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- BESCHLUSS
- 5
- .
- September
- Strafsache
- 1
- .
- 2
- .
- 3
- .
- schweren
- Bandendiebstahls
- u.a.
- ECLI
- :
- :
- 5
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Anhörung
- Beschwerdeführer
- 5
- .
- September
- gemäß
- §
- Abs.
- beschlossen
- :
- Revisionen
- Angeklagten
- Urteil
- Landgerichts
- 23
- .
- Februar
- werden
- unbegründet
- verworfen
- Nachprüfung
- Urteils
- Grund
- Revisionsrechtfertigungen
- Rechtsfehler
- Nachteil
- Angeklagten
- ergeben
- hat
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Ergänzend
- Stellungnahme
- Generalbundesanwalts
- bemerkt
- Senat
- :
- Bejahung
- Wohnungseinbruchdiebstahls
- Fall
- Angeklagte
- Aufhebeln
- Kellerfensters
- Wochenendhaus
- gedrungen
- ist
- dort
- Gebrauchsgegenstände
- entwendet
- hat
- ist
- rechtsfehlerfrei
- .
- Tatbestand
- §
- Abs.
- Nr.
- StGB
- verlangt
- Täter
- dort
- beschriebenen
- Tathandlung
- Ausführung
- Diebstahls
- Wohnung
- eindringt
- .
- Wohnungen
- sind
- abgeschlossene
- überdachte
- Räume
- Menschen
- zumindest
- vorübergehend
- Unterkunft
- dienen
- bloße
- Ladenräume
- sind
- vgl.
- Beschlüsse
- 24
- .
- April
- NStZ
- f.
- ;
- 20
- .
- Mai
- StR
- NStZ
- 3
- .
- Mai
- .
- Auch
- Täter
- Räume
- einbricht
- unmittelbare
- Verbindung
- Wohnbereich
- typischerweise
- zuzuordnen
- sind
- ist
- §
- Abs.
- Nr.
- StGB
- erfüllt
- .
- Wohnungsbegriff
- unterfallen
- auch
- Kellerräume
- Wohnung
- räumlich
- baulich
- Einheit
- bilden
- so
- verbunden
- sind
- erheblichen
- Zugangshindernisse
- Wohnräumen
- mehr
- bestehen
- .
- Anders
- Wohnbereich
- getrennten
- Kellerräumen
- Mehrfamilienhaus
- trifft
- Keller
- Einfamilienhauses
- regelmäßig
- vgl.
- Beschlüsse
- 3
- .
- Juni
- 8
- .
- Juni
- ;
- 12
- .
- Aufl
- .
- .
- .
- gilt
- Täter
- dort
- ungehindert
- Zugang
- weiteres
- erreichbaren
- Wohnbereich
- Obergeschoss
- verschafft
- auch
- dann
- derartigen
- Räumen
- stiehlt
- vgl.
- Urteil
- 22
- .
- Februar
- NStZ
- .
- Auch
- Hinblick
- Qualifikation
- §
- Abs.
- Nr.
- StGB
- zugrundeliegende
- Rechtsgutsbestimmung
- bedarf
- insoweit
- Einschränkung
- .
- Höherstufung
- Wohnungseinbruchdiebstahls
- Einbruchdiebstahl
- §
- Abs.
- Nr.
- StGB
- 6
- .
- Strafrechtsreformgesetz
- war
- einhergehende
- Verletzung
- Privatsphäre
- Tatopfers
- BT-Drucks
- .
- S.
- .
- ist
- gleichermaßen
- betroffen
- Täter
- Keller
- ungehinderten
- Zutritt
- Wohnräumen
- verschafft
- Keller-)Räumen
- stiehlt
- Zugang
- weiteres
- erreichbaren
- Wohnbereich
- eröffnen
- .
- Wohnungsbegriff
- umfasst
- Wochenendhäuser
- .
- steht
- Menschen
- nur
- vorübergehend
- Unterkunft
- dienen
- aA
- Schmitz
- MüKo-StGB
- 2
- .
- Aufl
- .
- .
- .
- Insofern
- gilt
- Hotelzimmern
- vgl.
- Beschluss
- 3
- .
- Mai
- NStZ-RR
- Wohnmobilen
- Wohnwagen
- vgl.
- Beschluss
- 11
- .
- BGHSt
- .
- Rechtsprechung
- war
- Gesetzgeber
- Schaffung
- §
- Abs.
- StGB
- 55
- .
- Strafrechtsänderungsgesetz
- Wohnungseinbruchdiebstahl
- 17
- Juli
- .
- S.
- bekannt
- BT-Drucks
- .
- S.
- .
- ist
- Sonderurlaub
- ortsabwesend
- ;
- ist
- Unterschriftsleistung
- gehindert
- .
- König
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