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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 349/09
vom
11. November 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 2009 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 4. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat.
Die Strafkammer hat es unterlassen, darüber zu entscheiden, ob mit
der gegen die Angeklagte H.
mit Strafbefehl vom 9. Oktober
2008 verhängten Geldstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden
ist (§ 55 Abs. 1 StGB); dies beschwert die Angeklagte jedoch nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Cierniak
Fischer
Roggenbuck
Krehl