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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 349/09
  4. vom
  5. 11. November 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
  12. geringer Menge
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  14. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 2009 gemäß § 349
  15. Abs. 2 StPO beschlossen:
  16. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  17. Frankfurt am Main vom 4. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
  18. hat.
  19. Die Strafkammer hat es unterlassen, darüber zu entscheiden, ob mit
  20. der gegen die Angeklagte H.
  21. mit Strafbefehl vom 9. Oktober
  22. 2008 verhängten Geldstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden
  23. ist (§ 55 Abs. 1 StGB); dies beschwert die Angeklagte jedoch nicht.
  24. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  25. Rissing-van Saan
  26. Cierniak
  27. Fischer
  28. Roggenbuck
  29. Krehl