BESCHLUSS 18 November Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 18 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluss 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Juni wird Kosten unzulässig verworfen . : € Gründe : Klägerin wendet Verwerfung Berufung klageabweisende Urteil Landgerichts . Urteil ist Klägerin 15 . Januar zugestellt worden . hat fristgerecht Berufung eingelegt . Berufungsverfahren ist Oberlandesgericht Aktenzeichen geführt worden . Montag 16 . März hat Prozessbevollmächtigte Klägerin Berufungsbegründungen Oberlandesgericht gereicht . Schriftsätze trugen Aktenzeichen Rubrum Aktenzeichen geführten Berufungsverfahrens anderen Klägerin Beklagte Tag ebenfalls Berufungsbegründungsfrist ablief . Text Schrift-sätze war letzte Seite identisch . Schriftsätze wurde Akte eingeordnet Akte Kennzeichnung " Überzähliges Exemplar " beigefügt . Hinweis Oberlandesgerichts 18 . März Eingangs Begründung Verwerfung Berufung unzulässig beabsichtigt sei hat Klägerin 1 . April Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Begründung hat ausgeführt versehentlichen Eingabe falschen Anwaltsaktenzeichens Fertigung Schriftsatzes sei Berufungsbegründung Aktenzeichen Rubrum Parallelverfahrens versehen worden . Berichterstatter hat Vorlage Akte Vermerk festgestellt Vergleich Vortrags letzten Seite Schriftsatzes Angaben erstinstanzlichen Schriftsätze Verfahren ergebe Aktenzeichen eingereichten Schriftsätze Wiedereinsetzungsantrag genannten Schriftsatz handele . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung Klägerin unzulässig verworfen . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt Klägerin habe gesetzlichen Frist Schriftsatz eingereicht amen Klägerin gerichtliche Aktenzeichen Berufungsinstanz gerichtliche Aktenzeichen ersten Rechtszugs trage . anderen Angaben Namen Klagepartei gerichtlichen Aktenzeichen eingereichte Schriftsatz könne sgelegt werden Begründung Berufung Verfa hren habe angesehen werden sollen . Zuordnung Verfahren Klägerin wäre nur Vergleich persönlichen Daten letzten Seite Schriftsatzes Klägervertreterin geführten offenen Verfahren Beklagte möglich gewesen . Beiziehung Akten anderer Verfahren gebe aber gesetzliche Grundlage noch wäre Fristablauf bereits vorliegenden Unterlagen möglich gewesen . richtet Rechtsbeschwerde Klägerin . II . Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthaft Übrigen unzulässig Voraussetzungen § Abs. erfüllt sind . Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere grundsätzlicher Bedeutung Rechtssache Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . Berufungsgericht hat Rechtsprechung Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen fristgerechte Begründung Ber ufung beachtet Verfahrensgrundrecht Klägerin faires Verfahren effektiven Rechtsschutz Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip verletzt . 1 . Rechtsfehlerfrei ist Berufungsgericht ausgegangen Klägerin Berufungsbegründungsfrist versäumt hat . 16 . März eingegangene Schriftsatz hat Frist gewahrt . stand Angabe falschen Aktenzeichens genommen fristgerechten Eingang Berufungsbegründung noch . Gesetz schreibt § Abs. § gemäß § Abs. auch Berufungsbegründung anzuwenden sind Angabe bereits zugeordneten mitgeteilten Aktenzeichens . Angabe Aktenzeichens Weiterleitung Gerichts erleichtern rasche Bearbe itung sorgen . handelt Ordnungsmaßnahme Sachentscheidung Bedeutung ist Beschlüsse 10 . Juni ZB ; 15 . April VersR 673 ; 2 . Oktober . Eingang Berufungsbegründung ist une rheblich Schriftsatz Aktenzeichens bereits Berufungsbegründungsfrist Sache angelegte Akte eingeordnet wurde Beschluss 15 . April aaO . Berufungsbegründung muss jedoch zweifelsfrei entne hmen sein Verfahren eingereicht werden soll . Unrichtige Angaben schaden nur dann Grund sonstiger Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände Gericht Prozessgegner zweifelsfrei feststeht Rechtsmittelverfahren Begründung zuzuordnen ist Beschluss 3 . Dezember ZB -RR . 12 ; entsprechend fungsschrift 6 . Dezember ZB . . Voraussetzung ist hier erfüllt . Berufungsbegründung enthielt nur falsches Aktenzeichen auch falsche Bezeichnung Klagepartei . Frage Nr. auch Berufungsbegründung bestimmen Schriftsatz nur Sollvorschrift verstehen richtige Bezeic hnung Parteien zwingende Voraussetzung Wirksamkeit Berufungsbegründung ist ist Entscheidung Bedeutung . fehlt insgesamt Angaben Parteibezeichnung Zuordnung Berufungsbegründung ermöglicht hätten . Auch erstinstanzliche Aktenzeichen ist genannt . war Schriftsatz selbst noch Akte genannten Berufungsgericht anhängigen Parallel-)Verfahrens erkennbar übermittelte Berufungsbegründung Aktenzeichen anhängige Verfahren betreffen sollte . Vergleich Inhalts Schriftsatzes erstinstanzlichen Vortrag Klägerin konnte Grundlage Angaben Berufungsbegründung erfolgen erstinstanzliche Verfahren bezeichnet war . Schriftsatz war nur ersichtlich Beklagte anhängiges Berufungsverfahren handeln muss jedoch . Pflicht Gerichts Akten anhä ngigen Berufungsverfahren verschiedener Kläger Beklagte inhaltliche Übereinstimmung erstinstanzlichen Vortrags Berufungsbegründung überprüfen besteht . Vorbringen Rechtsbeschwerde wäre Prüfung auch keineswegs verschwindend geringen Aufwand verbunden gewesen . Insoweit verweist Senat zutreffenden Ausführungen angefochtenen Beschluss . 2 . Klägerin erhebt Berufungsgericht begehrte Wiedereinsetzung versäumte Berufungsfrist Glaubhaftmachung unverschuldeten Fristversäumnis versagt hat . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung