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- BESCHLUSS
- ZR
- 29
- .
- Januar
- Rechtsstreit
- ECLI
- :
- :
- IX
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Vorsitzenden
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Richterin
- Richter
- Dr.
- 29
- .
- Januar
- beschlossen
- :
- Antrag
- Klägerin
- Bewilligung
- Prozesskostenhilfe
- Verteidigung
- Beschwerde
- Klägers
- Berufung
- zurückweisenden
- Beschluss
- 5
- .
- Zivilsenats
- Oberlandesgerichts
- 26
- .
- Juni
- wird
- abgelehnt
- .
- Gründe
- :
- Klägerin
- kann
- Prozesskostenhilfe
- Verteidigung
- Nichtzulassungsbeschwerde
- Beklagten
- Bedürftigkeit
- gewährt
- werden
- .
- Kosten
- beabsichtigten
- Rechtsverteidigung
- können
- verwalteten
- Vermögensmasse
- aufgebracht
- werden
- §
- Satz
- Nr.
- .
- Klägerin
- trägt
- selbst
- derzeit
- über
- liquide
- freie
- Masse
- Höhe
- €
- verfügen
- .
- Kosten
- Rechtsverteidigung
- Nichtzulassungsbeschwerde
- belaufen
- Streitwert
- 40.980,41
- €
- lediglich
- €
- Gebühr
- €
- Auslagenpauschale
- €
- €
- .
- Gründe
- Einsatz
- freien
- Masse
- entgegenstehen
- könnten
- sind
- dargetan
- noch
- sonst
- ersichtlich
- .
- Kayser
- Vorinstanzen
- :
- Entscheidung
- 28.10.2016
- Entscheidung
- 26.06.2017
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