BESCHLUSS 21 . Februar Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 21 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Mai wird zurückgewiesen . Berufungsgericht hat zwar Senatsrechtsprechung Pflicht Verkäufers Käufer Baugenehmigung abweichende Bauausführung aufzuklären beachtet . ist jedoch entscheidungserheblich . Kläger stützt Vorwurf arglistigen Verschweigens ausschließlich Beklagte genehmigten Planung abweichende Bauausführung kannte . reicht . Beklagte handelte nur dann vorsätzlich wusste wenigstens rechnete Bauausführung Abweichung Baugenehmigung unzulässig war vgl. Senat 262 ; Urt . 10 . Juni ; . 10 . Januar Umdruck . Übrigen wirft Rechtssache entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . Kläger trägt Kosten § Abs. . beträgt € . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung 13.11.2006 OLG Frankfurt/Main Entscheidung