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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 122/03
- 2 AR 87/03
- vom
- 23. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Landfriedensbruch u. a.
- Az.: 2 Ds 611/01 Amtsgericht Ueckermünde
- Az.: 81 Js 4936/02 Staatsanwaltschaft Berlin
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. April 2003 beschlossen:
- 1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts – Jugendrichter –
- Ueckermünde vom 14. Januar 2003 wird aufgehoben.
- 2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem
- Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin-Tiergarten übertragen.
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- Gründe:
- Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
- an, der zutreffend ausgeführt hat:
- "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Ueckermünde an
- das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG
- war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218;
- BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2), woran es hier fehlt (Bd. III, Bl. 433 d.A.).
- Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.
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- -3-
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- Nach § 12 Abs. 2 StPO ist jedoch die Untersuchung und Entscheidung
- der Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin-Tiergarten zu übertragen, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden."
- Rissing-van Saan
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- Detter
- Fischer
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- Bode
- Roggenbuck
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