerin
Beklagte
Tag
ebenfalls
Berufungsbegründungsfrist
ablief
.
Text
Schrift-sätze
war
letzte
Seite
identisch
.
Schriftsätze
wurde
Akte
eingeordnet
Akte
Kennzeichnung
"
Überzähliges
Exemplar
"
beigefügt
.
Hinweis
Oberlandesgerichts
18
.
März
Eingangs
Begründung
Verwerfung
Berufung
unzulässig
beabsichtigt
sei
hat
Klägerin
1
.
April
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Begründung
hat
ausgeführt
versehentlichen
Eingabe
falschen
Anwaltsaktenzeichens
Fertigung
Schriftsatzes
sei
Berufungsbegründung
Aktenzeichen
Rubrum
Parallelverfahrens
versehen
worden
.
Berichterstatter
hat
Vorlage
Akte
Vermerk
festgestellt
Vergleich
Vortrags
letzten
Seite
Schriftsatzes
Angaben
erstinstanzlichen
Schriftsätze
Verfahren
ergebe
Aktenzeichen
eingereichten
Schriftsätze
Wiedereinsetzungsantrag
genannten
Schriftsatz
handele
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
Klägerin
habe
gesetzlichen
Frist
Schriftsatz
eingereicht
amen
Klägerin
gerichtliche
Aktenzeichen
Berufungsinstanz
gerichtliche
Aktenzeichen
ersten
Rechtszugs
trage
.
anderen
Angaben
Namen
Klagepartei
gerichtlichen
Aktenzeichen
eingereichte
Schriftsatz
könne
sgelegt
werden
Begründung
Berufung
Verfa
hren
habe
angesehen
werden
sollen
.
Zuordnung
Verfahren
Klägerin
wäre
nur
Vergleich
persönlichen
Daten
letzten
Seite
Schriftsatzes
Klägervertreterin
geführten
offenen
Verfahren
Beklagte
möglich
gewesen
.
Beiziehung
Akten
anderer
Verfahren
gebe
aber
gesetzliche
Grundlage
noch
wäre
Fristablauf
bereits
vorliegenden
Unterlagen
möglich
gewesen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägerin
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zwar
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthaft
Übrigen
unzulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
sind
.
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
ist
insbesondere
grundsätzlicher
Bedeutung
Rechtssache
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
entwickelten
Anforderungen
fristgerechte
Begründung
Ber
ufung
beachtet
Verfahrensgrundrecht
Klägerin
faires
Verfahren
effektiven
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
verletzt
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Klägerin
Berufungsbegründungsfrist
versäumt
hat
.
16
.
März
eingegangene
Schriftsatz
hat
Frist
gewahrt
.
stand
Angabe
falschen
Aktenzeichens
genommen
fristgerechten
Eingang
Berufungsbegründung
noch
.
Gesetz
schreibt
§
Abs.
§
gemäß
§
Abs.
auch
Berufungsbegründung
anzuwenden
sind
Angabe
bereits
zugeordneten
mitgeteilten
Aktenzeichens
.
Angabe
Aktenzeichens
Weiterleitung
Gerichts
erleichtern
rasche
Bearbe
itung
sorgen
.
handelt
Ordnungsmaßnahme
Sachentscheidung
Bedeutung
ist
Beschlüsse
10
.
Juni
ZB
;
15
.
April
VersR
673
;
2
.
Oktober
.
Eingang
Berufungsbegründung
ist
une
rheblich
Schriftsatz
Aktenzeichens
bereits
Berufungsbegründungsfrist
Sache
angelegte
Akte
eingeordnet
wurde
Beschluss
15
.
April
aaO
.
Berufungsbegründung
muss
jedoch
zweifelsfrei
entne
hmen
sein
Verfahren
eingereicht
werden
soll
.
Unrichtige
Angaben
schaden
nur
dann
Grund
sonstiger
Berufungsbegründungsfrist
erkennbarer
Umstände
Gericht
Prozessgegner
zweifelsfrei
feststeht
Rechtsmittelverfahren
Begründung
zuzuordnen
ist
Beschluss
3
.
Dezember
ZB
-RR
.
12
;
entsprechend
fungsschrift
6
.
Dezember
ZB
.
.
Voraussetzung
ist
hier
erfüllt
.
Berufungsbegründung
enthielt
nur
falsches
Aktenzeichen
auch
falsche
Bezeichnung
Klagepartei
.
Frage
Nr.
auch
Berufungsbegründung
bestimmen
Schriftsatz
nur
Sollvorschrift
verstehen
richtige
Bezeic
hnung
Parteien
zwingende
Voraussetzung
Wirksamkeit
Berufungsbegründung
ist
ist
Entscheidung
Bedeutung
.
fehlt
insgesamt
Angaben
Parteibezeichnung
Zuordnung
Berufungsbegründung
ermöglicht
hätten
.
Auch
erstinstanzliche
Aktenzeichen
ist
genannt
.
war
Schriftsatz
selbst
noch
Akte
genannten
Berufungsgericht
anhängigen
Parallel-)Verfahrens
erkennbar
übermittelte
Berufungsbegründung
Aktenzeichen
anhängige
Verfahren
betreffen
sollte
.
Vergleich
Inhalts
Schriftsatzes
erstinstanzlichen
Vortrag
Klägerin
konnte
Grundlage
Angaben
Berufungsbegründung
erfolgen
erstinstanzliche
Verfahren
bezeichnet
war
.
Schriftsatz
war
nur
ersichtlich
Beklagte
anhängiges
Berufungsverfahren
handeln
muss
jedoch
.
Pflicht
Gerichts
Akten
anhä
ngigen
Berufungsverfahren
verschiedener
Kläger
Beklagte
inhaltliche
Übereinstimmung
erstinstanzlichen
Vortrags
Berufungsbegründung
überprüfen
besteht
.
Vorbringen
Rechtsbeschwerde
wäre
Prüfung
auch
keineswegs
verschwindend
geringen
Aufwand
verbunden
gewesen
.
Insoweit
verweist
Senat
zutreffenden
Ausführungen
angefochtenen
Beschluss
.
2
.
Klägerin
erhebt
Berufungsgericht
begehrte
Wiedereinsetzung
versäumte
Berufungsfrist
Glaubhaftmachung
unverschuldeten
Fristversäumnis
versagt
hat
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung