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- BESCHLUSS
- 21
- .
- Februar
- Rechtsstreit
- V.
- Zivilsenat
- hat
- 21
- .
- Februar
- Vorsitzenden
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Richter
- Dr.
- Dr.
- Dr.
- Dr.
- beschlossen
- :
- Beschwerde
- Klägers
- Nichtzulassung
- Revision
- Urteil
- 17
- .
- Zivilsenats
- Oberlandesgerichts
- 30
- .
- Mai
- wird
- zurückgewiesen
- .
- Berufungsgericht
- hat
- zwar
- Senatsrechtsprechung
- Pflicht
- Verkäufers
- Käufer
- Baugenehmigung
- abweichende
- Bauausführung
- aufzuklären
- beachtet
- .
- ist
- jedoch
- entscheidungserheblich
- .
- Kläger
- stützt
- Vorwurf
- arglistigen
- Verschweigens
- ausschließlich
- Beklagte
- genehmigten
- Planung
- abweichende
- Bauausführung
- kannte
- .
- reicht
- .
- Beklagte
- handelte
- nur
- dann
- vorsätzlich
- wusste
- wenigstens
- rechnete
- Bauausführung
- Abweichung
- Baugenehmigung
- unzulässig
- war
- vgl.
- Senat
- 262
- ;
- Urt
- .
- 10
- .
- Juni
- ;
- .
- 10
- .
- Januar
- Umdruck
- .
- Übrigen
- wirft
- Rechtssache
- entscheidungserheblichen
- Fragen
- grundsätzlicher
- Bedeutung
- .
- Entscheidung
- ist
- auch
- Fortbildung
- Rechts
- Sicherung
- einheitlichen
- Rechtsprechung
- erforderlich
- §
- Abs.
- .
- Kläger
- trägt
- Kosten
- §
- Abs.
- .
- beträgt
- €
- .
- Schmidt-Räntsch
- Czub
- Vorinstanzen
- :
- Entscheidung
- 13.11.2006
- OLG
- Frankfurt/Main
- Entscheidung
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