BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 349/09 vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Strafkammer hat es unterlassen, darüber zu entscheiden, ob mit der gegen die Angeklagte H. mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2008 verhängten Geldstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 55 Abs. 1 StGB); dies beschwert die Angeklagte jedoch nicht. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Cierniak Fischer Roggenbuck Krehl