BESCHLUSS 5 . September Strafsache 1 . 2 . 3 . schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 5 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 23 . Februar werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Stellungnahme Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Bejahung Wohnungseinbruchdiebstahls Fall Angeklagte Aufhebeln Kellerfensters Wochenendhaus gedrungen ist dort Gebrauchsgegenstände entwendet hat ist rechtsfehlerfrei . Tatbestand § Abs. Nr. StGB verlangt Täter dort beschriebenen Tathandlung Ausführung Diebstahls Wohnung eindringt . Wohnungen sind abgeschlossene überdachte Räume Menschen zumindest vorübergehend Unterkunft dienen bloße Ladenräume sind vgl. Beschlüsse 24 . April NStZ f. ; 20 . Mai StR NStZ 3 . Mai . Auch Täter Räume einbricht unmittelbare Verbindung Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind ist § Abs. Nr. StGB erfüllt . Wohnungsbegriff unterfallen auch Kellerräume Wohnung räumlich baulich Einheit bilden so verbunden sind erheblichen Zugangshindernisse Wohnräumen mehr bestehen . Anders Wohnbereich getrennten Kellerräumen Mehrfamilienhaus trifft Keller Einfamilienhauses regelmäßig vgl. Beschlüsse 3 . Juni 8 . Juni ; 12 . Aufl . . . gilt Täter dort ungehindert Zugang weiteres erreichbaren Wohnbereich Obergeschoss verschafft auch dann derartigen Räumen stiehlt vgl. Urteil 22 . Februar NStZ . Auch Hinblick Qualifikation § Abs. Nr. StGB zugrundeliegende Rechtsgutsbestimmung bedarf insoweit Einschränkung . Höherstufung Wohnungseinbruchdiebstahls Einbruchdiebstahl § Abs. Nr. StGB 6 . Strafrechtsreformgesetz war einhergehende Verletzung Privatsphäre Tatopfers BT-Drucks . S. . ist gleichermaßen betroffen Täter Keller ungehinderten Zutritt Wohnräumen verschafft Keller-)Räumen stiehlt Zugang weiteres erreichbaren Wohnbereich eröffnen . Wohnungsbegriff umfasst Wochenendhäuser . steht Menschen nur vorübergehend Unterkunft dienen aA Schmitz MüKo-StGB 2 . Aufl . . . Insofern gilt Hotelzimmern vgl. Beschluss 3 . Mai NStZ-RR Wohnmobilen Wohnwagen vgl. Beschluss 11 . BGHSt . Rechtsprechung war Gesetzgeber Schaffung § Abs. StGB 55 . Strafrechtsänderungsgesetz Wohnungseinbruchdiebstahl 17 Juli . S. bekannt BT-Drucks . S. . ist Sonderurlaub ortsabwesend ; ist Unterschriftsleistung gehindert . König