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- BESCHLUSS
- 17
- .
- September
- Abschiebungshaftsache
- V.
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 17
- .
- September
- Vorsitzende
- Richterin
- Dr.
- Richterin
- Prof.
- Dr.
- Richter
- Dr.
- Richterinnen
- Dr.
- Weinland
- beschlossen
- :
- Rechtsbeschwerde
- Betroffenen
- wird
- festgestellt
- Beschluss
- 5
- .
- Zivilkammer
- Landgerichts
- 7
- .
- Januar
- Betroffenen
- Rechten
- verletzt
- hat
- .
- Gerichtskosten
- werden
- Instanzen
- erhoben
- .
- zweckentsprechenden
- Rechtsverfolgung
- notwendigen
- Auslagen
- Betroffenen
- Instanzen
- werden
- Bundesrepublik
- auferlegt
- .
- Gegenstandswert
- Rechtsbeschwerdeverfahrens
- beträgt
- €
- .
- Gründe
- :
- Haftanordnung
- Landgerichts
- hat
- Betroffenen
- bereits
- Rechten
- verletzt
- abzusehen
- war
- Haft
- Justizvollzugsanstalt
- Büren
- Verletzung
- Lichte
- Art
- .
- Abs.
- Satz
- Richtlinie
- auszulegenden
- Vorschrift
- §
- Abs.
- -3AufenthG
- vollzogen
- werden
- würde
- vgl.
- näher
- Senat
- Beschluss
- 25
- Juli
- .
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- abgesehen
- Abs.
- FamFG
- .
- Schmidt-Räntsch
- Weinland
- Vorinstanzen
- :
- AG
- Entscheidung
- Entscheidung
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