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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 349/09
- vom
- 11. November 2009
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- 3.
- wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 2009 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 4. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
- hat.
- Die Strafkammer hat es unterlassen, darüber zu entscheiden, ob mit
- der gegen die Angeklagte H.
- mit Strafbefehl vom 9. Oktober
- 2008 verhängten Geldstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden
- ist (§ 55 Abs. 1 StGB); dies beschwert die Angeklagte jedoch nicht.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
- Cierniak
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- Fischer
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- Roggenbuck
- Krehl
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