BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 122/03 2 AR 87/03 vom 23. April 2003 in der Strafsache gegen wegen Landfriedensbruch u. a. Az.: 2 Ds 611/01 Amtsgericht Ueckermünde Az.: 81 Js 4936/02 Staatsanwaltschaft Berlin -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. April 2003 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts – Jugendrichter – Ueckermünde vom 14. Januar 2003 wird aufgehoben. 2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin-Tiergarten übertragen. Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat: "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Ueckermünde an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2), woran es hier fehlt (Bd. III, Bl. 433 d.A.). Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung. -3- Nach § 12 Abs. 2 StPO ist jedoch die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin-Tiergarten zu übertragen, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden." Rissing-van Saan Detter Fischer Bode Roggenbuck