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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 122/03
2 AR 87/03
vom
23. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Landfriedensbruch u. a.
Az.: 2 Ds 611/01 Amtsgericht Ueckermünde
Az.: 81 Js 4936/02 Staatsanwaltschaft Berlin
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. April 2003 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts – Jugendrichter –
Ueckermünde vom 14. Januar 2003 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem
Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin-Tiergarten übertragen.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Ueckermünde an
das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG
war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218;
BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2), woran es hier fehlt (Bd. III, Bl. 433 d.A.).
Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.
-3-
Nach § 12 Abs. 2 StPO ist jedoch die Untersuchung und Entscheidung
der Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin-Tiergarten zu übertragen, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden."
Rissing-van Saan
Detter
Fischer
Bode
Roggenbuck