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BESCHLUSS
21
.
Februar
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
21
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Senatsrechtsprechung
Pflicht
Verkäufers
Käufer
Baugenehmigung
abweichende
Bauausführung
aufzuklären
beachtet
.
ist
jedoch
entscheidungserheblich
.
Kläger
stützt
Vorwurf
arglistigen
Verschweigens
ausschließlich
Beklagte
genehmigten
Planung
abweichende
Bauausführung
kannte
.
reicht
.
Beklagte
handelte
nur
dann
vorsätzlich
wusste
wenigstens
rechnete
Bauausführung
Abweichung
Baugenehmigung
unzulässig
war
vgl.
Senat
262
;
Urt
.
10
.
Juni
;
.
10
.
Januar
Umdruck
.
Übrigen
wirft
Rechtssache
entscheidungserheblichen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Entscheidung
ist
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
.
Kläger
trägt
Kosten
§
Abs.
.
beträgt
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
13.11.2006
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung